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Nochmal: Klage von Geschädigten in erster Instanz abgelehnt

Nochmal: Klage von Geschädigten in erster Instanz abgelehnt 
Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos
Lorem Ipsum© insta_photos / Adobe Stock

Das LG Düs­sel­dorf hat am Don­ners­tag mehre Kla­gen wegen ge­sund­heit­li­chen Be­schwer­den nach Co­ro­na-Imp­fun­gen ab­ge­wie­sen. Die Be­trof­fe­nen hät­ten eine ne­ga­ti­ve Nut­zen-Ri­si­ko-Bi­lanz für den Impf­stoff nicht hin­rei­chend dar­ge­tan. Die Her­stel­le­rin habe zudem aus­rei­chend über das Pro­dukt in­for­miert.

In den konkreten Fällen ließen sich drei Frauen und ein Mann während der Coronapandemie gegen das SARSCoV-2 Virus impfen. Seitdem würden sie unter Erschöpfungszuständen, starken Konzentrationsstörungen, Schädigungen des Immunsystems aber auch Atem- und Lungenprobleme, Autoimmunreaktionen und Symptomen einer Herzmuskelentzündung leiden. Neben Schadensersatzansprüchen machten sie gegen die Hersteller der auf dem Botenmolekül Messenger-RNA (mRNA) basierenden Impfstoffe Ansprüche auf Schmerzensgeld von bis zu von 250.000 Euro geltend.

Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf sind die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Arzneimittelgesetz nicht erfüllt (Urteile vom 16.11.2023 – 3 O 141/22, 3 O 151/22 und 3 O 60/23). Die Betroffenen hätten insoweit eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz nicht hinreichend dargetan. Vielmehr folge das Gegenteil aus dem Umstand der Erteilung der Zulassung durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA), da diese im Rahmen ihrer Prüfung eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff der Beklagten mehrfach festgestellt habe.

Zum anderen hätten sie nicht hinreichend dargetan, dass die Herstellerin inhaltlich unzutreffende Angaben gemacht habe. Vielmehr folge auch hier aus den wiederholten Zulassungen durch die EMA und den hierfür erforderlich gewordenen Überprüfungen, dass die Angaben inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Die Kammer sei nicht veranlasst, das Prüfungs- und Zulassungsverfahren vor der EMA tatsächlich und rechtlich zu überprüfen. Insbesondere seien keine hinreichenden Tatsachen dargetan worden, die Anlass für berechtigte Zweifel am Zulassungsverfahren und der Zulassungsentscheidung begründeten.

Darüber hinaus kommt laut Gericht weder das Produkthaftungsgesetz noch das Gentechnikgesetzes zur Anwendung. Auch stehe den Betroffenen kein Anspruch aus deliktischer Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung angegriffen werden. In einem der Verfahren (3 O 164/22) wurde ein Versäumnisurteil erlassen, nachdem der Klägervertreter nach den rechtlichen Ausführungen der Kammer keine Anträge gestellt hatte.

zu LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2023 - 3 O 141/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 17. Nov 2023.

Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Gebauer/Gierhake, Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien, NJW 2023, 2231

auf der Heiden, Haftung und Entschädigung bei Corona-Impfungen, NJW 2022, 3737

Kommentare

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Marion5000 27.11.2023 22:39
Loben, Bitten, Danken, Klagen auf der ganzen ERDE.
Wo ist Frieden? Eine Mutter stillt ihr Kind. Der Vater
schaut zu. Da ist Friede. Weihnachten bedeutet Frieden.
Frieden in deutschland. Warum lassen sich Paare
scheiden? Kinderwunsch war es bei mir.
Er ist wahnsinnig geworden und dann Ehebrecher.
Ehekrieg........Krieg  .........
 
calando 27.11.2023 22:44
Tut mir leid Marion. 
Ich liebe auch Kinder und Ehebrecher sind Sünder. 
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