weiße TaubeChrist sucht Christ Logo ohne Taube

Genesenenstatus

Genesenenstatus
Gericht gibt Eilantrag gegen kürzeren Genesenen-Status statt

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag gegen die Verkürzung des Corona-Genesenen-Status von sechs auf drei Monate stattgegeben. Die Regelung zur Verkürzung der Gültigkeit sei voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam, entschied das Gericht laut Mitteilung am Montag. Sie verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut (RKI) jeweils im Internet veröffentlichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und hat auch keine allgemeine Gültigkeit, sondern gilt nur für den Antragssteller. (AZ.: 14 E 414/22). Eine Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht sei möglich. Einen ähnlichen Beschluss hatte Anfang Februar bereits das Verwaltungsgericht in Osnabrück gefasst.

Der Genesenen-Nachweis ist in Hamburg der einzige Ersatz zum Impfnachweis als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen - und galt ursprünglich sechs Monate. Seit Mitte Januar gilt der Genesenen-Status nur noch 90 Tage nach einem positiven PCR-Test. Die Begründung ist laut RKI, dass Ungeimpfte bei Omikron nach einer Infektion weniger und kürzer Schutz vor einer erneuten Infektion haben.

Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus infiziert und das Verwaltungsgericht habe vorläufig festgestellt, dass die Verkürzung der Dauer des Genesenen-Status für ihn nicht gelte. Unter anderem verstoße der Verweis der Bundesregierung auf die fachlichen Vorgaben des RKI gegen das Publizitätserfordernis. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme werde unzumutbar erschwert, weil sich eine Internetseite nahezu sekündlich ändern könne und damit nicht gewährleistet sei, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit nachzuvollziehen sei.

Kommentare

Schreib auch du einen Kommentar
 
Annres 14.02.2022 18:32
Das ist ja prima, hoffentlich gilt das dann auch in Bayern.

Bin nämlich seit Donnerstag offiziell C+ und in zwei Wochen genesen, wenn ich´s überleb.

Mein technischer Chef ist ein bißerl neidisch auf mich 😇
 
calando 14.02.2022 18:42
die fetthervorgehobenen Wörter sind teilweise Begriffe aus dem Verfassungsbereich,
der ja nicht explizit für die einzelnen Länder gilt.

Teilweise kann man dieses auch auf den abgelehnten Eilantrag gegen die Teilbereichsimpfpflicht beziehen.
In der Begründung wurde ja auch auf die doppelte Verweisung, unter anderen auf Internetseiten aufmerksam gemacht,
die dann selbst dem Bundesverfassungsgericht Anlass zu Bedenken gab.
 
perlental 14.02.2022 18:54
Jeder muss es für sich aber selbst vor Gericht erkämpfen....

Die Anwälte haben ja nicht schon genug zu tun... und die Gerichte...
 
calando 14.02.2022 19:04
ja das ist das was an sich auch nicht geht
aber schon immer wieder drunter steht @perlental
 
Autumn 14.02.2022 19:51
Annres, bist du symptomatisch oder a-symptomatisch erkrankt?
Wie geht's dir?
 
Annres 14.02.2022 20:00
Letzte Woche hatte ich zwei Tage, da war ich etwas schlapp + Gliederschmerzen, das war noch vor dem Test.

Seit dem Selbst-Test am Donnerstag (...den ich zum erstenmal in der Nase gemacht habe, weil ich keinen anderen Test hatte), lief mir dann die Nase.

Inzwischen fühle ich mich nur etwas verschnupft, aber es ist keine bakterielle Infektion dazugekommen, sprich, es kommt nur klares Nasensekret und auch das hält sich eigentlich in Grenzen.

Ansonsten: Kein Nachtschweiß, keine Gliederschmerzen, ich kann gut schlafen, nur die Augen tun mir ein bißchen weh, weil ich nun DEN GANZEN TAG in diese blöde Kiste schaue... 🙄  

Und als einzige Medizin, wenn man das so nennen kann, nehme ich Chlorhexamed, mit dem ich abends gurgle, um bakterielle Besiedelung im Rachenraum zu vermeiden.
 
Autumn 14.02.2022 20:07
Alles Gute für dich, gute Genesung  🙏
 
Annres 14.02.2022 20:07
...und natürlich danke der Nachfrage!
 
calando 14.02.2022 20:08
Mit dem Status entkommst du dann ja auch erstmal der "einrichtungsbezogenen Impfpflicht"
 
calando 14.02.2022 20:16
BVerfG entscheidet über die Grenzen medizinischer Zwangsbehandlung

Zwangsbehandlung im psychiatrischen Krankenhaus: Einem im Maßregelvollzug untergebrachten Straftäter wurden gegen seinen Willen Neuroleptika verabreicht – solche Mittel hatte er aber einige Jahre zuvor in einer Patientenverfügung ausgeschlossen. Durften ihm die Medikamente trotzdem verabreicht werden? Wo liegen die Grenzen bei medizinischer Zwangsbehandlung?

Worum geht es?
Vor dem BVerfG hatte jüngst ein Straftäter im Maßregelvollzug teilweise Erfolg. Es ging um eine Zwangsbehandlung im psychiatrischen Krankenhaus. Solche Zwangsbehandlungen können zwar gerechtfertigt sein, doch es gebe hohe Hürden und eine „Freiheit zur Krankheit“ – dies haben die Karlsruher Richter:innen nun entschieden.

Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer war infolge eines Strafverfahrens dauerhaft in einem psychiatrischen Bezirkskrankenhaus untergebracht. Bereits einige Jahre zuvor habe er in einem Schreiben erklärt, eine „Patientenverfügung“ getroffen zu haben – aud diese wolle er sich weiterhin berufen. Dadurch wolle er jeder behandelnden Person verbieten, ihm gegen seinen Willen Neuroleptika (Psychopharmaka) zu verabreichen.

Während des Maßregelvollzugs diagnostizierte ihm das Krankenhaus allerdings eine Schizophrenie und sah Behandlungsbedarf. Es beantragte eine entsprechende Zwangsbehandlung, um den Mann vor irreversiblen hirnorganischen Schäden zu schützen – mit Neuroleptika, also den Mitteln, die der Beschwerdefüher in seiner Verfügung damals ausgeschlossen hatte. Die Behandlung mit dem Mittel wurde vom LG Nürnberg-Fürth auf Grundlage des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung (BayMVG) bewilligt.

Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und seiner Menschenwürde.

BVerfG stellt hohe Hürden an Zwangsbehandlung
Zunächst stellte das BVerfG klar, dass jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG eingreife. Dazu zähle auch der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlungen. Eine Behandlung mit Neuroleptika an einer Person im Maßregelvollzug wiege dabei besonders schwer.

Allerdings können solche Zwangsmaßnahmen durchaus gerechtfertigt sein, betonten die Karlsruher Richter:innen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der untergebrachten Person könne aber nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden – diese Sicherheit werde bereits durch die Unterbringung als solcher erreicht. Jedoch könne der Grundrechtsschutz anderer Personen innerhalb der Einrichtung eine Zwangsbehandlung rechtfertigen, führte das BVerfG aus. Eine Zwangsbehandlung dürfe aber nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn kein milderes Mittel in Betracht komme. Außerdem müsse der Betroffene in seiner Einsichtsfähigkeit beschränkt sein. Das BVerfG stellte klar:

Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist oder sich nicht einsichtsgemäß verhalten kann […].

Und schließlich formulierten die Karlsruher Richter:innen hohe Anforderungen an das Verfahren: Neben Dokumentationspflichten bedürfe es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme, außerdem sei stets die Anordnung und Überwachung der Zwangsbehandlung durch ärztliches Personal erforderlich.

Keine Zwangsbehandlung bei wirksamen Ausschluss
Eine Zwangsbehandlung – auch zum Schutz der Grundrechte der untergebrachten Person selbst – könne aber nicht gerechtfertigt werden, wenn sie im Zustand der Einsichtsfähigkeit wirksam ausgeschlossen wurde. Der Einzelne sei grundsätzlich frei, argumentierte das BVerfG, über Eingriffe in seine körperliche Integrität und seine Gesundheit nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Diese Freiheit werde gar über Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG geschützt, das BVerfG spricht von einer „Freiheit zur Krankheit“. Daher könne man auch dann über seine gesundheitlichen Zustände selbst entscheiden, wenn dies „in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft“.

Das schließt die „Freiheit zur Krankheit“ und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen […].
 
calando 14.02.2022 20:23
„Freiheit zur Krankheit“: BGH stärkt die Selbstbestimmung
Veröffentlicht am 27. April 2020 in Allgemein
Den vielen ängstigenden und negativen Berichten derzeit wollen wir eine positive Nachricht entgegenstellen:
Es gab am 3. Juli 2019 eine Entscheidung des BGH mit dem Az: 5 StR 393/18
In Randnummer 29 und 30 wird die Rechtsprechung ausgiebigst zitiert, die perfekt für die PatVerfü passt:

(1) Nach dem Grundgesetz ist jeder Mensch grundsätzlich frei, über den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Gutdünken zu entscheiden (BVerfG, NJW 2017, 53, 56). Die Rechtsprechung leitet aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 Abs.1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1i.V.m.Art.1 Abs.1 GG) eine „Freiheit zur Krankheit“ ab, die es grundsätzlich einschließt, Heilbehandlungen auch dann abzulehnen, wenn sie medizinisch angezeigt sind (vgl. BVerfG,aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 –XII ZB 202/13, BGHZ 202, -14-226, 236; jeweils unter Berufung auf Art.2 Abs.2 Satz 1 GG: BVerfGE 128, 282, 304; 129, 269, 280; 133, 112, 131). Selbst bei lebenswichtigen ärztlichen Maßnahmen schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine Entschließung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar1984–VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 111). Das Grundgesetz garantiert dem Individuum das Recht, in Bezug auf die eigene Person aus medizinischer Sicht Unvernünftiges zu tun und sachlich Gebotenes zu unterlassen (vgl.LK-StGB/Rissing-van Saan, aaO, § 216 Rn. 26). Jeder einwilligungsfähige Kranke hat es danach in der Hand, eine lebensrettende Behandlung zu untersagen und so über das eigene Leben zu verfügen (vgl. Kutzer, ZRP 2012, 135, 136).

(2) Darüber hinausgehend gebietet es die Würde des Menschen, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2003 –XII ZB 2/03, BGHZ154, 205). Mit der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung in §1901a BGB durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2286) hat der Gesetzgeber die Verbindlichkeit des Willens des Patienten für Behandlungsentscheidungen über den Zeitpunkt des Eintritts seiner Einwilligungsunfähigkeit hinaus klarstellend anerkannt, wobei es auf Art und Stadium der Erkrankung nicht ankommt (§1901a Abs.3 BGB). Dabei ging auch er davon aus, dass das Selbstbestimmungsrecht des Menschen „das Recht zur Selbstgefährdung bis hin zur Selbstaufgabe und damit auch auf Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen unabhängig von der ärztlichen Indikation der Behandlung“ einschließt (BT-Drucks. 16/8442, S. 8). Der Bundesgerichtshof hat demgemäß einen Behandlungsabbruch – losgelöst von der Begehungsform – als gerechtfertigt angesehen, wenn er in Ansehung von §1901a BGB dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen(vgl. BGH, Urteil vom 25.Juni 2010 –2 StR 454/09, BGHSt 55, 191, 199, 203 f.).

Eine Diagnose gegen den Willen, der durch die vorweg festgelegten Verfügungen in der Patientenverfügung ein Freier ist, ist deswegen selbstverständlich illegal und kann keine psychiatrische Zwangsmaßnahme rechtfertigen.
 
Annres 14.02.2022 20:33
Die umstrittene Verkürzung des #Genesenenstatus nach einer Coronainfektion auf 3 bzw. letztlich sogar nur 2 Monate ist nun auch nach Ansicht des bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach in der jetzigen Form nicht zulässig. Das Gericht gab am Freitag den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. -> 

https://www.youtube.com/watch?v=xVaxuL3eXZs
 
calando 14.02.2022 20:34
hast du das gerade gefunden
während du in die Kiste schaust?
 
Annres 14.02.2022 20:43
Yup. Ist ganz aktuell und mit Untertitel.
 
calando 14.02.2022 20:54
es freut mich 
speziell für dich

und auch meinen Großcousin der in Bayern tätig ist und gerade am Genesen ist
 
calando 14.02.2022 20:57
und  für alle anderen auch
weiße TaubeJetzt kostenlos registrieren