wann wird mit der strafrechtlichen Verfolgung der Richtigen begonnen?
15.02.2022 12:44
wann wird mit der strafrechtlichen Verfolgung der Richtigen begonnen?
15.02.2022 12:44
wann wird mit der strafrechtlichen Verfolgung der Richtigen begonnen?
Folgendes habe ich eben bei den kritischen Richter und Staatsanwälte gepostet
Der erste Satz bezieht sich auf den Kommentar eines anderen.
Nein, Rechtsbeugung ist mitnichten ein Kavaliersdelikt. Da es mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden kann, ist es nach § 12 StGB ein Verbrechen. Also genauso ein Verbrechen wie Totschlag nach § 212 StGB, der nicht unter fünf Jahren bestraft wird und der Mord nach § 211 StGB.
Angesichts der vielen Todesfälle nach der Impfung sollten hier die Straftaten gegen das Leben geprüft werden.
Fraglich ist, ob es sich hier „nur“ um Totschlag nach § 212 StGB handelt, oder um Mord nach § 211 StGB.
Ich habe ein Buch von Peter Götsche gelesen: „Tödliche Medikamente – organisierte Kriminalität“.
Nun Sie können sich vorstellen, was sich hinter diesem Titel verbirgt.
Pfizer, Astra Zeneca, Johnson und Johnson und andere werden mehrfach erwähnt.
Würden Sie, damit meine ich jetzt niemand Konkreten, mit Mördern Geschäfte machen? Und die Tatwerkzeuge dann an andere weitergeben, damit diese an Menschen ausprobieren. Na, wie wirkt das?
Ich nicht. Denn es ist nicht nur ein Gebot Gottes, auch ein Gebot des Gewissens.
Andere tuen es.
Und was passiert mit diesen Mördern oder sind es „nur“ Totschläger?
Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen „Mehrfachtötung“ und mehrfachen Mordes. Ein Mord unterscheidet man von einem Totschlag, in dem man ein Mordmerkmal findet bei der Tat, den Taten.
Was denken Sie, könnte man bei dem Handeln ein Mordmerkmal finden? Ich denke, es kommen mehrere in Betracht.
Ein Mordmerkmal könnte das Merkmal der gemeingefährlichen Mittel sein, nach § 211 II Alt. 8 StGB.
Ob es sich um eine Mehrfachtötung handelt oder um ein Mord mit diesem Mittel hängt von der Individualisierung ab. Hat der Täter eines oder mehrere Opfer individualisiert und will er genau diese Opfer töten, dann liegt eine Mehrfachtötung vor. Ist es ihm hingegen gleichgültig, wen er trifft, dann kommt eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln in Betracht.
Strittig ist, ob der Täter, die Täter die Tat auch durch Unterlassen gehen kann oder nicht.
Eine Ansicht geht davon aus, dass der Täter das Mordmerkmal erfüllt, wenn er ein gemeingefährliches Mittel tatsächlich einsetzt oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet.
Die andere Ansicht meint, dass der Täter das Mordmerkmal auch dann erfüllt, wenn er es als Garant für die gemeingefährliche Situation verantwortlich ist und es unterlässt, den Schaden abzuwenden.
Sicher ist, dass das Mittel geeignet sein muss um eine Vielzahl von anderen Menschen an Leib und Leben zu gefährden.
Die Subsumtion und den Streitentscheid möchte ich an dieser Stelle auslassen.
Ein anderes Mordmerkmal könnte die Habgier sein. Unter Habgier versteht man nicht lediglich eine Bereicherungsabsicht im Sinne der Vermögensdelikte, sondern ein rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis, also auch um den Preis eines Menschenlebens.
Je nach Ansicht kann eine Strafe entweder nach § 28 I StGB i.V.m. § 49 I StGB gemildert, wenn die Mordmerkmale beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) fehlen, oder die Mordmerkmale werden per se nur dem Täter oder dem Teilnehmer bei zugerechnet bei dem sie vorliegen, nach § 28 II StGB.
Ich erspare es Ihnen und mir auch an dieser Stelle , näher darauf einzugehen, wer hier als Täter, als Anstifter oder als bloße Gehilfe in Betracht kommt.
Eins möchte ich aber sagen, ein Mittel, dass schon Todesopfer gefordert hat und – wenn das nicht – den Leib geschädigt hat und – wenn das nicht – diesen in jedem Fall potenziell gefährdet, kann nicht vom Staat verordnet werden, und wenn sie es doch tuen und den Schaden nicht abwenden, wozu auch ein Gerichtsurteil dienen könnte,, der ist zumindest einer Beihilfe strafbar.
Und diejenigen die mit den obengenannten Wiederholungstäter Geschäfte machen, sind Mittäter.
Ich denke, näheres wird an dieser oder an anderen Stellen noch weiter beleuchtet.
Der erste Satz bezieht sich auf den Kommentar eines anderen.
Nein, Rechtsbeugung ist mitnichten ein Kavaliersdelikt. Da es mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden kann, ist es nach § 12 StGB ein Verbrechen. Also genauso ein Verbrechen wie Totschlag nach § 212 StGB, der nicht unter fünf Jahren bestraft wird und der Mord nach § 211 StGB.
Angesichts der vielen Todesfälle nach der Impfung sollten hier die Straftaten gegen das Leben geprüft werden.
Fraglich ist, ob es sich hier „nur“ um Totschlag nach § 212 StGB handelt, oder um Mord nach § 211 StGB.
Ich habe ein Buch von Peter Götsche gelesen: „Tödliche Medikamente – organisierte Kriminalität“.
Nun Sie können sich vorstellen, was sich hinter diesem Titel verbirgt.
Pfizer, Astra Zeneca, Johnson und Johnson und andere werden mehrfach erwähnt.
Würden Sie, damit meine ich jetzt niemand Konkreten, mit Mördern Geschäfte machen? Und die Tatwerkzeuge dann an andere weitergeben, damit diese an Menschen ausprobieren. Na, wie wirkt das?
Ich nicht. Denn es ist nicht nur ein Gebot Gottes, auch ein Gebot des Gewissens.
Andere tuen es.
Und was passiert mit diesen Mördern oder sind es „nur“ Totschläger?
Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen „Mehrfachtötung“ und mehrfachen Mordes. Ein Mord unterscheidet man von einem Totschlag, in dem man ein Mordmerkmal findet bei der Tat, den Taten.
Was denken Sie, könnte man bei dem Handeln ein Mordmerkmal finden? Ich denke, es kommen mehrere in Betracht.
Ein Mordmerkmal könnte das Merkmal der gemeingefährlichen Mittel sein, nach § 211 II Alt. 8 StGB.
Ob es sich um eine Mehrfachtötung handelt oder um ein Mord mit diesem Mittel hängt von der Individualisierung ab. Hat der Täter eines oder mehrere Opfer individualisiert und will er genau diese Opfer töten, dann liegt eine Mehrfachtötung vor. Ist es ihm hingegen gleichgültig, wen er trifft, dann kommt eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln in Betracht.
Strittig ist, ob der Täter, die Täter die Tat auch durch Unterlassen gehen kann oder nicht.
Eine Ansicht geht davon aus, dass der Täter das Mordmerkmal erfüllt, wenn er ein gemeingefährliches Mittel tatsächlich einsetzt oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet.
Die andere Ansicht meint, dass der Täter das Mordmerkmal auch dann erfüllt, wenn er es als Garant für die gemeingefährliche Situation verantwortlich ist und es unterlässt, den Schaden abzuwenden.
Sicher ist, dass das Mittel geeignet sein muss um eine Vielzahl von anderen Menschen an Leib und Leben zu gefährden.
Die Subsumtion und den Streitentscheid möchte ich an dieser Stelle auslassen.
Ein anderes Mordmerkmal könnte die Habgier sein. Unter Habgier versteht man nicht lediglich eine Bereicherungsabsicht im Sinne der Vermögensdelikte, sondern ein rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis, also auch um den Preis eines Menschenlebens.
Je nach Ansicht kann eine Strafe entweder nach § 28 I StGB i.V.m. § 49 I StGB gemildert, wenn die Mordmerkmale beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) fehlen, oder die Mordmerkmale werden per se nur dem Täter oder dem Teilnehmer bei zugerechnet bei dem sie vorliegen, nach § 28 II StGB.
Ich erspare es Ihnen und mir auch an dieser Stelle , näher darauf einzugehen, wer hier als Täter, als Anstifter oder als bloße Gehilfe in Betracht kommt.
Eins möchte ich aber sagen, ein Mittel, dass schon Todesopfer gefordert hat und – wenn das nicht – den Leib geschädigt hat und – wenn das nicht – diesen in jedem Fall potenziell gefährdet, kann nicht vom Staat verordnet werden, und wenn sie es doch tuen und den Schaden nicht abwenden, wozu auch ein Gerichtsurteil dienen könnte,, der ist zumindest einer Beihilfe strafbar.
Und diejenigen die mit den obengenannten Wiederholungstäter Geschäfte machen, sind Mittäter.
Ich denke, näheres wird an dieser oder an anderen Stellen noch weiter beleuchtet.
Du kennst Dich hervorragend aus, mit der Thematik!
Nach menschlichem Ermessen, müsste es einen Prozeß geben und die
Schuldigen nach dem Gesetz, bestraft werden.
Aber da die Gesetzlosigkeit regiert, kann das auch unterbleiben und das
Unrecht, weiter an Macht gewinnen.
Doch wenn das Gericht Gottes am Ende der Weltzeiten, abgehalten wird,
werden die Täter ihrer gerechten Strafe nicht entkommen.
Gott geht gegen jede Gesetzlosigkeit, gegen jedes Unrecht, mit voller Härte an.
Es sei denn, einer von diesen Tätern, findet zu Jesus Christus und zum Blut Jesu,
zur Vergebung seiner Sünden. Dann würde er verschont bleiben.
Wir können aber davon ausgehen, dass keiner von diesen Tätern sich bekehren wird.
So bleibt für diese Menschen nur das Warten auf das Gericht Gottes.
Menschlich gesehen, könnte man sagen: deren Särge brennen schon!