sie dürfen ihr Geld behalten
13.07.2022 12:40
sie dürfen ihr Geld behalten
13.07.2022 12:40
sie dürfen ihr Geld behalten
BGH zur Bestechlichkeit von Mandatsträgern
Nüßlein und Sauter können Geld aus Maskenaffäre behalten
12.07.2022
Der Ex-Bundestagsabgeordnete Nüßlein und der bayerische Ex-Justizminister Sauter sollen bei der Vermittlung von Maskenkäufen sehr viel Geld verdient haben – und das können sie nun behalten. Der BGH sieht keine Bestechlichkeit.
Der Ex-CSU-Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein und der bayerische Ex-Justizminister Alfred Sauter können das Geld, das sie mutmaßlich aus Geschäften mit Schutzmasken in der Corona-Pandemie verdient haben, wohl behalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mehrere Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) München, das im Ermittlungsverfahren insbesondere Haft- und Vermögensarrestanordnungen aufgehoben hatte. Wie das OLG sieht der BGH den Tatbestand der Bestechlichkeit von Mandatsträgern nicht als erfüllt an (Beschl. v. 05.07.2022, Az. StB 7-9/22).
Der BGH ging dabei von folgender Verdachtslage aus: Nüßlein und Sauter sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 viel Geld bekommen haben, Nüßlein 660.000 Euro, Sauter sogar um die 1,2 Millionen Euro. Zwei Privatunternehmer, von denen einer ebenfalls beschuldigt wird, wollten den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren zufolge Anfang März 2020 gewinnbringend Schutzausrüstung zur Eindämmung der Corona-Pandemie an Bundes- und Landesbehörden verkaufen.
Der mitbeschuldigte Privatunternehmer sei dazu an Nüßlein und Sauter herangetreten und habe ihnen angetragen, gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Abgeordnete einzusetzen, damit die Behörden die Waren seines Unternehmens erwerben. Nüßlein und Sauter hätten sich damit einverstanden erklärt. In der Folge seien sie mit Entscheidungsträgern verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung getreten und hätten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Masken hingewirkt und dafür eine Entlohnung bekommen. Nüßlein sei gegenüber den Behörden mit dem Kürzel "MdB" (Mitglied des Bundestags) und als stellvertretender Vorsitzender einer der Bundestagsfraktionen aufgetreten, Sauter habe zumindest ab und zu das entsprechende Kürzel "MdL" (Mitglied des Landtags) verwendet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Nüßlein, Sauter und den Unternehmer eingeleitet. Grundlage ist § 108e des Strafgesetzbuchs (StGB) - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern.
Keine Strafe für außerparlamentarische Handlungen
Alle drei hatten sich dann vor dem OLG München gegen in der Folge des Ermittlungsverfahrens angeordnete Durchsuchungsbeschlüsse und Vermögensarreste gewehrt. Der Privatunternehmer legte zudem Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein, der zwischenzeitlich aber bereits außer Vollzug gesetzt worden war. Diesen Beschwerden gaben drei verschiedene OLG-Senate weitgehend statt.
Der BGH bestätigte nun die Auffassung des OLG. Das Nüßlein und Sauter vorgeworfene Verhalten sei keine Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108e Abs. 1 StGB und das des ebenso beschuldigten Privatunternehmer sei keine Bestechung von Abgeordneten gewesen. Die Tatbestände setzten nämlich voraus, dass das Parlamentsmitglied eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung "bei Wahrnehmung seines Mandates" vornimmt oder unterlässt. Es komme auf das Wirken im Parlament an, also im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen. Es genüge nicht, wenn sich ein Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft oder seine als Parlamentsmitglied geknüpften Beziehungen ausnutzt, wie Nüßlein und Sauter es aber dem Verdacht nach getan hätten.
Sache des Gesetzgebers - nicht der Gerichte
Der BGH begründet diese Auslegung vor allem mit dem Sinn und Zweck der Strafnorm. Die Gesetzesmaterialen seien dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen. Das zu ändern sei allein Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte - selbst, wenn die hier zu beurteilenden Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen mögen, wie das vom Gesetz erfasste und damit strafbare Verhalten. Der Beschluss des BGH ist rechtskräftig - und die Beschuldigten können die Provisionen also vorerst behalten.
Die Staatsanwaltschaft könnte nun dennoch Anklage erheben, darüber müsste dann erneut das OLG München entscheiden. Da sowohl das OLG wie auch der BGH aber bereits seine Rechtsauffassungen nun schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens ausführlich darlegten, ist das unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist es, dass das Ermittlungsverfahren nun beendet wird.
Nüßlein, der einst für die CSU im Bundestag saß, trat in Folge der Affäre aus der CSU aus, der Landtagsabgeordnete Sauter aus der Fraktion. Sauter gab überdies alle Parteiämter ab, insbesondere seine Sitze in CSU-Vorstand und -Präsidium sowie den CSU-Kreisvorsitz Günzburg.
Die politische Aufarbeitung der Masken-Beschaffung geht jedoch weiter. Im bayerischen arbeitet ein Untersuchungsausschuss in der Sache. Sauter und Nüßlein haben sich im Ausschuss bislang nicht geäußert. Im Bundestag gibt es keinen Untersuchungsausschuss in der Angelegenheit.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Nüßlein und Sauter können Geld aus Maskenaffäre behalten
12.07.2022
Der Ex-Bundestagsabgeordnete Nüßlein und der bayerische Ex-Justizminister Sauter sollen bei der Vermittlung von Maskenkäufen sehr viel Geld verdient haben – und das können sie nun behalten. Der BGH sieht keine Bestechlichkeit.
Der Ex-CSU-Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein und der bayerische Ex-Justizminister Alfred Sauter können das Geld, das sie mutmaßlich aus Geschäften mit Schutzmasken in der Corona-Pandemie verdient haben, wohl behalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mehrere Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) München, das im Ermittlungsverfahren insbesondere Haft- und Vermögensarrestanordnungen aufgehoben hatte. Wie das OLG sieht der BGH den Tatbestand der Bestechlichkeit von Mandatsträgern nicht als erfüllt an (Beschl. v. 05.07.2022, Az. StB 7-9/22).
Der BGH ging dabei von folgender Verdachtslage aus: Nüßlein und Sauter sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 viel Geld bekommen haben, Nüßlein 660.000 Euro, Sauter sogar um die 1,2 Millionen Euro. Zwei Privatunternehmer, von denen einer ebenfalls beschuldigt wird, wollten den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren zufolge Anfang März 2020 gewinnbringend Schutzausrüstung zur Eindämmung der Corona-Pandemie an Bundes- und Landesbehörden verkaufen.
Der mitbeschuldigte Privatunternehmer sei dazu an Nüßlein und Sauter herangetreten und habe ihnen angetragen, gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Abgeordnete einzusetzen, damit die Behörden die Waren seines Unternehmens erwerben. Nüßlein und Sauter hätten sich damit einverstanden erklärt. In der Folge seien sie mit Entscheidungsträgern verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung getreten und hätten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Masken hingewirkt und dafür eine Entlohnung bekommen. Nüßlein sei gegenüber den Behörden mit dem Kürzel "MdB" (Mitglied des Bundestags) und als stellvertretender Vorsitzender einer der Bundestagsfraktionen aufgetreten, Sauter habe zumindest ab und zu das entsprechende Kürzel "MdL" (Mitglied des Landtags) verwendet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Nüßlein, Sauter und den Unternehmer eingeleitet. Grundlage ist § 108e des Strafgesetzbuchs (StGB) - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern.
Keine Strafe für außerparlamentarische Handlungen
Alle drei hatten sich dann vor dem OLG München gegen in der Folge des Ermittlungsverfahrens angeordnete Durchsuchungsbeschlüsse und Vermögensarreste gewehrt. Der Privatunternehmer legte zudem Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein, der zwischenzeitlich aber bereits außer Vollzug gesetzt worden war. Diesen Beschwerden gaben drei verschiedene OLG-Senate weitgehend statt.
Der BGH bestätigte nun die Auffassung des OLG. Das Nüßlein und Sauter vorgeworfene Verhalten sei keine Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108e Abs. 1 StGB und das des ebenso beschuldigten Privatunternehmer sei keine Bestechung von Abgeordneten gewesen. Die Tatbestände setzten nämlich voraus, dass das Parlamentsmitglied eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung "bei Wahrnehmung seines Mandates" vornimmt oder unterlässt. Es komme auf das Wirken im Parlament an, also im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen. Es genüge nicht, wenn sich ein Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft oder seine als Parlamentsmitglied geknüpften Beziehungen ausnutzt, wie Nüßlein und Sauter es aber dem Verdacht nach getan hätten.
Sache des Gesetzgebers - nicht der Gerichte
Der BGH begründet diese Auslegung vor allem mit dem Sinn und Zweck der Strafnorm. Die Gesetzesmaterialen seien dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen. Das zu ändern sei allein Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte - selbst, wenn die hier zu beurteilenden Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen mögen, wie das vom Gesetz erfasste und damit strafbare Verhalten. Der Beschluss des BGH ist rechtskräftig - und die Beschuldigten können die Provisionen also vorerst behalten.
Die Staatsanwaltschaft könnte nun dennoch Anklage erheben, darüber müsste dann erneut das OLG München entscheiden. Da sowohl das OLG wie auch der BGH aber bereits seine Rechtsauffassungen nun schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens ausführlich darlegten, ist das unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist es, dass das Ermittlungsverfahren nun beendet wird.
Nüßlein, der einst für die CSU im Bundestag saß, trat in Folge der Affäre aus der CSU aus, der Landtagsabgeordnete Sauter aus der Fraktion. Sauter gab überdies alle Parteiämter ab, insbesondere seine Sitze in CSU-Vorstand und -Präsidium sowie den CSU-Kreisvorsitz Günzburg.
Die politische Aufarbeitung der Masken-Beschaffung geht jedoch weiter. Im bayerischen arbeitet ein Untersuchungsausschuss in der Sache. Sauter und Nüßlein haben sich im Ausschuss bislang nicht geäußert. Im Bundestag gibt es keinen Untersuchungsausschuss in der Angelegenheit.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Kommentare
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(Nutzer gelöscht) 13.07.2022 13:29
Das ist eine riesen 🐷-erei!!
Kinkerlintz 13.07.2022 13:56
Jede/r Bürger/in ohne politische Relevanz wird wegen den kleinsten wirtschaftl. Vergehen verurteilt, aber dieses Volk von Politikern haben Narrenfreiheit. Das schreit zum Himmel
.
.
hansfeuerstein 13.07.2022 14:01
Mich stört das nicht, wenn es lt. geltendem Recht so ist, dann ist es eben so. Es gibt Schimmeres.
calando 13.07.2022 14:05
Das Problem ist, dass der Gesetzgeber selbst die Definitonsmacht darüber in der Hand hat, was strafbar ist und was nicht.
Und sie geben sich selbst eben nur solche Gesetzte, nach denen ein verfolgbare Straftat kaum einschlägig ist, wenn man es so auslegt wie sie es wollen und nicht zum Beispiel nach einer teleologischen Auslegen (Sinn und Zweck einer Norm).
Und sie geben sich selbst eben nur solche Gesetzte, nach denen ein verfolgbare Straftat kaum einschlägig ist, wenn man es so auslegt wie sie es wollen und nicht zum Beispiel nach einer teleologischen Auslegen (Sinn und Zweck einer Norm).
calando 13.07.2022 14:08
Die geschützten Rechtsgüter sind die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterbarkeit
(§ 331 StGB)
(§ 331 StGB)
calando 13.07.2022 14:10
Deutliche Worte nur von der AfD
Und wieder einmal herrscht dröhnendes Schweigen bei den etablierten Parteien, die genau wissen oder intuitiv spüren, welche Leichen aus den eigenen Reihen sie womöglich noch im Keller haben aus der unsäglichen Bereicherungsära, als Jens Spahn als Gesundheitsminister nach Gutsherrenart Steuergelder vergab und Angela Merkel die Demokratie resterledigte; von ihnen mag sich keiner aus dem Fenster lehnen – wohl wissend, dass vier Finger auf sie selbst zurückweisen, wenn sie mit einen Finger auf die anderen zeigen. Also blieb es wieder einmal an der AfD, ihrer Rolle als einziger Realopposition gerecht zu werden. Ihr stellvertretender Fraktionsvorsitzender im Bayerischen Landtag, Gerd Mannes, fand deutliche Worte über das Urteil und dessen empörende Hintergründe:
„Für unsere Demokratie und den Rechtsstaat ist ein großer Schaden entstanden. Die Bürger werden sagen: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Ethisch ist es verwerflich und inakzeptabel, wenn Politiker sich durch krumme Geschäfte bereichern, die erst durch ihr Mandat und ihre Verbindungen im Amigo-Netzwerk der CSU möglich geworden sind. Auch die Corona-Politik der CSU erscheint durch solche Geschäftemacherei insgesamt in einem trüben Licht. Beide Abgeordnete sind zwar aus der CSU ausgetreten, aber Sauter sitzt noch immer im Landtag und kassiert seine Diäten. Früher sind Politiker schon aus weit geringerem Anlass zurückgetreten, aber damals nahm die Presse ihre kritische Aufgabe als Vierte Gewalt noch stärker wahr.”
Und wieder einmal herrscht dröhnendes Schweigen bei den etablierten Parteien, die genau wissen oder intuitiv spüren, welche Leichen aus den eigenen Reihen sie womöglich noch im Keller haben aus der unsäglichen Bereicherungsära, als Jens Spahn als Gesundheitsminister nach Gutsherrenart Steuergelder vergab und Angela Merkel die Demokratie resterledigte; von ihnen mag sich keiner aus dem Fenster lehnen – wohl wissend, dass vier Finger auf sie selbst zurückweisen, wenn sie mit einen Finger auf die anderen zeigen. Also blieb es wieder einmal an der AfD, ihrer Rolle als einziger Realopposition gerecht zu werden. Ihr stellvertretender Fraktionsvorsitzender im Bayerischen Landtag, Gerd Mannes, fand deutliche Worte über das Urteil und dessen empörende Hintergründe:
„Für unsere Demokratie und den Rechtsstaat ist ein großer Schaden entstanden. Die Bürger werden sagen: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Ethisch ist es verwerflich und inakzeptabel, wenn Politiker sich durch krumme Geschäfte bereichern, die erst durch ihr Mandat und ihre Verbindungen im Amigo-Netzwerk der CSU möglich geworden sind. Auch die Corona-Politik der CSU erscheint durch solche Geschäftemacherei insgesamt in einem trüben Licht. Beide Abgeordnete sind zwar aus der CSU ausgetreten, aber Sauter sitzt noch immer im Landtag und kassiert seine Diäten. Früher sind Politiker schon aus weit geringerem Anlass zurückgetreten, aber damals nahm die Presse ihre kritische Aufgabe als Vierte Gewalt noch stärker wahr.”
calando 13.07.2022 14:11
Die ehemaligen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein dürfen also die exorbitant hohen Provisionen behalten, die sie im Zuge der Maskenaffäre kassiert haben – womit sie sich damals zu den ersten hässlichen Profiteuren einer künstlichen Krise machten, die bis heute hauptsächlich von kommerziellen Interessen und machtgierigen niederen Beweggründen am Leben gehalten wird. Zwar „im Namen des Volkes”, aber definitiv zu dessen mehrheitlicher Anwiderung verwarf der Bundesgerichtshof nun die Beschwerde der Münchner Generalstaatsanwaltschaft letztinstanzlich. Bei den beiden Masken-Abzockern können nun die Korken knallen, der Ertrag ihres „Raubzuges“ verbleibt bei ihnen. Und der war nicht wenig: Sauter hatte für die Beschaffung von Corona-Schutzmasken eine Gewinnbeteiligung von 1,24 Millionen Euro erhalten; Nüßleins Honorar betrug 660.000 Euro. Zwar nur Kleckerkram gegen die Dimensionen, die weitere Prominente aus dem Parteiumfeld – etwa die Tochter des Ex-CSU-Granden Gerold Tandler – erreichten, die teilweise zweistellige Millionenprovisionen absahnten und damit ausgesorgt haben.
Die Perversion, dass klar sittenwidrige Provisionen aus Geschäften mit einer medizinisch nutzlosen, schädlichen und von Lobbyisten mit propagandistischer Finesse unters Volk gebrachten Massenware vom höchsten Gericht nicht einmal beanstandet werden, folgte der trickreichen juristischen Auslegung des Korruptionsbegriffs: Der Bestechlichkeit machen sich öffentliche Mandatsträger nämlich nur schuldig, wenn sie „Gegenleistungen für Handlungen” erhalten, die „unmittelbar mit der Wahrnehmung ihres Mandats” verbunden sind. Hier haben sie jedoch „nur” ihre exzellenten Kontakte als Abgeordnete monetarisiert. In diesem Gesinnungsstaat ist eben alles Auslegungssache. Mit diesem Kniff wird faktisch, wenn auch nicht formal Recht gebeugt – und es funktioniert: Die einen kommen mit jeder Sauerei durch, andere werden wegen weit Geringfügigerem ans Kreuz geschlagen.
Die Perversion, dass klar sittenwidrige Provisionen aus Geschäften mit einer medizinisch nutzlosen, schädlichen und von Lobbyisten mit propagandistischer Finesse unters Volk gebrachten Massenware vom höchsten Gericht nicht einmal beanstandet werden, folgte der trickreichen juristischen Auslegung des Korruptionsbegriffs: Der Bestechlichkeit machen sich öffentliche Mandatsträger nämlich nur schuldig, wenn sie „Gegenleistungen für Handlungen” erhalten, die „unmittelbar mit der Wahrnehmung ihres Mandats” verbunden sind. Hier haben sie jedoch „nur” ihre exzellenten Kontakte als Abgeordnete monetarisiert. In diesem Gesinnungsstaat ist eben alles Auslegungssache. Mit diesem Kniff wird faktisch, wenn auch nicht formal Recht gebeugt – und es funktioniert: Die einen kommen mit jeder Sauerei durch, andere werden wegen weit Geringfügigerem ans Kreuz geschlagen.
calando 13.07.2022 14:13
CSU-MASKEN-ABZOCKER SAUTER & NÜSSLEIN DÜRFEN IHRE BEUTE BEHALTEN – BEREICHERUNG LOHNT SICH AUCH WEITERHI
Von Jochen Sommer -13. Juli 2022
die Absätze standen selbstverständlich in umgekehrter Reihenfolge in der Onlinezeitschrift Ansage
Von Jochen Sommer -13. Juli 2022
die Absätze standen selbstverständlich in umgekehrter Reihenfolge in der Onlinezeitschrift Ansage
hansfeuerstein 13.07.2022 14:21
Klar kommt das in der Öffentlichkeit schlecht an, wenn sich Politiker als Auftraggeber selber die Taschen füllen. Aber, das ist der Grund warum viele überhaupt erst in die Politik gehen.😉
calando 13.07.2022 14:27
na ja, ich bin jetzt auch seit etwa 2 Jahren Parteimitglied.
Meine Motivation und die der anderen war aber sicher nicht die Kohle.
Obwohl ich langsam bei unserem Bundesvorstand leichte Zweifel habe.
Leider leben wir zwischenzeitlich m.E. nach in einer Plutokratie und da herrschen eben ganz andere Gesetze.
Meine Motivation und die der anderen war aber sicher nicht die Kohle.
Obwohl ich langsam bei unserem Bundesvorstand leichte Zweifel habe.
Leider leben wir zwischenzeitlich m.E. nach in einer Plutokratie und da herrschen eben ganz andere Gesetze.
hansfeuerstein 13.07.2022 14:31
Je weiter nach oben man blickt, desto deutlicher wird der "Karriereplan".
(Nutzer gelöscht) 13.07.2022 14:36
.,,..?? wen wundert s ???
Schon unter Merkel wurde Jusitia beim Abendessen ja wie gewünscht „“gestaltet“ 😡🤮
…in Dummland D.!- lassen sich die Bürger ja auch fast alles — KLAGLOS! - im Schäfengalopp auf den Abgrund zu — gefallen…!
Zu m. Glück weiss ich, dass für mich dieses Land - hoffentlich- ganz!- bald Geschichte ist .😍✌
Schon unter Merkel wurde Jusitia beim Abendessen ja wie gewünscht „“gestaltet“ 😡🤮
…in Dummland D.!- lassen sich die Bürger ja auch fast alles — KLAGLOS! - im Schäfengalopp auf den Abgrund zu — gefallen…!
Zu m. Glück weiss ich, dass für mich dieses Land - hoffentlich- ganz!- bald Geschichte ist .😍✌
calando 13.07.2022 14:40
oh, ich höre immer wieder jetzt von Leuten die weg sind von Deutschland
Aber sicher verräts du uns nicht wo es hingehen soll?
Aber sicher verräts du uns nicht wo es hingehen soll?
Palmeros 13.07.2022 17:50
In Nachbars Garten sind die Kirschen bekanntlich immer grösser . Aber meistens stellt sich mit der Zeit heraus dass diese schönen Kirschen nur eine Fata Morgana waren .
hansfeuerstein 14.07.2022 01:19
Bei vielen ist es halt so, dass sie mit ihrem Einkommen hier nur sehr knapp über die Runden kommen, und mit dem gleichen Geld anderswo ohne finanzielle Sorgen leben können. Das war einmal der Grund für Gastarbeiter bei uns Jobs anzunehmen.
calando 15.07.2022 10:40
BGH-Beschluss zu Maskendeals
Recht muss Recht werden
Ein Kommentar von Dietmar Hipp
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Abgeordnete nicht strafbar sind, wenn sie sich außerhalb parlamentarischer Tätigkeit bestechen lassen. Das muss der Gesetzgeber dringend ändern – denn es widerspricht internationalem Recht.
14.07.2022, 14.19 Uhr
vielleicht kann jemand den Rest verlinken?
Recht muss Recht werden
Ein Kommentar von Dietmar Hipp
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Abgeordnete nicht strafbar sind, wenn sie sich außerhalb parlamentarischer Tätigkeit bestechen lassen. Das muss der Gesetzgeber dringend ändern – denn es widerspricht internationalem Recht.
14.07.2022, 14.19 Uhr
vielleicht kann jemand den Rest verlinken?
calando 15.07.2022 11:29
Eigentlich ist die Sache klar: »Missbräuchliche Einflussnahme« auf behördliche Entscheidungen soll unter Strafe stehen – und zwar dann, wenn etwa ein Politiker gegen Geld seine Autorität oder seine Kontakte nutzt, um von einer Behörde einen ungerechtfertigten Vorteil für den Anstifter zu erlangen. Wenn ein Abgeordneter beispielsweise von einem befreundeten Unternehmer fürstlich dafür entlohnt wird, dessen FFP2-Masken ans jeweilige Gesundheitsministerium zu vermitteln.
Die Strafbarkeit einer solchen »missbräuchlichen Einflussnahme« ist in zwei internationalen Verträgen vorgesehen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates . Beide Abkommen hat die Bundesrepublik ratifiziert, das erstgenannte 2014, das zweitgenannte 2016.
Danach käme sowohl eine Strafbarkeit des Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein als auch des Landtagsabgeordneten Alfred Sauter (beide CSU) ernstlich in Betracht. Beide hatten in der ersten Phase der Coronapandemie Masken an die Bundesregierung und die bayerische Staatsregierung vermitteltet – und dafür üppige Provisionen erhalten: Eine GmbH, deren Geschäftsführer Nüßlein ist, bekam 660.000 Euro überwiesen; eine Firma, auf die Sauter maßgeblichen Einfluss hat, sogar mehr als 1,2 Millionen Euro. Zwei Privatunternehmer waren Anfang März 2020 an die ihnen persönlich bekannten Nüßlein und Sauter herangetreten, mit dem Ansinnen, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt formulierte, »gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen«, damit die Behörden die dringend benötigte Ware von ihnen oder mit ihnen kooperierenden Unternehmen erwerben.
Nüßlein und Sauter erklärten sich damit einverstanden, und entsprechend »traten sie mit Entscheidungsträgern verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckungen) hin«, wie es der BGH formuliert. Dabei trat Nüßlein gegenüber den Behörden als »MdB«, also als Mitglied des Bundestags, und stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf. Der frühere bayerische Justizminister Sauter versandte entsprechende E-Mails unter der Mailadresse einer seiner beiden Rechtsanwaltskanzleien. Er verwendete dabei aber auch mehrfach eine Signatur mit dem Kürzel »MdL«, also Mitglied des Landtags.
Offensichtlicher kann »missbräuchliche Einflussnahme« kaum zutage treten. Und dennoch stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag dieser Woche höchstrichterlich fest , dass die CSU-Politiker ihre sechsstelligen Provisionen behalten dürfen. Leider habe der Bundesgesetzgeber das in den internationalen Verträgen vorgesehene Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme nämlich bis heute »nicht in das deutsche Recht überführt«. Das ist mehr als eine versehentliche Nachlässigkeit. Es ist, wie der Fall Nüßlein und Sauter vor Augen führt, ein Skandal.
Zwar gibt es im deutschen Strafgesetzbuch den Paragrafen 108e, eine Strafvorschrift, die die »Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern« regelt. Sie greift nur leider bei den vorliegenden Maskenvermittlungsgeschäften zu kurz, so der BGH: Denn Bestechlichkeit eines Abgeordneten ist danach nur strafbar, wenn es um Handlungen »bei Wahrnehmung seines Mandates« geht. Und dazu zählt der BGH – wie zuvor schon das Oberlandesgericht München und die Bundesanwaltschaft – nur »das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen«. Dass sich der Mandatsträger lediglich auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, reiche dagegen nicht für eine Strafbarkeit.
Man könnte das auch anders sehen. Der ehemalige BGH-Strafsenatsvorsitzende und SPIEGEL-Kolumnist Thomas Fischer etwa weist in seinem Strafgesetzbuchkommentar darauf hin, dass eine »Wahrnehmung des Mandats« jedenfalls »dem Wortsinn nach ohne Zweifel auch dann« vorliegt, »wenn ein Abgeordneter außerhalb seiner parlamentarischen ›Zuständigkeit‹ die Nähe zu politischen Entscheidungsträgern nutzt, um ›auftragsgemäß‹ fremde Interessen durchzusetzen«.
Nun ist bei der Auslegung von Gesetzen nicht nur der Wortlaut, sondern unter anderem auch der Wille des Gesetzgebers heranzuziehen. Das tut der BGH hier und kommt in seiner Pressemitteilung – die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor – zu einem scheinbar eindeutigen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe »bewusst« davon abgesehen, »rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen«. Aus Sicht des OLG München indes war der von CDU/CSU und SPD eingebrachte Gesetzentwurf in diesem Punkt »nicht eindeutig«.
Die Strafbarkeit des Einflussmissbrauchs durch Mandatsträger ist internationales Recht. Sie sollte auch in Deutschland endlich Recht werden.
In der Zusammenschau aller Gesetzgebungsmaterialien – vor allem des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – kommen aber beide Gerichte zum selben Schluss: Die bestehende Strafvorschrift ist eng zu verstehen, der hoch dotierte Einsatz von »Vitamin B« durch Abgeordnete steht in Deutschland nicht unter Strafe.
Dass die Bundesrepublik dabei hinter den internationalen Abkommen zurückbleibt, ist formal sogar in Ordnung. Denn die Vorschrift zur »missbräuchlichen Einflussnahme« im Übereinkommen der Vereinten Nationen ist nicht verbindlich. Die entsprechende Vorschrift im Europarats-Übereinkommen hingegen ist es. Hier hat aber die Bundesrepublik wohlweislich bei der Ratifikation einen sogenannten Vorbehalt erklärt, also kundgetan, sich in diesem Punkt nicht binden zu wollen ; damit besteht auch hier formal keine Umsetzungspflicht.
Welches Zeichen die Bundesrepublik damit setzt, ist dagegen eine andere Frage. Auch wenn Deutschland mit der Nichtumsetzung dieser Normen international nicht allein dasteht, kann man es mit der Antwort kurz machen: Es ist kein gutes.
Und es ist erst recht bedenklich, wenn das Parlament und damit der Gesetzgeber seine Angehörigen außerhalb der engen parlamentarischen Betätigung von der Korruptionsstrafbarkeit ausnimmt und damit unsauberen Geschäften Vorschub leistet, deren Strafbarkeit international jedenfalls empfohlen wird.
Nüßlein und Sauter haben Provisionen in exorbitanter Höhe für die Vermittlung von Maskengeschäften eingestrichen. Und das zu einem Zeitpunkt, als viele Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Organisationen gravierende Einschränkungen auf sich nahmen, um der Pandemie Herr zu werden. Das ist eine Schande. Der bestehende Schmiergeldparagraf für Abgeordnete ist es auch.
Die Strafbarkeit des Einflussmissbrauchs durch Mandatsträger ist internationales Recht. Sie sollte auch in Deutschland endlich Recht werden.
Die Strafbarkeit einer solchen »missbräuchlichen Einflussnahme« ist in zwei internationalen Verträgen vorgesehen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates . Beide Abkommen hat die Bundesrepublik ratifiziert, das erstgenannte 2014, das zweitgenannte 2016.
Danach käme sowohl eine Strafbarkeit des Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein als auch des Landtagsabgeordneten Alfred Sauter (beide CSU) ernstlich in Betracht. Beide hatten in der ersten Phase der Coronapandemie Masken an die Bundesregierung und die bayerische Staatsregierung vermitteltet – und dafür üppige Provisionen erhalten: Eine GmbH, deren Geschäftsführer Nüßlein ist, bekam 660.000 Euro überwiesen; eine Firma, auf die Sauter maßgeblichen Einfluss hat, sogar mehr als 1,2 Millionen Euro. Zwei Privatunternehmer waren Anfang März 2020 an die ihnen persönlich bekannten Nüßlein und Sauter herangetreten, mit dem Ansinnen, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt formulierte, »gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen«, damit die Behörden die dringend benötigte Ware von ihnen oder mit ihnen kooperierenden Unternehmen erwerben.
Nüßlein und Sauter erklärten sich damit einverstanden, und entsprechend »traten sie mit Entscheidungsträgern verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckungen) hin«, wie es der BGH formuliert. Dabei trat Nüßlein gegenüber den Behörden als »MdB«, also als Mitglied des Bundestags, und stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf. Der frühere bayerische Justizminister Sauter versandte entsprechende E-Mails unter der Mailadresse einer seiner beiden Rechtsanwaltskanzleien. Er verwendete dabei aber auch mehrfach eine Signatur mit dem Kürzel »MdL«, also Mitglied des Landtags.
Offensichtlicher kann »missbräuchliche Einflussnahme« kaum zutage treten. Und dennoch stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag dieser Woche höchstrichterlich fest , dass die CSU-Politiker ihre sechsstelligen Provisionen behalten dürfen. Leider habe der Bundesgesetzgeber das in den internationalen Verträgen vorgesehene Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme nämlich bis heute »nicht in das deutsche Recht überführt«. Das ist mehr als eine versehentliche Nachlässigkeit. Es ist, wie der Fall Nüßlein und Sauter vor Augen führt, ein Skandal.
Zwar gibt es im deutschen Strafgesetzbuch den Paragrafen 108e, eine Strafvorschrift, die die »Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern« regelt. Sie greift nur leider bei den vorliegenden Maskenvermittlungsgeschäften zu kurz, so der BGH: Denn Bestechlichkeit eines Abgeordneten ist danach nur strafbar, wenn es um Handlungen »bei Wahrnehmung seines Mandates« geht. Und dazu zählt der BGH – wie zuvor schon das Oberlandesgericht München und die Bundesanwaltschaft – nur »das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen«. Dass sich der Mandatsträger lediglich auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, reiche dagegen nicht für eine Strafbarkeit.
Man könnte das auch anders sehen. Der ehemalige BGH-Strafsenatsvorsitzende und SPIEGEL-Kolumnist Thomas Fischer etwa weist in seinem Strafgesetzbuchkommentar darauf hin, dass eine »Wahrnehmung des Mandats« jedenfalls »dem Wortsinn nach ohne Zweifel auch dann« vorliegt, »wenn ein Abgeordneter außerhalb seiner parlamentarischen ›Zuständigkeit‹ die Nähe zu politischen Entscheidungsträgern nutzt, um ›auftragsgemäß‹ fremde Interessen durchzusetzen«.
Nun ist bei der Auslegung von Gesetzen nicht nur der Wortlaut, sondern unter anderem auch der Wille des Gesetzgebers heranzuziehen. Das tut der BGH hier und kommt in seiner Pressemitteilung – die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor – zu einem scheinbar eindeutigen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe »bewusst« davon abgesehen, »rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen«. Aus Sicht des OLG München indes war der von CDU/CSU und SPD eingebrachte Gesetzentwurf in diesem Punkt »nicht eindeutig«.
Die Strafbarkeit des Einflussmissbrauchs durch Mandatsträger ist internationales Recht. Sie sollte auch in Deutschland endlich Recht werden.
In der Zusammenschau aller Gesetzgebungsmaterialien – vor allem des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – kommen aber beide Gerichte zum selben Schluss: Die bestehende Strafvorschrift ist eng zu verstehen, der hoch dotierte Einsatz von »Vitamin B« durch Abgeordnete steht in Deutschland nicht unter Strafe.
Dass die Bundesrepublik dabei hinter den internationalen Abkommen zurückbleibt, ist formal sogar in Ordnung. Denn die Vorschrift zur »missbräuchlichen Einflussnahme« im Übereinkommen der Vereinten Nationen ist nicht verbindlich. Die entsprechende Vorschrift im Europarats-Übereinkommen hingegen ist es. Hier hat aber die Bundesrepublik wohlweislich bei der Ratifikation einen sogenannten Vorbehalt erklärt, also kundgetan, sich in diesem Punkt nicht binden zu wollen ; damit besteht auch hier formal keine Umsetzungspflicht.
Welches Zeichen die Bundesrepublik damit setzt, ist dagegen eine andere Frage. Auch wenn Deutschland mit der Nichtumsetzung dieser Normen international nicht allein dasteht, kann man es mit der Antwort kurz machen: Es ist kein gutes.
Und es ist erst recht bedenklich, wenn das Parlament und damit der Gesetzgeber seine Angehörigen außerhalb der engen parlamentarischen Betätigung von der Korruptionsstrafbarkeit ausnimmt und damit unsauberen Geschäften Vorschub leistet, deren Strafbarkeit international jedenfalls empfohlen wird.
Nüßlein und Sauter haben Provisionen in exorbitanter Höhe für die Vermittlung von Maskengeschäften eingestrichen. Und das zu einem Zeitpunkt, als viele Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Organisationen gravierende Einschränkungen auf sich nahmen, um der Pandemie Herr zu werden. Das ist eine Schande. Der bestehende Schmiergeldparagraf für Abgeordnete ist es auch.
Die Strafbarkeit des Einflussmissbrauchs durch Mandatsträger ist internationales Recht. Sie sollte auch in Deutschland endlich Recht werden.
calando 15.07.2022 11:51
Das ist der Artikel von dem geschrieben wird:
Artikel 18 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Missbräuchliche Einflussnahme
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben:
a) das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils
unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger oder eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person von seinem beziehungsweise ihrem tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbräuchlichen Gebrauch macht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen ungerechtfertigten Vorteil für den ursprünglichen Anstifter der Handlung oder eine andere Person zu erlangen;
b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten
Vorteils durch einen Amtsträger oder eine andere Person für sich selbst oder für eine
andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person von seinem
beziehungsweise ihrem tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbräuchlichen Gebrauch macht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen
ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
Artikel 18 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Missbräuchliche Einflussnahme
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben:
a) das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils
unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger oder eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person von seinem beziehungsweise ihrem tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbräuchlichen Gebrauch macht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen ungerechtfertigten Vorteil für den ursprünglichen Anstifter der Handlung oder eine andere Person zu erlangen;
b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten
Vorteils durch einen Amtsträger oder eine andere Person für sich selbst oder für eine
andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person von seinem
beziehungsweise ihrem tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbräuchlichen Gebrauch macht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen
ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
calando 15.07.2022 12:06
Strafrechtsübereinkommen über Korruption Straßburg/Strasbourg, 27.I.1999
Artikel 12 – Missbräuchliche Einflussnahme
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils als Gegenleistung an eine Person, die behauptet oder bestätigt, missbräuchlich Einfluss auf die Entscheidungsfindung einer der in den Artikeln 2, 4 bis 6 und 9 bis 11 genannten Personen nehmen zu können, für diese selbst oder für einen Dritten sowie das Fordern oder Annehmen oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine solche Person als Gegenleistung für eine solche Einflussnahme, unabhängig davon, ob die Einflussnahme erfolgt ist oder nicht oder ob die vermutete Einflussnahme zu dem gewünschten Ergebnis führt oder nicht.
Artikel 12 – Missbräuchliche Einflussnahme
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils als Gegenleistung an eine Person, die behauptet oder bestätigt, missbräuchlich Einfluss auf die Entscheidungsfindung einer der in den Artikeln 2, 4 bis 6 und 9 bis 11 genannten Personen nehmen zu können, für diese selbst oder für einen Dritten sowie das Fordern oder Annehmen oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine solche Person als Gegenleistung für eine solche Einflussnahme, unabhängig davon, ob die Einflussnahme erfolgt ist oder nicht oder ob die vermutete Einflussnahme zu dem gewünschten Ergebnis führt oder nicht.
calando 18.07.2022 08:54
Maskenaffäre in der Union
Korrupt ist korrupt, auch wenn es keine Strafe gibt
Zwei CSU-Politiker haben ihr Mandat verkauft, ohne juristische Folgen. Die Freisprüche sind eine Anklage gegen den Bundestag.
Ein Kommentar. JOST MÜLLER-NEUHOF
Was sind sie wert, die Buchstaben des Gesetzes? Für die langjährigen CSU-Abgeordneten Georg Nüßlein und Alfred Sauter lässt sich dieser Wert gut beziffern: Für den einen sind es 660.000 Euro, für den anderen sogar mehr als 1,2 Millionen. So hoch waren die Beträge, die zwei Firmen, an denen die beiden maßgeblich beteiligt waren, als Provision für den Verkauf von Covid-Schutzausrüstung an Ministerien einstreichen konnten.
Die „Maskenaffäre“ bleibt für Nüßlein und Sauter ohne juristische Folgen, wie die Justiz bereits zum wiederholten Mal entschieden hat. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass nicht nur keine Strafe droht, sondern beide ihr Geld behalten dürfen. Der BGH verwarf Beschwerden der Münchner Staatsanwaltschaft gegen aufgehobene Haft- und Vermögensarrestanordnungen.
Ein glänzendes Geschäft, denn wie bei solchen Deals üblich, haben die beiden mutmaßlich nicht viel dafür tun müssen. Ein paar Telefonate mit den richtigen Leuten, hier und da eine Mail oder ein persönliches Gespräch. Die Politiker haben ihre politischen Kontakte zu Regierungsbehörden verkauft.
Bestechlichkeit ist das nicht, urteilte der BGH, und nahm dafür den Paragrafen 108e des Strafgesetzbuchs (StGB) zum Maß, die „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“. Er bestraft Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, die sich einen ungerechtfertigten Vorteil dafür versprechen lassen, bei der Wahrnehmung ihres Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vorzunehmen, mit bis zu zehn Jahren Haft.
Unterstreiche: Bei der Wahrnehmung ihres Mandats. Denn diese Buchstaben im Gesetz sind es, die sich für die Politiker jetzt bezahlt machen. Sie haben ihr Mandat im Bundestag (Nüßlein) und im Bayerischen Landtag (Sauter) beim Einfädeln der Deals eingesetzt, benutzt und man darf wohl auch sagen: sie haben es missbraucht. Aber „wahrgenommen“ im Sinne konkreten parlamentarischen Verhaltens, etwa bei Abstimmungen, haben sie ihr Mandat für die Maskengeschäfte nicht.
Der Gesetzgeber hat Strafrecht für sich selbst geschaffen
Diese enge Formulierung des Paragrafen 108e ist kein Versäumnis, sondern eine Unterlassung. Dem Gesetzgeber, der hier ein Strafrecht für sich selbst geschaffen hat, ging es darum, seine Strafbarkeit zu begrenzen. Ein Motiv dürfte gewesen sein, dass Parlamentarier in vielfältiger Weise in Geschäftstätigkeiten von Unternehmen mit Behörden eingebunden sind. Eine Firma, die etwa auf Hilfe oder einen Auftrag aus der Bundesverwaltung hofft, wendet sich nicht selten an den Bundestagsabgeordneten aus ihrem Wahlkreis. Meist läuft das ohne Provision und zu gegenseitigem Nutzen: Ein Abgeordneter, der Firmen hilft, hilft deren Beschäftigten und damit seinen Wählern. So funktioniert Politik. Will man es gleich unter Strafe stellen, wenn ein paar Euro Aufwandsentschädigung fließen? Oder ein Job für Sohn oder Tochter dabei herauskommt?
Es gibt ein passenderes Wort: Verdorbenheit
Hier beginnt die Korruption, die sich mit ihrer weiteren lateinischen Bedeutung besser erklären lässt als mit Strafrecht: Verdorbenheit. Eine Ausprägung ist Bestechung und Bestechlichkeit. Der eine zahlt, die andere kassiert dafür, dass sie oder er ein Amt, eine Vertrauensstellung oder eben ein Mandat ausnutzt. Korruption ist zersetzend, in vielen Ländern ist sie der Staatsfeind Nummer eins. So gesehen sind Nüsslein und Sauter korrupte Politiker. Es ist ein Ausweis ihrer Verdorbenheit, in der Drucksituation der Pandemie ihre Funktion als Volksvertreter verkauft zu haben.
Eine Mitschuld trifft den Bundestag. Der Paragraf lädt Politiker ein, ihr Mandat geschäftlich auszureizen. Mancher sieht es als Ticket in den Wohlstand. Dieser Freifahrtschein unterläuft internationales Recht. Die Bundesrepublik hat Abkommen unterzeichnet, die solche Korruption verbieten. Hinreichend umgesetzt hat sie das nie.
Der Tagesspiegel
Korrupt ist korrupt, auch wenn es keine Strafe gibt
Zwei CSU-Politiker haben ihr Mandat verkauft, ohne juristische Folgen. Die Freisprüche sind eine Anklage gegen den Bundestag.
Ein Kommentar. JOST MÜLLER-NEUHOF
Was sind sie wert, die Buchstaben des Gesetzes? Für die langjährigen CSU-Abgeordneten Georg Nüßlein und Alfred Sauter lässt sich dieser Wert gut beziffern: Für den einen sind es 660.000 Euro, für den anderen sogar mehr als 1,2 Millionen. So hoch waren die Beträge, die zwei Firmen, an denen die beiden maßgeblich beteiligt waren, als Provision für den Verkauf von Covid-Schutzausrüstung an Ministerien einstreichen konnten.
Die „Maskenaffäre“ bleibt für Nüßlein und Sauter ohne juristische Folgen, wie die Justiz bereits zum wiederholten Mal entschieden hat. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass nicht nur keine Strafe droht, sondern beide ihr Geld behalten dürfen. Der BGH verwarf Beschwerden der Münchner Staatsanwaltschaft gegen aufgehobene Haft- und Vermögensarrestanordnungen.
Ein glänzendes Geschäft, denn wie bei solchen Deals üblich, haben die beiden mutmaßlich nicht viel dafür tun müssen. Ein paar Telefonate mit den richtigen Leuten, hier und da eine Mail oder ein persönliches Gespräch. Die Politiker haben ihre politischen Kontakte zu Regierungsbehörden verkauft.
Bestechlichkeit ist das nicht, urteilte der BGH, und nahm dafür den Paragrafen 108e des Strafgesetzbuchs (StGB) zum Maß, die „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“. Er bestraft Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, die sich einen ungerechtfertigten Vorteil dafür versprechen lassen, bei der Wahrnehmung ihres Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vorzunehmen, mit bis zu zehn Jahren Haft.
Unterstreiche: Bei der Wahrnehmung ihres Mandats. Denn diese Buchstaben im Gesetz sind es, die sich für die Politiker jetzt bezahlt machen. Sie haben ihr Mandat im Bundestag (Nüßlein) und im Bayerischen Landtag (Sauter) beim Einfädeln der Deals eingesetzt, benutzt und man darf wohl auch sagen: sie haben es missbraucht. Aber „wahrgenommen“ im Sinne konkreten parlamentarischen Verhaltens, etwa bei Abstimmungen, haben sie ihr Mandat für die Maskengeschäfte nicht.
Der Gesetzgeber hat Strafrecht für sich selbst geschaffen
Diese enge Formulierung des Paragrafen 108e ist kein Versäumnis, sondern eine Unterlassung. Dem Gesetzgeber, der hier ein Strafrecht für sich selbst geschaffen hat, ging es darum, seine Strafbarkeit zu begrenzen. Ein Motiv dürfte gewesen sein, dass Parlamentarier in vielfältiger Weise in Geschäftstätigkeiten von Unternehmen mit Behörden eingebunden sind. Eine Firma, die etwa auf Hilfe oder einen Auftrag aus der Bundesverwaltung hofft, wendet sich nicht selten an den Bundestagsabgeordneten aus ihrem Wahlkreis. Meist läuft das ohne Provision und zu gegenseitigem Nutzen: Ein Abgeordneter, der Firmen hilft, hilft deren Beschäftigten und damit seinen Wählern. So funktioniert Politik. Will man es gleich unter Strafe stellen, wenn ein paar Euro Aufwandsentschädigung fließen? Oder ein Job für Sohn oder Tochter dabei herauskommt?
Es gibt ein passenderes Wort: Verdorbenheit
Hier beginnt die Korruption, die sich mit ihrer weiteren lateinischen Bedeutung besser erklären lässt als mit Strafrecht: Verdorbenheit. Eine Ausprägung ist Bestechung und Bestechlichkeit. Der eine zahlt, die andere kassiert dafür, dass sie oder er ein Amt, eine Vertrauensstellung oder eben ein Mandat ausnutzt. Korruption ist zersetzend, in vielen Ländern ist sie der Staatsfeind Nummer eins. So gesehen sind Nüsslein und Sauter korrupte Politiker. Es ist ein Ausweis ihrer Verdorbenheit, in der Drucksituation der Pandemie ihre Funktion als Volksvertreter verkauft zu haben.
Eine Mitschuld trifft den Bundestag. Der Paragraf lädt Politiker ein, ihr Mandat geschäftlich auszureizen. Mancher sieht es als Ticket in den Wohlstand. Dieser Freifahrtschein unterläuft internationales Recht. Die Bundesrepublik hat Abkommen unterzeichnet, die solche Korruption verbieten. Hinreichend umgesetzt hat sie das nie.
Der Tagesspiegel
calando 18.07.2022 12:35
13.07.2022, 17:27 Uhr
Nach Maskendeal-Urteil in Karlsruhe
Ampel will wegen Maskenaffäre Regeln für Abgeordnete verschärfen
Georg Nüßlein und Georg Sauter dürfen ihre Provisionen aus den Maskendeals behalten. Das hat der BGH entschieden. Die Ampel-Koalition hält das für falsch.
Die Ampel-Koalition zieht Konsequenzen aus der Maskenaffäre. Nachdem die langjährigen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein vom Vorwurf der Bestechlichkeit freigesprochen wurden, bekräftigen SPD, Grüne und FDP ihre Pläne für eine Gesetzesänderung.
Die bestehenden Strafbarkeitslücken bei der Bestechlichkeit und Bestechung von Abgeordneten sollten „schnellstmöglich“ geschlossen werden, sagte Sonja Eichwede, rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, dem „Tagesspiegel“. „Wir arbeiten bereits intensiv an einer wirksamen und praxistauglichen Gesetzesverschärfung.“
aus dem Tagespiegel
Schon im Koalitionsvertrag findet sich der Passus: „Wir werden den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit wirksamer ausgestalten.“ Nun will die Ampel-Koalition zügig handeln. „Dazu stehen wir innerhalb der Ampelfraktionen im engen Austausch miteinander und sind in Gesprächen mit dem Bundesministerium der Justiz“, sagte Eichwede.
Nach Maskendeal-Urteil in Karlsruhe
Ampel will wegen Maskenaffäre Regeln für Abgeordnete verschärfen
Georg Nüßlein und Georg Sauter dürfen ihre Provisionen aus den Maskendeals behalten. Das hat der BGH entschieden. Die Ampel-Koalition hält das für falsch.
Die Ampel-Koalition zieht Konsequenzen aus der Maskenaffäre. Nachdem die langjährigen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein vom Vorwurf der Bestechlichkeit freigesprochen wurden, bekräftigen SPD, Grüne und FDP ihre Pläne für eine Gesetzesänderung.
Die bestehenden Strafbarkeitslücken bei der Bestechlichkeit und Bestechung von Abgeordneten sollten „schnellstmöglich“ geschlossen werden, sagte Sonja Eichwede, rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, dem „Tagesspiegel“. „Wir arbeiten bereits intensiv an einer wirksamen und praxistauglichen Gesetzesverschärfung.“
aus dem Tagespiegel
Schon im Koalitionsvertrag findet sich der Passus: „Wir werden den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit wirksamer ausgestalten.“ Nun will die Ampel-Koalition zügig handeln. „Dazu stehen wir innerhalb der Ampelfraktionen im engen Austausch miteinander und sind in Gesprächen mit dem Bundesministerium der Justiz“, sagte Eichwede.
calando 18.07.2022 20:08
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2022
- StB 7-9/22 -
BGH: Maskengeschäfte von CSU-Abgeordneten nicht strafbar
Maskengeschäfte stellen keine Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern dar
Der Bundesgerichtshof hat die weiteren Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft München gegen drei Beschlüsse von Strafsenaten des Oberlandesgerichts München verworfen. Mit diesen Entscheidungen hatten die Senate insbesondere Haft- und Vermögensarrestanordnungen aufgehoben, welche die Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatsträgern (§ 108 e StGB) in dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft zur sog. Maskenaffäre gegen drei Beschuldigte getroffen hatte, darunter das Mitglied des Deutschen Bundestages N. und das Mitglied des Bayerischen Landtages S.
Der Beschuldigte L. und ein Mitbeschuldigter, zwei Privatunternehmer, fassten Anfang März 2020 den Plan, Schutzausrüstung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie aus Asien einzuführen, um sie gewinnbringend an Bundes- und Landesbehörden zu verkaufen. In Abstimmung mit L. trat der Mitbeschuldigte an die ihm persönlich bekannten Beschuldigten N. und S. heran und trug ihnen an, gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen, damit die Behörden die Ware von Firmen des L. oder mit diesen kooperierenden Unternehmen erwerben. Die beiden Parlamentarier erklärten sich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden. In der Folge traten sie mit Entscheidungsträgern verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckungen) hin.
Abgeordnete vermittelten Maskenverträge
N. vermittelte zwei Verträge einer für die Abwicklung des Vorhabens eingebundenen Firma mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam, vom 20. März 2020 (3 Mio. FFP2-Masken zum Nettokaufpreis von 11,4 Mio. €) sowie mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, vom 27./28. März 2020 (8,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 37,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zu den für die Ministerien handelnden Entscheidungsträgern und Mitarbeitern her und setzte sich sowohl bei der Anbahnung der Kaufverträge als auch bei deren Abwicklung für L. und den Mitbeschuldigten ein. Gegenüber den Behörden trat N. als "MdB" und stellvertretender Vorsitzender einer der Bundestagsfraktionen auf. S. vermittelte den Abschluss eines Kaufvertrages über Schutzmasken zwischen der benannten Firma und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, vom 20. März 2020 (3,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 14,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zur zuständigen Mitarbeiterin des Ministeriums her und förderte den Vertragsschluss. Seine entsprechenden E-Mails an die Behörde versandte S. - teilweise mit seiner Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" - unter der E-Mailadresse einer seiner beiden Kanzleien, verwendete aber auch mehrfach eine Signatur mit dem Kürzel "MdL".
Abgeordnete erhielten Zahlungen in Millionenhöhe
Die beiden beschuldigten Abgeordneten erhielten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Maskenverkäufen abredegemäß eine Entlohnung. Von den bei der benannten Firma eingegangenen Zahlungen zog deren Geschäftsführer zunächst die für die Beschaffung der Masken entstandenen Kosten und den ihr zustehenden Provisionsbetrag ab. Über die von ihm mitgeteilten Restbeträge erstellte L. insgesamt neun Rechnungen über Beratungs- und Provisionsleistungen. Daraufhin veranlasste der Geschäftsführer die Überweisung der Rechnungssummen von mehr als 10 Mio. € auf ein Konto des L. bei einer Liechtensteiner Bank. N., der zugleich Geschäftsführer einer GmbH war, stellte in deren Namen zwei Rechnungen wegen "Abschlagszahlung Beratungshonorar" über 660.000 € und 600.000 €, von denen die erste beglichen wurde. S., der maßgebenden Einfluss auf eine andere GmbH hatte, veranlasste, dass diese einen Gewinnanteil von 1,243 Mio. € abrechnete. L. überwies daraufhin den Betrag auf ihr Bankkonto.
BGH: Keine Bestechlichkeit von Abgeordneten
Der Bundesgerichtshof hat - wie bereits die Senate des Oberlandesgerichts sowie dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - entschieden, dass das den drei Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht als Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108 e Abs. 1 StGB (Beschuldigte N. und S.) oder Bestechung von Abgeordneten (Beschuldigter L.) strafbar ist. Er hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Tatbestände des § 108 e Abs. 1 und 2 StGB setzen unter anderem eine (erstrebte bzw. getroffene) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied mit dem Inhalt voraus, dass dieses "bei der Wahrnehmung seines Mandates" eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Die Beschuldigten N. und S. nahmen indes, indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahr; die Übereinkunft der Beteiligten war hier von vorneherein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet.
Keine Vermittlung in Wahrnehmung des Mandats
Das Merkmal der Wahrnehmung des Mandats ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen, erfasst ist. Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht. Ebenso wenig genügt es, wenn das Parlamentsmitglied dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll. Dieses Verständnis des Strafgesetzes ist - wie in den Beschlussgründen im Einzelnen dargelegt ist - Ergebnis der Anwendung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, namentlich nach dem Wortlaut des § 108 e StGB, dessen systematischem Kontext, dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck dieser Strafnorm. Dabei kam der Begründung des - der maßgeblichen Fassung des Straftatbestandes zugrundeliegenden - Gesetzesentwurfs sowie der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses des Bundestages für Recht und Verbraucherschutz eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Materialien sind dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen. Das Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme, das in zwei von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist, hat er nicht in das deutsche Recht überführt.
Gesetzgeber zur Schließung möglicher Strafbarkeitslücken verantwortlich
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber obliegt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es hingegen verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Im Hinblick auf den vom Wortlaut des § 108 e StGB gedeckten eindeutigen gesetzgeberischen Willen, das außerparlamentarische Wirken des Mandatsträgers durch diese Norm nicht zu erfassen, kommt eine diese Intention missachtende Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die hier zu beurteilenden Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das vom Gesetz pönalisierte Verhalten. Falls der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleiben der gegen den Beschuldigten L. erlassene Haftbefehl sowie die gegen alle drei Beschuldigten angeordneten Vermögensarreste über insgesamt ca. 3,6 Mio. € aufgehoben. Insoweit ist keine weitere Anfechtung mehr statthaft.
- StB 7-9/22 -
BGH: Maskengeschäfte von CSU-Abgeordneten nicht strafbar
Maskengeschäfte stellen keine Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern dar
Der Bundesgerichtshof hat die weiteren Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft München gegen drei Beschlüsse von Strafsenaten des Oberlandesgerichts München verworfen. Mit diesen Entscheidungen hatten die Senate insbesondere Haft- und Vermögensarrestanordnungen aufgehoben, welche die Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatsträgern (§ 108 e StGB) in dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft zur sog. Maskenaffäre gegen drei Beschuldigte getroffen hatte, darunter das Mitglied des Deutschen Bundestages N. und das Mitglied des Bayerischen Landtages S.
Der Beschuldigte L. und ein Mitbeschuldigter, zwei Privatunternehmer, fassten Anfang März 2020 den Plan, Schutzausrüstung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie aus Asien einzuführen, um sie gewinnbringend an Bundes- und Landesbehörden zu verkaufen. In Abstimmung mit L. trat der Mitbeschuldigte an die ihm persönlich bekannten Beschuldigten N. und S. heran und trug ihnen an, gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen, damit die Behörden die Ware von Firmen des L. oder mit diesen kooperierenden Unternehmen erwerben. Die beiden Parlamentarier erklärten sich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden. In der Folge traten sie mit Entscheidungsträgern verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckungen) hin.
Abgeordnete vermittelten Maskenverträge
N. vermittelte zwei Verträge einer für die Abwicklung des Vorhabens eingebundenen Firma mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam, vom 20. März 2020 (3 Mio. FFP2-Masken zum Nettokaufpreis von 11,4 Mio. €) sowie mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, vom 27./28. März 2020 (8,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 37,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zu den für die Ministerien handelnden Entscheidungsträgern und Mitarbeitern her und setzte sich sowohl bei der Anbahnung der Kaufverträge als auch bei deren Abwicklung für L. und den Mitbeschuldigten ein. Gegenüber den Behörden trat N. als "MdB" und stellvertretender Vorsitzender einer der Bundestagsfraktionen auf. S. vermittelte den Abschluss eines Kaufvertrages über Schutzmasken zwischen der benannten Firma und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, vom 20. März 2020 (3,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 14,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zur zuständigen Mitarbeiterin des Ministeriums her und förderte den Vertragsschluss. Seine entsprechenden E-Mails an die Behörde versandte S. - teilweise mit seiner Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" - unter der E-Mailadresse einer seiner beiden Kanzleien, verwendete aber auch mehrfach eine Signatur mit dem Kürzel "MdL".
Abgeordnete erhielten Zahlungen in Millionenhöhe
Die beiden beschuldigten Abgeordneten erhielten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Maskenverkäufen abredegemäß eine Entlohnung. Von den bei der benannten Firma eingegangenen Zahlungen zog deren Geschäftsführer zunächst die für die Beschaffung der Masken entstandenen Kosten und den ihr zustehenden Provisionsbetrag ab. Über die von ihm mitgeteilten Restbeträge erstellte L. insgesamt neun Rechnungen über Beratungs- und Provisionsleistungen. Daraufhin veranlasste der Geschäftsführer die Überweisung der Rechnungssummen von mehr als 10 Mio. € auf ein Konto des L. bei einer Liechtensteiner Bank. N., der zugleich Geschäftsführer einer GmbH war, stellte in deren Namen zwei Rechnungen wegen "Abschlagszahlung Beratungshonorar" über 660.000 € und 600.000 €, von denen die erste beglichen wurde. S., der maßgebenden Einfluss auf eine andere GmbH hatte, veranlasste, dass diese einen Gewinnanteil von 1,243 Mio. € abrechnete. L. überwies daraufhin den Betrag auf ihr Bankkonto.
BGH: Keine Bestechlichkeit von Abgeordneten
Der Bundesgerichtshof hat - wie bereits die Senate des Oberlandesgerichts sowie dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - entschieden, dass das den drei Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht als Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108 e Abs. 1 StGB (Beschuldigte N. und S.) oder Bestechung von Abgeordneten (Beschuldigter L.) strafbar ist. Er hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Tatbestände des § 108 e Abs. 1 und 2 StGB setzen unter anderem eine (erstrebte bzw. getroffene) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied mit dem Inhalt voraus, dass dieses "bei der Wahrnehmung seines Mandates" eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Die Beschuldigten N. und S. nahmen indes, indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahr; die Übereinkunft der Beteiligten war hier von vorneherein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet.
Keine Vermittlung in Wahrnehmung des Mandats
Das Merkmal der Wahrnehmung des Mandats ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen, erfasst ist. Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht. Ebenso wenig genügt es, wenn das Parlamentsmitglied dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll. Dieses Verständnis des Strafgesetzes ist - wie in den Beschlussgründen im Einzelnen dargelegt ist - Ergebnis der Anwendung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, namentlich nach dem Wortlaut des § 108 e StGB, dessen systematischem Kontext, dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck dieser Strafnorm. Dabei kam der Begründung des - der maßgeblichen Fassung des Straftatbestandes zugrundeliegenden - Gesetzesentwurfs sowie der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses des Bundestages für Recht und Verbraucherschutz eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Materialien sind dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen. Das Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme, das in zwei von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist, hat er nicht in das deutsche Recht überführt.
Gesetzgeber zur Schließung möglicher Strafbarkeitslücken verantwortlich
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber obliegt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es hingegen verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Im Hinblick auf den vom Wortlaut des § 108 e StGB gedeckten eindeutigen gesetzgeberischen Willen, das außerparlamentarische Wirken des Mandatsträgers durch diese Norm nicht zu erfassen, kommt eine diese Intention missachtende Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die hier zu beurteilenden Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das vom Gesetz pönalisierte Verhalten. Falls der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleiben der gegen den Beschuldigten L. erlassene Haftbefehl sowie die gegen alle drei Beschuldigten angeordneten Vermögensarreste über insgesamt ca. 3,6 Mio. € aufgehoben. Insoweit ist keine weitere Anfechtung mehr statthaft.
C67 19.07.2022 17:58
Was tun ?
> Abwählen
> 2 Organisationen, die immer wieder solche Dinge ans Licht bringen:
- Abgeordnetenwatch
- Lobbycontrol
Ich finde, beide machen recht gute Arbeit und verteidigen demokratische Werte nach Kräften.
vgl. Eph. 5,11 🙂
> Abwählen
> 2 Organisationen, die immer wieder solche Dinge ans Licht bringen:
- Abgeordnetenwatch
- Lobbycontrol
Ich finde, beide machen recht gute Arbeit und verteidigen demokratische Werte nach Kräften.
vgl. Eph. 5,11 🙂
Ich habe sogar nur die ersten Zeilen gelesen um es als ungerecht zu empfinden
was kann man dazu noch sagen?