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Reliogionsfreiheit im Grundgesetz Art. 4 Abs. 1

Reliogionsfreiheit im Grundgesetz Art. 4 Abs. 1
für die Missionarinnen unter uns:

Jede Aussage von Religionsgemeinschaften sind reine Phantasie zum Zwck des Geldeinsammelns und des guten Lebens der Prediger.

Nichts ist außerbiblich bestätigt.

die Römer ließen ihren verskavten Provinzen ihre Religion;
Pontius Pilatus hätte den Hohepriester in den Burggraben der Antonia geworfen ...,
wenn er wegen Tempelraub belästigt worden wäre ...

... so lange sie den Tribut bezahlten 
(junge Mädchen und Wein für die Solaten sowie
Getreide und Öl für die ausschweifenden Saturnailen!)
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dieses forum ist gewerblich 
(wir bezahlen ja)
mit der werbe-wirkamen Beifügung (christlich)
im Firmennamen.

Christ ist,
wer
- irgendwie getauft worden ist mit ein paar Spritzer Leitungs-Wasser und
- die Kirchensteuer
bezahlt hat.

Sonst fliegst raus ...

Kommentare

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Zeitlos5 30.07.2024 16:31
Grundgesetz? Art. 4 Abs. 1 GG sagt: 

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. 

Diese Freiheit bedeutet nicht nur, dass man glauben darf, was man für richtig hält, sondern auch eine umfassende Äußerungs- und Handlungsfreiheit.
 
Zeitlos5 30.07.2024 18:03
Steigt das Risiko, vom Blitz getroffen zu werden?
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Ja, 
über 100 Tote im Jahr; Tendenz steigend.

Von den Eichen sollst du weichen, da Flachwurzler;
die Buchen sollst du suchen, da sie immer bis zum Grundwasser wurzeln!
ca. 3 m tief - wie die Eiben ...
 
Zeitlos5 30.07.2024 18:13
Bucheckern für die Schwarzkittel,
Steinpilze für uns.
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