Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Seniorenheimen
Keine Beschäftigung für impfunwillige Pflegekräfte
Gastbeitrag von Prof. Dr. Michael Fuhlrott14.04.2022
Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitssektor, die sich nicht impfen lassen möchten, darf der Arbeitgeber freistellen. So entschied es ein erstes Arbeitsgericht. Michael Fuhlrott stellt die Entscheidung vor.
Der Deutsche Bundestag diskutierte am 7. April 2022 über verschiedene Modelle einer allgemeinen Impfpflicht in Deutschland, die mit dem "Impfvorsorgegesetz" eingeführt werden sollte. Im Ergebnis fand keiner der Vorschläge der Ampel-Koalition eine Mehrheit, so dass die allgemeine Impfpflicht zunächst in weite Ferne gerückt ist.
Anders ist die Situation hingegen für Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich. Denn dort gilt gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, wonach u.a. in Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Pflege- oder Seniorenheimen, Arztpraxen oder in der ambulanten Pflege grundsätzlich nur Personen beschäftigt werden dürfen, die vollständig geimpft sind oder einen aktuellen Genesenennachweis vorlegen können. Maßgeblicher Stichtag im Gesetz war der 15. März 2022.
Die Beschäftigung von nach diesem Tag eingestellten ungeimpften Personen ist grundsätzlich unzulässig. Bis zum 15. März 2022 eingestellte Mitarbeiter hingegen müssen ihren Impf- bzw. Genesenenstatus gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Sind sie ungeimpft bzw. können sie dies nicht, hat die Einrichtungsleitung dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Dieses kann dann ein Beschäftigungsverbot verhängen. Geschieht dies, darf der Mitarbeiter nicht mehr tätig werden. Indes: Ohne die Erteilung eines behördlichen Beschäftigungsverbots ist eine Beschäftigung des ungeimpften Mitarbeiters rechtlich zulässig.
Seniorenheim stellt Wohnbereichsleiter und Pflegefachkraft frei
Die Leitung eines Seniorenheims wollte jedoch auf Nummer sicher gehen. Sie stufte das Risiko einer Beschäftigung von ungeimpften Mitarbeitern mit Kontakt zu den teils hochbetagten Heimbewohnern als zu hoch ein. Als zwei dort beschäftigte Mitarbeiter den Impf- bzw. Genesenenstatus nicht nachweisen konnten, stellte das Seniorenheim die Beschäftigten kurzerhand von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Ein behördliches Beschäftigungsverbot war zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden.
Die betroffene Pflegefachkraft und der betroffene Wohnbereichsleiter wollten diese Freistellung nicht hinnehmen. Sie verlangten ihre Beschäftigung und machten diese sodann im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend.
Damit scheiterten sie aber vor dem Arbeitsgericht Gießen (Urt. v. 12.04.2022, Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22). Denn das Gericht teilte die Auffassung des Arbeitgebers: Aus der infektionsschutzrechtlichen Vorschrift des § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG folge zwar ein unmittelbares Beschäftigungsverbot bei Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen, so die Kammer ausweislich der Pressemitteilung. Gleichwohl sei es einem Arbeitgeber unbenommen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG und unter Anwendung billigen Ermessens das besondere Schutzbedürfnis der Heimbewohner höher als das Beschäftigungsinteresse ungeimpfter bzw. nicht-genesener Mitarbeiter zu gewichten. Denn der Gesundheitsschutz der Heimbewohner überwiege im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Gibt es Lohn während der Freistellung?
Die Entscheidung ist soweit ersichtlich die erste im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Verschiedene Arbeitsgerichte haben zuvor bereits bei ähnlichen coronaspezifischen Abwägungsfragen regelmäßig dem Gesundheitsschutz ein höheres Gewicht als dem individuellen Beschäftigungsinteresse zugemessen.
So geht die Rechtsprechung etwa davon aus, dass ein ärztlich attestiertes Maskenbefreiungsattest nicht eine Tätigkeit ohne Maske, sondern gleichermaßen eine Freistellung des betroffenen Arbeitnehmers rechtfertigt (u.a. LAG Köln, Urt. v. 12.04.2021, 2 SaGa 1/21; LAG Hamburg, Urt. v. 13.10.2021, Az.: 7 Sa 23/21).
Auch dürfen Arbeitgeber qua Direktionsrecht zur Sicherstellung des betrieblichen Gesundheitsschutzes weitergehende Testpflichten anordnen, als es das Gesetz vorschreibt: Arbeitnehmer müssen den hierdurch entstehenden Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dulden und können andernfalls freigestellt werden bzw. dürfen vom Betriebsgelände verwiesen werden (LAG München, Urt. v. 26.10.2021, Az.: 9 Sa 332/21; ArbG Offenbach, Urt. v. 03.02.2021, Az: 4 Ga 1/21).
Sonderfall: Kontraindikation zur Impfung
Eine Sonderkonstellation könnte sich im Übrigen dann ergeben, wenn der betroffene Arbeitnehmer gem. § 20a Abs. 1 S. 2 IfSG eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, wonach er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
Zwar bleibt die Gefährdung der Rechtsgüter der Bewohner in diesem Fall gleichermaßen hoch, was für die Zulässigkeit von Freistellungen in derartigen Sonderfällen spricht. Allerdings ist hier auf der Ebene der Vergütungszahlung zu differenzieren: Aus medizinischen Gründen impfunfähige Mitarbeiter dürften als arbeitsunfähig zu qualifizieren, ihnen ist Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu gewähren.
Impffähige, aber impfunwillige Beschäftigte dürften hingegen den Anspruch auf Lohnzahlung während der Freistellung verlieren. Ohne Arbeit kein Lohn ist der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz, der dann Anwendung findet. Wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt, geht er seines Lohnanspruchs grundsätzlich verlustig. Vertraglich geschuldet wäre vorliegend das Angebot der Arbeitsleistung in geimpften bzw. genesenem Zustand. Wer dies nicht ist, obwohl er es aus ärztlicher Sicht könnte und deswegen freigestellt wird, kann daher keinen Lohn beanspruchen.
Gefälschte Atteste sind keine Lösung
Was natürlich keine Lösung ist, ist gefälschte Atteste über die Impffähigkeit vorzulegen. Das hat das Arbeitsgericht Lübeck kürzlich entscheiden (Urt. v. 14.04.2022, Az. 5 Ca 189/22) und die Kündigung einer Krankenschwester als wirksam angesehen. Diese legte ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über eine sechsmonatige Impfunfähigkeit vor, das die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland trug. Dabei hatte die Arbeitnehmerin die Ärztin nie gesehen, die Bescheinigung mit digitaler Unterschrift war aus dem Internet ausgedruckt. In einem solchen Verhalten ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu sehen, wie auch das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 18.2.2022, Az. 11 Ca 5388/21) vor kurzem entschied und die Kündigung eines Küchenfachberaters wegen der Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises zur Umgehung der seinerzeit geltenden gesetzlichen 3G-Regelung im Betri
Wie geht es euch damit?
15.04.2022 12:40
Wie geht es euch damit?
15.04.2022 12:40
Wie geht es euch damit?
Auffrisch-Impfung muss nachgewiesen werden
:
Achtung, neue Corona-Regel: Ab heute bekommen nur noch Geboosterte Lohnfortzahlung!
vom Berliner Kurier
Die Corona-Maßnahmen sind weitgehend abgeschafft, auch die Maskenpflicht ist erheblich gelockert. Doch es gibt auch Bereiche, in denen bei der hohen Corona-Inzidenz nachgeschärft wird. So gilt ab heute eine wichtige Änderung für Beschäftigte im Krankheitsfall.
Der Inhalt ist politisch
wer heute nichts von ungerechten Regelungen lesen mag
weil er lieber den Karfreitag in besinnlicher Ruhe verbringen möchte, darf gern diesen Post nicht lesen
Denn wie die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) Ende März beschlossen hat, erhalten Arbeitnehmer ohne Booster-Impfung ab dem 15. April keine Lohnfortzahlung mehr bei einer Covid-19-Erkrankung. Wird für lediglich doppelt geimpfte Arbeitnehmer also eine Isolation angeordnet, so besteht kein Anspruch mehr auf Entschädigung für den Verdienstausfall nach Paragraph 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Mittlerweile hatten alle Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihr Impfangebot sowie eine Auffrischungsimpfung wahrzunehmen. Es stehen Corona-Impfstoffe in ausreichenden Mengen zur Verfügung, landesweit werden Impfungen gegen COVID-19 angeboten.“
Ausnahmen gelten nur für bestimmte Gruppen
Für die Entschädigungsleistungen muss also zukünftig ein Nachweis über die Auffrisch-Impfung vorgelegt werden können. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
Auch genesene Personen sind von dieser Regelung ausgenommen, insofern die Infektion noch nicht so lange zurückliegt, als dass eine Auffrischimpfung verabreicht werden könnte. Auch doppelt geimpfte Personen, die den Abstand zur Booster-Impfung noch nicht erreicht haben, haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen.
:
Achtung, neue Corona-Regel: Ab heute bekommen nur noch Geboosterte Lohnfortzahlung!
vom Berliner Kurier
Die Corona-Maßnahmen sind weitgehend abgeschafft, auch die Maskenpflicht ist erheblich gelockert. Doch es gibt auch Bereiche, in denen bei der hohen Corona-Inzidenz nachgeschärft wird. So gilt ab heute eine wichtige Änderung für Beschäftigte im Krankheitsfall.
Der Inhalt ist politisch
wer heute nichts von ungerechten Regelungen lesen mag
weil er lieber den Karfreitag in besinnlicher Ruhe verbringen möchte, darf gern diesen Post nicht lesen
Denn wie die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) Ende März beschlossen hat, erhalten Arbeitnehmer ohne Booster-Impfung ab dem 15. April keine Lohnfortzahlung mehr bei einer Covid-19-Erkrankung. Wird für lediglich doppelt geimpfte Arbeitnehmer also eine Isolation angeordnet, so besteht kein Anspruch mehr auf Entschädigung für den Verdienstausfall nach Paragraph 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Mittlerweile hatten alle Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihr Impfangebot sowie eine Auffrischungsimpfung wahrzunehmen. Es stehen Corona-Impfstoffe in ausreichenden Mengen zur Verfügung, landesweit werden Impfungen gegen COVID-19 angeboten.“
Ausnahmen gelten nur für bestimmte Gruppen
Für die Entschädigungsleistungen muss also zukünftig ein Nachweis über die Auffrisch-Impfung vorgelegt werden können. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
Auch genesene Personen sind von dieser Regelung ausgenommen, insofern die Infektion noch nicht so lange zurückliegt, als dass eine Auffrischimpfung verabreicht werden könnte. Auch doppelt geimpfte Personen, die den Abstand zur Booster-Impfung noch nicht erreicht haben, haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen.
Kommentare
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Bea9 15.04.2022 17:38
Liebe Calano,
vielen Dank für deinen Post.
Es scheint mir erneut unverhältnismäßig.
Angesichts der zunehmenden Erkenntnisse über schwere Impfnebenwirkungen und dem fehlenden Interesse der Politik diese sysematisch zu erfassen.
vielen Dank für deinen Post.
Es scheint mir erneut unverhältnismäßig.
Angesichts der zunehmenden Erkenntnisse über schwere Impfnebenwirkungen und dem fehlenden Interesse der Politik diese sysematisch zu erfassen.
(Nutzer gelöscht) 15.04.2022 17:39
@ 12 Uhr 40
Tja ja, irgendwie müssen Klabauterbach und die sonst. Impf-Mafia Vertreter all die Millionen übrigen Impf/Boosterportionen „“
- ja unter s Volk bringen- ;)
…die will ja kein Mensch mehr ! ( nicht mal das Ausland)
Millionen an verprassten Steuergeldern, da Klabautermann sich unter anderem
noch verrechnet hatte ( im doppelten Sinne gemeint!) …
…und nun denken diese doch wahrlich- nach dem GOTT SEI DANK GESCHEITERTEN „ Impfzwang“-Gesetz - „“ bestrafen wir halt diese Impf-UNWILLIGEN mit evtl. Lohn-Fortzahlungs-Sanktionen.
Tja ja, auch hier werden sich diese MÜNDIGEN MENSCHEN GANZ SICHER ZU HELFEN WISSEN; - um diesem zu entgehen…
.,, ohne sich von der GRÜN/Gelb/Rot Nieten in Nadelstreifen - Liga - weiter bevormunden und erpressen zu lassen!
? Kann man sich noch lächerlicher machen?- als diese ..,,,,..,!
Mündige Bürger!-= Menschen!! so zur „giftigen mRNA Vergiftung/Boosterung“ zwingen zu wollen und dann noch behaupten dies wäre eine funktionierende Demokratie!/ DAS BESTE DEUTSCHLAND ALLER ZEITEN !!🙈🙈🙈
Tja ja, irgendwie müssen Klabauterbach und die sonst. Impf-Mafia Vertreter all die Millionen übrigen Impf/Boosterportionen „“
- ja unter s Volk bringen- ;)
…die will ja kein Mensch mehr ! ( nicht mal das Ausland)
Millionen an verprassten Steuergeldern, da Klabautermann sich unter anderem
noch verrechnet hatte ( im doppelten Sinne gemeint!) …
…und nun denken diese doch wahrlich- nach dem GOTT SEI DANK GESCHEITERTEN „ Impfzwang“-Gesetz - „“ bestrafen wir halt diese Impf-UNWILLIGEN mit evtl. Lohn-Fortzahlungs-Sanktionen.
Tja ja, auch hier werden sich diese MÜNDIGEN MENSCHEN GANZ SICHER ZU HELFEN WISSEN; - um diesem zu entgehen…
.,, ohne sich von der GRÜN/Gelb/Rot Nieten in Nadelstreifen - Liga - weiter bevormunden und erpressen zu lassen!
? Kann man sich noch lächerlicher machen?- als diese ..,,,,..,!
Mündige Bürger!-= Menschen!! so zur „giftigen mRNA Vergiftung/Boosterung“ zwingen zu wollen und dann noch behaupten dies wäre eine funktionierende Demokratie!/ DAS BESTE DEUTSCHLAND ALLER ZEITEN !!🙈🙈🙈
calando 15.04.2022 18:04
ich wünschte ich hätte nachfolgendes nicht gelesen, besonders das von mir markierte
habe ich aber leider
CORONA-DIKTATUR
Skandal – Ungeimpfte Pflegekräfte sollen keine Bonuszahlungen bekommen
Von David Berger -15. April 2022
Der Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, kurz Pflegebonusgesetz genannt, sieht vor, dass aus dem Bundeshaushalt insgesamt eine Milliarde Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt wird. Dabei werden 500 Millionen Euro im Krankenhausbereich verwendet und weitere 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen im Bereich der Langzeitpflege eingesetzt.
Dazu wird das Krankenhausfinanzierungsgesetz geändert und folgender § 26e eingefügt: „Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie“.
Sozialkreditsystem nach chinesischem Vorbild
Im Teil „Begründungen“ unter Punkt B „Besonderer Teil“ findet sich folgender brisanter Satz: „Keine Sonderleistung erhalten Beschäftigte, die aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach § 20a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes zum Stichtag am 30. Juni 2022 zwar beschäftigt, aber nicht tatsächlich tätig sind.“
Entsetzt äußerst sich die Ärztin und AfD-Bundestagsabgeordnete Christina Baum, Mitglied im Gesundheitsausschuss: „Es bestätigt sich, dass unsere Regierung immer weiter in Richtung Sozialkreditsystem nach chinesischem Vorbild voranschreitet: Wohlverhalten wird belohnt, kritisches und eigenverantwortliches Handeln bestraft.“
Diese im Gesetzesentwurf vorgenommene Unterscheidung der Arbeitsleistung von ‚geimpften‘ und ‚ungeimpften‘ Pflegekräften durch den Ausschluss von Sonderzahlungen für Ungeimpfte sei „ein Skandal und nicht hinnehmbar“.
Nur die erbrachte Leistung, die alle Pflegekräfte vor der staatlich verordneten Diskriminierung Ungeimpfter vorbildlich geleistet haben, dürfe das Kriterium dafür sein. Alles andere sei „kommunistische Gesinnungspolitik“.
Arbeitgeberverband Pflege gegen Ungeimpfte
Schon vor zwei Wochen hatte kreiszeitung.de berichtet: „Die Pflegekräfte in Deutschland, Niedersachsen und Bremen sollen erneut einen Pflegebonus während der Corona-Pandemie zu ihrem Gehalt erhalten. Das ist bereits beschlossene Sache. Doch nun grätscht der Arbeitgeberverband Pflege (AGVP) dazwischen und will die steuerfreie Corona-Sonderzahlung an eine bestimmte Bedingung knüpfen. Und dass während in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung angelaufen ist, ein Gericht 2G beim Friseur auf den Kopf gestellt hat und nun 2G im Einzelhandel greift, dürfte diese Nachricht über die möglicherweise ausbleibende Corona-Prämie bei einigen Pflegekräften auf wenig Gegenliebe stoßen, vor allen Dingen bei denen, die sich einer Impfung gegen eine Infektion mit Covid-19 bisher verweigert haben.
Denn, der AGVP fordert nun, dass der Corona-Bonus in der Pflege ausschließlich an geimpfte Pflegekräfte auszuzahlen ist. Das sagte AGVP-Geschäftsführerin Isabell Halletz am Samstag der in Düsseldorf erscheinenden „Rheinischen Post“. „Wer sich nicht impfen lassen will und damit die Pflegebedürftigen in den Einrichtungen gefährdet, der kann dafür keinen Bonus kriegen“, so Halletz im Gespräch mit der Tageszeitung zum Thema Corona-Sonderzahlung.“
Politik muss Teil-Impfpflicht zurücknehmen
Das Bonus-Problem ist nur Teil eines größeren Problems, das derzeit die problematischen Verhältnisse in der Pflege extrem verschärft. Sahra Wagenknecht dazu: „Das Scheitern der allgemeinen Impfpflicht im Bundestag ist ein Erfolg. Doch auch bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht muss die Politik nun endlich zur Vernunft kommen.
Es kann nicht sein, dass ausgerechnet Beschäftigte im Gesundheitswesen, die in der Coronakrise unglaubliches geleistet haben, jetzt zur Aufgabe ihres Berufs genötigt werden, wenn sie sich aus unterschiedlichsten, persönlichen Gründen nicht impfen lassen wollen. Viele der “Experten” in Berlin haben offenbar keine Ahnung davon, wie hoch die Arbeitsbelastung in Krankenhäusern und Heimen wirklich ist.“
Statt mit einer unsinnigen Impfpflicht den Pflegenotstand zu verschärfen, brauche es endlich bessere Arbeitsbedingungen und bessere Löhne in der Pflege, so Wagenknecht.
habe ich aber leider
CORONA-DIKTATUR
Skandal – Ungeimpfte Pflegekräfte sollen keine Bonuszahlungen bekommen
Von David Berger -15. April 2022
Der Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, kurz Pflegebonusgesetz genannt, sieht vor, dass aus dem Bundeshaushalt insgesamt eine Milliarde Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt wird. Dabei werden 500 Millionen Euro im Krankenhausbereich verwendet und weitere 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen im Bereich der Langzeitpflege eingesetzt.
Dazu wird das Krankenhausfinanzierungsgesetz geändert und folgender § 26e eingefügt: „Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie“.
Sozialkreditsystem nach chinesischem Vorbild
Im Teil „Begründungen“ unter Punkt B „Besonderer Teil“ findet sich folgender brisanter Satz: „Keine Sonderleistung erhalten Beschäftigte, die aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach § 20a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes zum Stichtag am 30. Juni 2022 zwar beschäftigt, aber nicht tatsächlich tätig sind.“
Entsetzt äußerst sich die Ärztin und AfD-Bundestagsabgeordnete Christina Baum, Mitglied im Gesundheitsausschuss: „Es bestätigt sich, dass unsere Regierung immer weiter in Richtung Sozialkreditsystem nach chinesischem Vorbild voranschreitet: Wohlverhalten wird belohnt, kritisches und eigenverantwortliches Handeln bestraft.“
Diese im Gesetzesentwurf vorgenommene Unterscheidung der Arbeitsleistung von ‚geimpften‘ und ‚ungeimpften‘ Pflegekräften durch den Ausschluss von Sonderzahlungen für Ungeimpfte sei „ein Skandal und nicht hinnehmbar“.
Nur die erbrachte Leistung, die alle Pflegekräfte vor der staatlich verordneten Diskriminierung Ungeimpfter vorbildlich geleistet haben, dürfe das Kriterium dafür sein. Alles andere sei „kommunistische Gesinnungspolitik“.
Arbeitgeberverband Pflege gegen Ungeimpfte
Schon vor zwei Wochen hatte kreiszeitung.de berichtet: „Die Pflegekräfte in Deutschland, Niedersachsen und Bremen sollen erneut einen Pflegebonus während der Corona-Pandemie zu ihrem Gehalt erhalten. Das ist bereits beschlossene Sache. Doch nun grätscht der Arbeitgeberverband Pflege (AGVP) dazwischen und will die steuerfreie Corona-Sonderzahlung an eine bestimmte Bedingung knüpfen. Und dass während in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung angelaufen ist, ein Gericht 2G beim Friseur auf den Kopf gestellt hat und nun 2G im Einzelhandel greift, dürfte diese Nachricht über die möglicherweise ausbleibende Corona-Prämie bei einigen Pflegekräften auf wenig Gegenliebe stoßen, vor allen Dingen bei denen, die sich einer Impfung gegen eine Infektion mit Covid-19 bisher verweigert haben.
Denn, der AGVP fordert nun, dass der Corona-Bonus in der Pflege ausschließlich an geimpfte Pflegekräfte auszuzahlen ist. Das sagte AGVP-Geschäftsführerin Isabell Halletz am Samstag der in Düsseldorf erscheinenden „Rheinischen Post“. „Wer sich nicht impfen lassen will und damit die Pflegebedürftigen in den Einrichtungen gefährdet, der kann dafür keinen Bonus kriegen“, so Halletz im Gespräch mit der Tageszeitung zum Thema Corona-Sonderzahlung.“
Politik muss Teil-Impfpflicht zurücknehmen
Das Bonus-Problem ist nur Teil eines größeren Problems, das derzeit die problematischen Verhältnisse in der Pflege extrem verschärft. Sahra Wagenknecht dazu: „Das Scheitern der allgemeinen Impfpflicht im Bundestag ist ein Erfolg. Doch auch bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht muss die Politik nun endlich zur Vernunft kommen.
Es kann nicht sein, dass ausgerechnet Beschäftigte im Gesundheitswesen, die in der Coronakrise unglaubliches geleistet haben, jetzt zur Aufgabe ihres Berufs genötigt werden, wenn sie sich aus unterschiedlichsten, persönlichen Gründen nicht impfen lassen wollen. Viele der “Experten” in Berlin haben offenbar keine Ahnung davon, wie hoch die Arbeitsbelastung in Krankenhäusern und Heimen wirklich ist.“
Statt mit einer unsinnigen Impfpflicht den Pflegenotstand zu verschärfen, brauche es endlich bessere Arbeitsbedingungen und bessere Löhne in der Pflege, so Wagenknecht.
13.04.2022 Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis
Die Anträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden vom Arbeitsgericht Gießen zurückgewiesen.
Der Fall: Impfnachweise wurden nicht vorgelegt
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zur Antragsgegnerin und sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16.3.2022 von der Antragsgegnerin, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.3.2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Antragsteller halten die Freistellungen für rechtswidrig.
ArbG: Abwägung zugunsten der Bewohner
Dem folgt das ArbG Gießen mit seiner Entscheidung vom 12.4.2022 nicht (Az. 5 Ga 1/22, 5 Ga 2/22). Zwar sehe § 20 a Abs. 3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16.3.2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20 a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.
Die Frage, ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, war nicht Gegenstand der vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren.
Wichtig für die Praxis
Diese Entscheidungen werden jetzt häufiger auftauchen. Für Arbeitgeber dieser Einrichtungen gibt diese erste Entscheidung klare Hinweise, wie mit ungeimpften Beschäftigten umzugehen ist: Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem Wunsch der Beschäftigten auf Ableistung ihrer Arbeit und dem Schutzbedürfnis der Bewohner dieser Einrichtungen vorzunehmen. Letzteres wird in der Regel überwiegen.