Thüringer Koalitionäre wollen Corona-Verfahren einstellen
22. November 2024, 16:15 Uhr
Quelle: dpa Thüringen
CDU, BSW und SPD in Thüringen wollen einen Schlussstrich unter Bußgeldverfahren wegen Regelverstößen in der Corona-Pandemie ziehen. Die drei Parteien wollen damit «empfundene Ungerechtigkeiten abmildern und für Rechtsfrieden sorgen», heißt es in dem in Erfurt vorgestellten Koalitionsvertrag.
Noch offene oder anhängige Bußgeldverfahren sollen nicht weiterverfolgt, oder ihre Einstellung angeregt werden. «Wir prüfen, ob ein Amnestie-Gesetz in diesem Zusammenhang notwendig ist», schreiben die drei Parteien in ihrem Regierungsprogramm.Das Thema hatte bereits in der vergangenen Woche eine Rolle im Thüringer Landtag gespielt.
Die AfD-Fraktion legte einen Gesetzentwurf vor, nachdem Menschen für Bußgelder für Regelverstöße in der Corona-Zeit eine Entschädigung erhalten sollen. Der AfD, die die größte Fraktion stellt, gehe um es die Entschädigung von Betroffenen unverhältnismäßiger Regelungen, die Bußgelder zahlen mussten oder Anwalts- oder Gerichtskosten hatten, sagte der AfD-Abgeordnete Stefan Möller. Trotz kontroverser Diskussion wurde der Gesetzentwurf mit den Stimmen von AfD, BSW und CDU zur weiteren Beratung in den Justizausschuss des Landtags überwiesen.
© dpa-infocom, dpa:241122-930-296667/1
Corona-Streit: Landeskirche Sachsen gewinnt vor Gericht
Gestern, 10:43
Corona-Streit: Landeskirche Sachsen gewinnt vor Gericht
Gestern, 10:43
Corona-Streit: Landeskirche Sachsen gewinnt vor Gericht
Corona-Streit: Landeskirche Sachsen gewinnt vor Gericht
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat zentrale Bestimmungen der Coronanotverordnung Sachsens vom 19. November 2021 als rechtswidrig eingestuft. Das Gericht urteilte, dass die Vorgaben, wonach Pfarrer Seelsorgegespräche nur mit Impf-, Test- oder Genesungsnachweis (3G) führen durften, unverhältnismäßig seien. In akuten Notfällen, etwa bei Sterbenden, hätte dies die notwendige Seelsorge verhindert. Auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf höchstens 20 Personen war rechtswidrig. Das OVG begründete dies mit dem Verweis auf Demonstrationen, bei denen zu dieser Zeit weitaus größere Personenzahlen erlaubt waren.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens hatte die Regelungen in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen. Die Normen waren am 12. Januar 2022 im Zuge der Verbreitung der Omikron-Variante in die Notverordnung aufgenommen worden. Ende Februar traten sie in dieser Fassung bereits wieder außer Kraft. Das Gericht hat nach Angaben eines Sprechers mit Blick auf die sehr kurze Geltungsdauer von einer Veröffentlichung des Urteils abgesehen.
Die Kirche hatte vorgetragen, dass Trauergottesdienste und Trauerbegleitung ein Bestandteil der Freiheit der Religionsausübung seien. Die Begrenzung der Zahl der Teilnehmer sei eine nicht gerechtfertigte Beschränkung. Beerdigungen seien einmalige Zeremonien, die nicht nachgeholt oder wiederholt werden könnten. Ein Verbot der Teilnahme könne nicht wieder gutgemacht werden. Die Verordnung habe auch keine Rücksicht darauf genommen, dass in großen Familien Kinder und Enkel des Verstorbenen unter diesen Umständen nicht an der Beerdigung teilnehmen könnten.
Seelsorge in akuten Notfällen
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum zum damaligen Zeitpunkt Versammlungen mit bis zu 200 Teilnehmern erlaubt waren, Trauerfeiern aber nur mit höchstens 20 Menschen stattfinden durften, argumentierte die Landeskirche und bekam vor Gericht Recht. Da Beerdigungen regelmäßig auch unter freiem Himmel stattfinden, gebe es keinen sachlichen Grund für die Beschränkung, urteilten die Richter.
Die Richter entschieden zudem, dass in akuten Notlagen die 3G-Beschränkung für seelsorgerische Dienste unzumutbar war. In Fällen besonderer Dringlichkeit durch Unfälle, schwere Krankheiten oder andere lebensbedrohliche Situationen dürfe Seelsorge nicht von der Vorlage von Impfnachweisen oder Testergebnissen abhängig gemacht werden.
3G-Beschränkung war grundsätzlich rechtens
Grundsätzlich hielt das Gericht die Beschränkung des Zugangs zu kirchlichen Veranstaltungen auf geimpfte, getestete oder genesene Personen für mit der Religionsfreiheit vereinbar. Es sei eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Damals war mit Omikron eine neue Variante des Virus aufgetreten. Zu Wirkung und Krankheitsschwere habe es damals noch keine gesicherten Erkenntnisse gegeben. Der Landesregierung habe daher ein weiter Entscheidungsspielraum zugestanden.
Die Landeskirche hatte selbst, um Ausgrenzungen zu vermeiden, ihren Gemeinden empfohlen, vor Ort Testmöglichkeiten anzubieten und Kirchen möglichst offenzuhalten.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat zentrale Bestimmungen der Coronanotverordnung Sachsens vom 19. November 2021 als rechtswidrig eingestuft. Das Gericht urteilte, dass die Vorgaben, wonach Pfarrer Seelsorgegespräche nur mit Impf-, Test- oder Genesungsnachweis (3G) führen durften, unverhältnismäßig seien. In akuten Notfällen, etwa bei Sterbenden, hätte dies die notwendige Seelsorge verhindert. Auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf höchstens 20 Personen war rechtswidrig. Das OVG begründete dies mit dem Verweis auf Demonstrationen, bei denen zu dieser Zeit weitaus größere Personenzahlen erlaubt waren.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens hatte die Regelungen in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen. Die Normen waren am 12. Januar 2022 im Zuge der Verbreitung der Omikron-Variante in die Notverordnung aufgenommen worden. Ende Februar traten sie in dieser Fassung bereits wieder außer Kraft. Das Gericht hat nach Angaben eines Sprechers mit Blick auf die sehr kurze Geltungsdauer von einer Veröffentlichung des Urteils abgesehen.
Die Kirche hatte vorgetragen, dass Trauergottesdienste und Trauerbegleitung ein Bestandteil der Freiheit der Religionsausübung seien. Die Begrenzung der Zahl der Teilnehmer sei eine nicht gerechtfertigte Beschränkung. Beerdigungen seien einmalige Zeremonien, die nicht nachgeholt oder wiederholt werden könnten. Ein Verbot der Teilnahme könne nicht wieder gutgemacht werden. Die Verordnung habe auch keine Rücksicht darauf genommen, dass in großen Familien Kinder und Enkel des Verstorbenen unter diesen Umständen nicht an der Beerdigung teilnehmen könnten.
Seelsorge in akuten Notfällen
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum zum damaligen Zeitpunkt Versammlungen mit bis zu 200 Teilnehmern erlaubt waren, Trauerfeiern aber nur mit höchstens 20 Menschen stattfinden durften, argumentierte die Landeskirche und bekam vor Gericht Recht. Da Beerdigungen regelmäßig auch unter freiem Himmel stattfinden, gebe es keinen sachlichen Grund für die Beschränkung, urteilten die Richter.
Die Richter entschieden zudem, dass in akuten Notlagen die 3G-Beschränkung für seelsorgerische Dienste unzumutbar war. In Fällen besonderer Dringlichkeit durch Unfälle, schwere Krankheiten oder andere lebensbedrohliche Situationen dürfe Seelsorge nicht von der Vorlage von Impfnachweisen oder Testergebnissen abhängig gemacht werden.
3G-Beschränkung war grundsätzlich rechtens
Grundsätzlich hielt das Gericht die Beschränkung des Zugangs zu kirchlichen Veranstaltungen auf geimpfte, getestete oder genesene Personen für mit der Religionsfreiheit vereinbar. Es sei eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Damals war mit Omikron eine neue Variante des Virus aufgetreten. Zu Wirkung und Krankheitsschwere habe es damals noch keine gesicherten Erkenntnisse gegeben. Der Landesregierung habe daher ein weiter Entscheidungsspielraum zugestanden.
Die Landeskirche hatte selbst, um Ausgrenzungen zu vermeiden, ihren Gemeinden empfohlen, vor Ort Testmöglichkeiten anzubieten und Kirchen möglichst offenzuhalten.
Kommentare
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Alleshinterfragen Gestern, 21:31
Na ja, dann bin ich mal gespannt, ob die Brombeerkoalition hier mit der AfD zusammenarbeitet.
Die meisten Kirchen taten, was ihnen das Gesetz vorgab und viel Leid entstand dadurch.