Ich möchte euch aufmerksam
24.04.2023 09:59
Ich möchte euch aufmerksam
24.04.2023 09:59
Ich möchte euch aufmerksam
machen auf den neuesten Beitrag bei KriSta.
Dort geht es um juristische Maßnahmen gegen Pastoren.
Habe den noch nicht gelesen.
Vielleicht kann das jemand zusammenfassen, wie Susi beim Herzblatt.
Okay, dass ist ein anderes Thema ....
Dort geht es um juristische Maßnahmen gegen Pastoren.
Habe den noch nicht gelesen.
Vielleicht kann das jemand zusammenfassen, wie Susi beim Herzblatt.
Okay, dass ist ein anderes Thema ....
Kommentare
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(Nutzer gelöscht) 24.04.2023 11:57
und was willst DU uns damit sagen?
calando 24.04.2023 12:02
Das schrieb ich doch.
Ich möchte euch auf diesen Artikel aufmerksam machen, sodass Menschen die das Thema interessiert, das Lesen und darüber nachdenken und eventuell ihre Meinung dazu kundtuen können.
War das für dich unklar?
Ich möchte euch auf diesen Artikel aufmerksam machen, sodass Menschen die das Thema interessiert, das Lesen und darüber nachdenken und eventuell ihre Meinung dazu kundtuen können.
War das für dich unklar?
(Nutzer gelöscht) 24.04.2023 12:08
Was ist denn "KriSta" überhaupt?
Für mich ist dein Posting auch ziemlich kryptisch, vielleicht könntest du zur Erläuterung einen Link setzen.
Für mich ist dein Posting auch ziemlich kryptisch, vielleicht könntest du zur Erläuterung einen Link setzen.
(Nutzer gelöscht) 24.04.2023 12:12
ich hätte zumindest eine Stellungnahme von Dir dazu erwartet
(Nutzer gelöscht) 24.04.2023 12:13
im Übrigen finde ich keinen User dazu
Julia1960 24.04.2023 12:15
Danke Calando für den Hinweis. Kannte die Seite noch gar nicht.
Nur groß lesen kann ich da im Moment nicht, mache ich ggf. zu einem anderen Zeitpunkt noch.
Nur groß lesen kann ich da im Moment nicht, mache ich ggf. zu einem anderen Zeitpunkt noch.
(Nutzer gelöscht) 24.04.2023 12:27
Ein Blick in die Rechtsprechungspraxis zweier Senate des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 1 OWi 31 SsRs 290/22; 2 OWi 31 SsRs 275/22
von Karin Adrian und Manfred Kölsch
„Wir haben Gerechtigkeit erwartet und den Rechtsstaat bekommen“ (Bärbel Bohley)
1. Zwei „Gottesdiener“ vor Gericht
Nach Beendigung der von ihnen gelesenen Messe standen die beiden Pastoren mit weiteren Messebesuchern vor dem Kirchengebäude auf einer Zugangstreppe zu einer Nachbesprechung der Messe. Von „Wohlwollenden“ herbeigerufen, wurden laut der Einsatzmeldung der erschienenen Polizisten folgende Verstöße gegen §§ 1 und 2 der konsolidierten Fassung der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) festgestellt:
1. Verstoß gegen das Gebot, sich im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person eines weiteren Hausstands zu treffen.
2. Verstoß gegen die Pflicht, an Orten in der Öffentlichkeit, an denen sich Menschen auf engem Raum treffen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und letztlich
3. ein Verstoß gegen das Verbot, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.
Ohne konkret auf den Sachverhalt einzugehen, werden in den ergangenen Bußgeldbescheiden lediglich abstrakt die Rechtsnormen aufgeführt, gegen die verstoßen worden sein soll, und für jeden der Betroffenen ein Bußgeld von 200,– € verhängt.
Das Amtsgericht hat nach dem Einspruch der Betroffenen Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Danach konnte der Vorwurf gegen das Konsumverbot von Alkohol im öffentlichen Raum und ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nicht nachgewiesen werden. Weil nur der vorstehend unter Ziffer 1 erwähnte Verstoß übrig blieb, hat das Amtsgericht das Bußgeld von 200,– € auf 100,– € ermäßigt.
2. Das „oberste Gericht“ und seine zwei Senate
Mit wortgleichen Schriftsätzen haben die beiden Verteidiger der Betroffenen zum OLG Koblenz Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Die interne Geschäftsverteilung bei diesem Gericht war Grund dafür, dass über die beiden Anträge von verschiedenen Senaten zu entscheiden war.
Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde in den beiden gleichgelagerten Fällen konnte wegen eines verhängten Bußgeldes von nicht mehr als 100,– € nur die „Fortbildung des Rechts“ gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sein. Göhler, OWiG-Kommentar, 18. Aufl. 2021, § 80 OWiG, Rdnr. 3 schreibt dazu, unterlegt mit Hinweisen auf ergangene gerichtliche Entscheidungen: „Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen (auch des Verfahrensrechts) und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen“.
3. Hier „schuldig“, da „unschuldig“
Dort, wo noch der verbreitete Glaube an die Objektivität der Rechtsprechung besteht und ihr ein Anteil an wissenschaftlicher Exaktheit zugesprochen wird, muss die Überraschung groß sein, dass vorliegend bei identischem Sachverhalt und wortgleicher Begründung der Anträge ein nach außen einheitlich auftretendes Gericht im Ergebnis diametral unterschiedliche Entscheidungen fällt.
Der Einzelrichter des einen Senats hält den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde für begründet, verweist die Sache deswegen formgerecht an den Senat, der den Beschwerdeführer daraufhin freispricht. Der andere Senat hat durch seinen Einzelrichter schon den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kostenpflichtig als unbegründet verworfen und infolgedessen die verurteilende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Interessant ist bereits, auf welche Teile des Tat- und Verfahrensgeschehens sich die Bemühungen beider Senate konzentrieren, um eine Fortbildung des Rechts im konkreten Fall für erforderlich halten zu können oder nicht. Die Auswahl des rechtlich zu prüfenden Geschehens stellt für das Ergebnis eine entscheidende Weichenstellung dar. Darüber, welche Motive dieses Auswahlverhalten bei Richtern generell steuern können, ist schon viel, jedoch immer noch nicht erschöpfend (zufriedenstellend) nachgedacht worden. Welche Motive im konkreten Fall auswahlentscheidend waren, wird wohl der Selbstbetrachtung der Entscheidenden überlassen werden müssen.
Beide Senate nehmen noch übereinstimmend an, dass die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich nach § 80 OWiG zu beurteilen sind und wegen der Verhängung von Bußgeldern von nicht über 100,– € nur zuzulassen sind, wenn die Fortbildung des Rechts dies erfordert.
Ein Senat konzentriert sich ausschließlich darauf, ob die Tatvorwürfe in den Bußgeldbescheiden ausreichend konkretisiert worden sind. Der andere Senat schenkt diesem Umstand überhaupt keine Beachtung. Ihm geht es ausschließlich darum, ob Art. 4 GG (Grundrecht der Religionsfreiheit) durch die getroffenen Corona-Maßnahmen eingeschränkt werden durfte.
4. Das „Kreuz“ mit der Verhältnismäßigkeit
Für letzteren steht als Obersatz fest, dass ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vorliegt. Es sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass angesichts der staatlichen Pflicht zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit die öffentliche Religionsausübung auch gänzlich verboten werden könnte. Wegen der „herrschende(n) Infektionslage und wissenschaftliche(n) Erkenntnis“ sei von der Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen des Grundrechtes der Religionsfreiheit, angesichts der staatlichen Pflicht, Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu schützen, auszugehen. Eine sorgfältige Ermittlung der Grundlagen für dieses Urteil durch eine ausgewogene Beweiserhebung erfolgte nicht. Die sich darin ausdrückende Voreingenommenheit widerspricht dem Berufsethos des Richters. Es wird diese Vorfestlegung auch nicht durch eine saubere Verhältnismäßigkeitsprüfung plausibel gemacht noch wird hinterfragt, welche Aussagekraft die durch untaugliche Antigenschnelltests und PCR-Tests herbeigetestete „Infektionslage“ haben könnte. Die sog. „wissenschaftlichen Erkenntnisse“ werden ohne jeden Beleg in den Raum gestellt. Wie zahlreiche andere Gerichtsentscheidungen wird dabei auf sog. wissenschaftliche Erkenntnisse Bezug genommen, die das RKI als solche zugelassen hat. Hier wird der Gesundheitsschutz verabsolutiert. Kompromisse zulasten der Gesundheit und des Lebens der Bürger sind nicht erlaubt, was unsinnig ist. Zahlreiche Risiken werden vom Staat hingenommen, ohne sie durch drastische Freiheitsbeschränkungen zu beseitigen. Im Verlauf der Grippewelle 2017/18 mit ca. 25.100 Toten, allein in Deutschland, wurden keine auch nur annähernd gleichwertigen Maßnahmen ergriffen. Müsste nicht das Autofahren mit seinen zahlreichen Toten und gesundheitlich Ruinierten verboten werden? Wo sind die staatlichen Maßnahmen, die den Tabak- und Zuckerkonsum stark einschränken? Wäre es nicht an der Zeit, wirksam den gesundheitlichen negativen Folgen des Übergewichtes bei zahlreichen Bürgern durch entsprechende staatliche Maßnahmen zu begegnen?
Es ist peinlich, wenn Obergerichte in ihren Entscheidungsgründen ständig die Verhältnismäßigkeit vor sich hertragen und diese bejahen, ohne, wie auch in der vorliegenden Entscheidung, eine am konkreten Fall ausgerichtete Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Für die hier zu besprechenden Entscheidungen liegt es außer Reichweite, bei einer erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Diskrepanz herauszuarbeiten, die zwischen den an die Wand gemalten theoretisch möglichen Schreckensszenarien zu der tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit besteht. Nur wegen der Hinnahme dieser Schreckensszenarien wird der Blick dafür verstellt, dass in der großen Mehrzahl von diesen Maßnahmen „Nichtstörer“ traktiert werden, also solche Bürger, die nicht infiziert sind und von denen keine Gefahr ausgeht. Dass Geimpfte sich weiter infizieren und für andere eine Ansteckungsgefahr darstellen, ist dabei nur eine erkenntnisfördernde Ergänzung.
Bei dem anderen Senat spielen alle diese Erörterungen keine Rolle.
Er vermeidet dabei gänzlich, auf eine mögliche Verletzung von Art. 4 GG oder weiterer Grundrechtsverletzungen einzugehen.
Dieser Senat greift lediglich den eingangs bereits benannten Umstand auf, dass der Bußgeldbescheid nur abstrakt die Gesetzesvorschriften aufführt, gegen die verstoßen worden sein soll. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die Umgrenzung des Tatgeschehens im Hinblick auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Gebot der Personenbegrenzung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der 15. CoBeLVO vorzunehmen. Dargelegt sei in dem Bußgeldbescheid nur der abstrakte Tatbestand der Verordnung. Mit wie vielen Personen der Betroffene sich am Tattag, in welchem Zusammenhang und aus welchem nicht gerechtfertigten Anlass am Tatort aufgehalten habe, führe der Bußgeldbescheid nicht an. Es fehle die Sachdarstellung, aus welcher sich der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der 15. CoBeLVO ergeben könnte. Aufgrund dieses Bußgeldbescheides könne die vorgeworfene Tat nicht von anderen Taten abgegrenzt werden.
Für diesen Senat steht deshalb fest, dass der Bußgeldbescheid keine tragfähige Grundlage für eine Verfolgung darstellen könne und deshalb unwirksam sei. Es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Senat verfahrensmäßig nicht an einer Endentscheidung gehindert und das Verfahren nicht nur einzustellen, sondern der Betroffene freizusprechen sei.
Die im Ergebnis und in dem Begründungsbemühen unterschiedlichen Entscheidungen der beiden Senate desselben Oberlandesgerichts dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie gemeinsam Vermeidungsstrategie betreiben.
Auf unterschiedliche Art und Weise vermeiden diese beiden Entscheidungen – sich von der übrigen herrschenden Rechtsprechung nicht unterscheidend – eine wirkliche Auseinandersetzung mit den durch die Corona-Maßnahmen eingetretenen Grundrechtsverletzungen. Dies geschieht dadurch, dass der eine Senat es bei der Erörterung der Inhalte der Bußgeldbescheide bewenden lässt und der andere Senat den Vorgaben der Exekutive bedenkenlos folgt. In ihrer Aufgabe, Exekutive und Legislative zu kontrollieren, ist ein Versagen augenfällig.
Wenn sich dennoch einmal ein Richter traut, der Verhältnismäßigkeit auf den Grund zu gehen, muss er sich Kommentare wie diesen gefallen lassen:
„Ich stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und wie gerade in Niedersachsen 2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für verhältnismäßig halten. Da maßt sich ein Gericht an, etwas, das sich wissenschaftliche und politische Gremien mühsam abgerungen haben, mit Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zu verwerfen“ (Frank Ulrich Montgomery in einem Welt-Interview vom 26.12.2021).
Daran gab es allenfalls vereinzelt und zurückhaltend Kritik an der Wortwahl („kleine Richterlein”). Eine von einem gesunden Selbstwertgefühl getragene Richterschaft (bzw. deren Vertreter) hätte den vorlauten Herrn Montgomery entschieden in die Schranken gewiesen. Über all dies ist im Rahmen der unabdingbaren Aufarbeitung der Corona-Rechtsprechung selbstkritisch nachzudenken. Das ist nicht unmöglich, jedoch dann aussichtslos, wenn sich die Existenzberechtigung des hier maßgeblichen Teils der rechtsprechenden Gewalt darin erschöpft, verlängerter Arm der Exekutive zu sein.
von Karin Adrian und Manfred Kölsch
„Wir haben Gerechtigkeit erwartet und den Rechtsstaat bekommen“ (Bärbel Bohley)
1. Zwei „Gottesdiener“ vor Gericht
Nach Beendigung der von ihnen gelesenen Messe standen die beiden Pastoren mit weiteren Messebesuchern vor dem Kirchengebäude auf einer Zugangstreppe zu einer Nachbesprechung der Messe. Von „Wohlwollenden“ herbeigerufen, wurden laut der Einsatzmeldung der erschienenen Polizisten folgende Verstöße gegen §§ 1 und 2 der konsolidierten Fassung der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) festgestellt:
1. Verstoß gegen das Gebot, sich im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person eines weiteren Hausstands zu treffen.
2. Verstoß gegen die Pflicht, an Orten in der Öffentlichkeit, an denen sich Menschen auf engem Raum treffen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und letztlich
3. ein Verstoß gegen das Verbot, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.
Ohne konkret auf den Sachverhalt einzugehen, werden in den ergangenen Bußgeldbescheiden lediglich abstrakt die Rechtsnormen aufgeführt, gegen die verstoßen worden sein soll, und für jeden der Betroffenen ein Bußgeld von 200,– € verhängt.
Das Amtsgericht hat nach dem Einspruch der Betroffenen Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Danach konnte der Vorwurf gegen das Konsumverbot von Alkohol im öffentlichen Raum und ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nicht nachgewiesen werden. Weil nur der vorstehend unter Ziffer 1 erwähnte Verstoß übrig blieb, hat das Amtsgericht das Bußgeld von 200,– € auf 100,– € ermäßigt.
2. Das „oberste Gericht“ und seine zwei Senate
Mit wortgleichen Schriftsätzen haben die beiden Verteidiger der Betroffenen zum OLG Koblenz Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Die interne Geschäftsverteilung bei diesem Gericht war Grund dafür, dass über die beiden Anträge von verschiedenen Senaten zu entscheiden war.
Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde in den beiden gleichgelagerten Fällen konnte wegen eines verhängten Bußgeldes von nicht mehr als 100,– € nur die „Fortbildung des Rechts“ gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sein. Göhler, OWiG-Kommentar, 18. Aufl. 2021, § 80 OWiG, Rdnr. 3 schreibt dazu, unterlegt mit Hinweisen auf ergangene gerichtliche Entscheidungen: „Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen (auch des Verfahrensrechts) und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen“.
3. Hier „schuldig“, da „unschuldig“
Dort, wo noch der verbreitete Glaube an die Objektivität der Rechtsprechung besteht und ihr ein Anteil an wissenschaftlicher Exaktheit zugesprochen wird, muss die Überraschung groß sein, dass vorliegend bei identischem Sachverhalt und wortgleicher Begründung der Anträge ein nach außen einheitlich auftretendes Gericht im Ergebnis diametral unterschiedliche Entscheidungen fällt.
Der Einzelrichter des einen Senats hält den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde für begründet, verweist die Sache deswegen formgerecht an den Senat, der den Beschwerdeführer daraufhin freispricht. Der andere Senat hat durch seinen Einzelrichter schon den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kostenpflichtig als unbegründet verworfen und infolgedessen die verurteilende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Interessant ist bereits, auf welche Teile des Tat- und Verfahrensgeschehens sich die Bemühungen beider Senate konzentrieren, um eine Fortbildung des Rechts im konkreten Fall für erforderlich halten zu können oder nicht. Die Auswahl des rechtlich zu prüfenden Geschehens stellt für das Ergebnis eine entscheidende Weichenstellung dar. Darüber, welche Motive dieses Auswahlverhalten bei Richtern generell steuern können, ist schon viel, jedoch immer noch nicht erschöpfend (zufriedenstellend) nachgedacht worden. Welche Motive im konkreten Fall auswahlentscheidend waren, wird wohl der Selbstbetrachtung der Entscheidenden überlassen werden müssen.
Beide Senate nehmen noch übereinstimmend an, dass die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich nach § 80 OWiG zu beurteilen sind und wegen der Verhängung von Bußgeldern von nicht über 100,– € nur zuzulassen sind, wenn die Fortbildung des Rechts dies erfordert.
Ein Senat konzentriert sich ausschließlich darauf, ob die Tatvorwürfe in den Bußgeldbescheiden ausreichend konkretisiert worden sind. Der andere Senat schenkt diesem Umstand überhaupt keine Beachtung. Ihm geht es ausschließlich darum, ob Art. 4 GG (Grundrecht der Religionsfreiheit) durch die getroffenen Corona-Maßnahmen eingeschränkt werden durfte.
4. Das „Kreuz“ mit der Verhältnismäßigkeit
Für letzteren steht als Obersatz fest, dass ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vorliegt. Es sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass angesichts der staatlichen Pflicht zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit die öffentliche Religionsausübung auch gänzlich verboten werden könnte. Wegen der „herrschende(n) Infektionslage und wissenschaftliche(n) Erkenntnis“ sei von der Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen des Grundrechtes der Religionsfreiheit, angesichts der staatlichen Pflicht, Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu schützen, auszugehen. Eine sorgfältige Ermittlung der Grundlagen für dieses Urteil durch eine ausgewogene Beweiserhebung erfolgte nicht. Die sich darin ausdrückende Voreingenommenheit widerspricht dem Berufsethos des Richters. Es wird diese Vorfestlegung auch nicht durch eine saubere Verhältnismäßigkeitsprüfung plausibel gemacht noch wird hinterfragt, welche Aussagekraft die durch untaugliche Antigenschnelltests und PCR-Tests herbeigetestete „Infektionslage“ haben könnte. Die sog. „wissenschaftlichen Erkenntnisse“ werden ohne jeden Beleg in den Raum gestellt. Wie zahlreiche andere Gerichtsentscheidungen wird dabei auf sog. wissenschaftliche Erkenntnisse Bezug genommen, die das RKI als solche zugelassen hat. Hier wird der Gesundheitsschutz verabsolutiert. Kompromisse zulasten der Gesundheit und des Lebens der Bürger sind nicht erlaubt, was unsinnig ist. Zahlreiche Risiken werden vom Staat hingenommen, ohne sie durch drastische Freiheitsbeschränkungen zu beseitigen. Im Verlauf der Grippewelle 2017/18 mit ca. 25.100 Toten, allein in Deutschland, wurden keine auch nur annähernd gleichwertigen Maßnahmen ergriffen. Müsste nicht das Autofahren mit seinen zahlreichen Toten und gesundheitlich Ruinierten verboten werden? Wo sind die staatlichen Maßnahmen, die den Tabak- und Zuckerkonsum stark einschränken? Wäre es nicht an der Zeit, wirksam den gesundheitlichen negativen Folgen des Übergewichtes bei zahlreichen Bürgern durch entsprechende staatliche Maßnahmen zu begegnen?
Es ist peinlich, wenn Obergerichte in ihren Entscheidungsgründen ständig die Verhältnismäßigkeit vor sich hertragen und diese bejahen, ohne, wie auch in der vorliegenden Entscheidung, eine am konkreten Fall ausgerichtete Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Für die hier zu besprechenden Entscheidungen liegt es außer Reichweite, bei einer erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Diskrepanz herauszuarbeiten, die zwischen den an die Wand gemalten theoretisch möglichen Schreckensszenarien zu der tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit besteht. Nur wegen der Hinnahme dieser Schreckensszenarien wird der Blick dafür verstellt, dass in der großen Mehrzahl von diesen Maßnahmen „Nichtstörer“ traktiert werden, also solche Bürger, die nicht infiziert sind und von denen keine Gefahr ausgeht. Dass Geimpfte sich weiter infizieren und für andere eine Ansteckungsgefahr darstellen, ist dabei nur eine erkenntnisfördernde Ergänzung.
Bei dem anderen Senat spielen alle diese Erörterungen keine Rolle.
Er vermeidet dabei gänzlich, auf eine mögliche Verletzung von Art. 4 GG oder weiterer Grundrechtsverletzungen einzugehen.
Dieser Senat greift lediglich den eingangs bereits benannten Umstand auf, dass der Bußgeldbescheid nur abstrakt die Gesetzesvorschriften aufführt, gegen die verstoßen worden sein soll. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die Umgrenzung des Tatgeschehens im Hinblick auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Gebot der Personenbegrenzung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der 15. CoBeLVO vorzunehmen. Dargelegt sei in dem Bußgeldbescheid nur der abstrakte Tatbestand der Verordnung. Mit wie vielen Personen der Betroffene sich am Tattag, in welchem Zusammenhang und aus welchem nicht gerechtfertigten Anlass am Tatort aufgehalten habe, führe der Bußgeldbescheid nicht an. Es fehle die Sachdarstellung, aus welcher sich der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der 15. CoBeLVO ergeben könnte. Aufgrund dieses Bußgeldbescheides könne die vorgeworfene Tat nicht von anderen Taten abgegrenzt werden.
Für diesen Senat steht deshalb fest, dass der Bußgeldbescheid keine tragfähige Grundlage für eine Verfolgung darstellen könne und deshalb unwirksam sei. Es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Senat verfahrensmäßig nicht an einer Endentscheidung gehindert und das Verfahren nicht nur einzustellen, sondern der Betroffene freizusprechen sei.
Die im Ergebnis und in dem Begründungsbemühen unterschiedlichen Entscheidungen der beiden Senate desselben Oberlandesgerichts dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie gemeinsam Vermeidungsstrategie betreiben.
Auf unterschiedliche Art und Weise vermeiden diese beiden Entscheidungen – sich von der übrigen herrschenden Rechtsprechung nicht unterscheidend – eine wirkliche Auseinandersetzung mit den durch die Corona-Maßnahmen eingetretenen Grundrechtsverletzungen. Dies geschieht dadurch, dass der eine Senat es bei der Erörterung der Inhalte der Bußgeldbescheide bewenden lässt und der andere Senat den Vorgaben der Exekutive bedenkenlos folgt. In ihrer Aufgabe, Exekutive und Legislative zu kontrollieren, ist ein Versagen augenfällig.
Wenn sich dennoch einmal ein Richter traut, der Verhältnismäßigkeit auf den Grund zu gehen, muss er sich Kommentare wie diesen gefallen lassen:
„Ich stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und wie gerade in Niedersachsen 2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für verhältnismäßig halten. Da maßt sich ein Gericht an, etwas, das sich wissenschaftliche und politische Gremien mühsam abgerungen haben, mit Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zu verwerfen“ (Frank Ulrich Montgomery in einem Welt-Interview vom 26.12.2021).
Daran gab es allenfalls vereinzelt und zurückhaltend Kritik an der Wortwahl („kleine Richterlein”). Eine von einem gesunden Selbstwertgefühl getragene Richterschaft (bzw. deren Vertreter) hätte den vorlauten Herrn Montgomery entschieden in die Schranken gewiesen. Über all dies ist im Rahmen der unabdingbaren Aufarbeitung der Corona-Rechtsprechung selbstkritisch nachzudenken. Das ist nicht unmöglich, jedoch dann aussichtslos, wenn sich die Existenzberechtigung des hier maßgeblichen Teils der rechtsprechenden Gewalt darin erschöpft, verlängerter Arm der Exekutive zu sein.
Regina61 24.04.2023 12:33
Danke @Erdchen
Es braucht nicht einmal eine Minute, um den Artikel zu finden, den Calando gemeint hat,
aber du warst noch schneller
Es braucht nicht einmal eine Minute, um den Artikel zu finden, den Calando gemeint hat,
aber du warst noch schneller
calando 24.04.2023 12:37
KriSta bedeutet kritische Richter und Staatsanwälte
die Stellungnahme war ja, dass ich es selbst noch nicht gelesen habe
ich habe es eingestellt zur Diskussion, da ich das selber spannende finde
wie die anderen Beiträge von KriSta auch
aber da dieser mit Geschehen rund um die Kirche geht, habe ich auf diesen Beitrag mal aufmerksam machen wollte
ist da jetzt wieder was verkehrt dran...?
die Stellungnahme war ja, dass ich es selbst noch nicht gelesen habe
ich habe es eingestellt zur Diskussion, da ich das selber spannende finde
wie die anderen Beiträge von KriSta auch
aber da dieser mit Geschehen rund um die Kirche geht, habe ich auf diesen Beitrag mal aufmerksam machen wollte
ist da jetzt wieder was verkehrt dran...?
Unvaccinated 24.04.2023 12:37
Was, Freispruch bei einem Verstoß gegen die nie zu hinterfragenden Corona-Maßnahmen?
Sofort abführen, die Dissidenten.....
Sofort abführen, die Dissidenten.....
calando 24.04.2023 12:44
echt, das kommt darin vor
wie gesagt ich habe es noch nicht gelesen
in ein Arbeitslager @unvaccinates?
wie gesagt ich habe es noch nicht gelesen
in ein Arbeitslager @unvaccinates?
Julia1960 24.04.2023 12:46
@ Calando 12.37
Mache Dir keine Gedanken, Du hast klar und deutlich formuliert in Deinem ersten Beitrag.
KriSta in google eingegeben und sofort gefunden. Also lasse Dich nicht kirre machen oder unnötig beschäftigen.
Mache Dir keine Gedanken, Du hast klar und deutlich formuliert in Deinem ersten Beitrag.
KriSta in google eingegeben und sofort gefunden. Also lasse Dich nicht kirre machen oder unnötig beschäftigen.
Avokado 24.04.2023 13:46
KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.
Bessemerstraße 82
12103 Berlin
Ein Blick in die Rechtsprechungspraxis zweier Senate des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 1 OWi 31 SsRs 290/22; 2 OWi 31 SsRs 275/22
https://netzwerkkrista.de/2023/04/23/vermeidungsstrategie/
Bessemerstraße 82
12103 Berlin
Ein Blick in die Rechtsprechungspraxis zweier Senate des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 1 OWi 31 SsRs 290/22; 2 OWi 31 SsRs 275/22
https://netzwerkkrista.de/2023/04/23/vermeidungsstrategie/
calando 24.04.2023 13:48
Nein, kirre machen lasse ich mich (meistens) nicht
auch wenn man bezüglich meiner Grammatik bzw. Rechtschreibung wohl manchmal darauf schließen könnte, befürchte ich
Ich wollte nur nett und freundlich sein
Es gibt ein buch von martin Wehrle, den netten beissen die Hunde
hat das jemand gelesen?
auch wenn man bezüglich meiner Grammatik bzw. Rechtschreibung wohl manchmal darauf schließen könnte, befürchte ich
Ich wollte nur nett und freundlich sein
Es gibt ein buch von martin Wehrle, den netten beissen die Hunde
hat das jemand gelesen?
Autumn 24.04.2023 13:52
Super, Erdchen.
Kannst bei calando als Bürokraft beginnen.
Jetzt nur noch lesen und die gewünschte Zusammenfassung schreiben.
Kannst bei calando als Bürokraft beginnen.
Jetzt nur noch lesen und die gewünschte Zusammenfassung schreiben.
Avokado 24.04.2023 13:54
Es gibt eine Pflicht Gemeinschaft zu haben, sowas steht in der Bibel. 'Feste der Bibel'. Sich die Hände zu reichen, zu umarmen, sich auf die Schulter zu klopfen, dazu in Gruppen zu stehen sind Bestandteile von Gemeinschaft, seid Menschengedenken.
Dazu kommt, nicht jeder vesteht das Gemurmel hinter einem Chinalappen.
Dazu kommt, nicht jeder vesteht das Gemurmel hinter einem Chinalappen.
(Nutzer gelöscht) 24.04.2023 14:01
Danke, calando.
Was mir auffällt:
Der Beruf der Betroffenen ist völlig irrelevant, er scheint zum Zweck einer größeren Dramatik erwähnt zu werden.
Was mir auffällt:
Der Beruf der Betroffenen ist völlig irrelevant, er scheint zum Zweck einer größeren Dramatik erwähnt zu werden.
Avokado 24.04.2023 14:01
"Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen". Dieses Gebot wurde nicht eingeschränkt auf nur 'vom gleichen Haushalt'. Die Präsenz von Yeshua/Jesus als Retter und Arzt in der Gemeinschaft, hat an sich schon eine heilende Wirkung.
janinaj 24.04.2023 14:02
Also - ich habe jetzt mal angefangen zu lesen - und sofort eine Widersprüchlichkeit entdeckt:
#gelesenen Messe standen die beiden Pastoren mit weiteren Messebesuchern #
Pastoren gibt es nur in der Ev. Kirche oder in Freikirchen - und dort werden sicher keine Messen gelesen. Messen werden nur in der kath. Kirche gelesen.
So ist das ganze wirklich entweder nur nicht gut recherchiert oder ...?
Wenn es wirklich Kirchenleute sind, dann mache ich mir nicht wirklich Sorgen. Kirchenjuristen sind bekanntlich die schärfsten ihrer Zunft.
#gelesenen Messe standen die beiden Pastoren mit weiteren Messebesuchern #
Pastoren gibt es nur in der Ev. Kirche oder in Freikirchen - und dort werden sicher keine Messen gelesen. Messen werden nur in der kath. Kirche gelesen.
So ist das ganze wirklich entweder nur nicht gut recherchiert oder ...?
Wenn es wirklich Kirchenleute sind, dann mache ich mir nicht wirklich Sorgen. Kirchenjuristen sind bekanntlich die schärfsten ihrer Zunft.
Avokado 24.04.2023 14:04
14:01
ZAAVV
Zentrum zur Aufarbeitung, Aufklärung, juristischen Verfolgung und Verhinderung von Verbrechen gegen die Menschheit* aufgrund der Corona-Maßnahmen i.G.
Wollzeile 6-8
A-1010 Wien
www.zaavv.com
ZAAVV
Zentrum zur Aufarbeitung, Aufklärung, juristischen Verfolgung und Verhinderung von Verbrechen gegen die Menschheit* aufgrund der Corona-Maßnahmen i.G.
Wollzeile 6-8
A-1010 Wien
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(Nutzer gelöscht) 24.04.2023 14:12
sorry Calando - das war MIR kein Begriff - dachte es geht um den Beitrag eines Users hier im Forum
Unvaccinated 24.04.2023 14:22
@ Calando 12:44
War eher als kleiner Wink mit dem Zaunpfahl gedacht.
Wurden nicht reihenweise Richter von ihrem Amt entfernt die es gewagt haben, durch ihre "RECHTSPRECHUNG" gegen die unsäglichen Corona-Maßnahmen aufgefallen sind?
https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/mitte-thueringen/weimar/richter-corona-masken-urteil-amtsgericht-100.html
War eher als kleiner Wink mit dem Zaunpfahl gedacht.
Wurden nicht reihenweise Richter von ihrem Amt entfernt die es gewagt haben, durch ihre "RECHTSPRECHUNG" gegen die unsäglichen Corona-Maßnahmen aufgefallen sind?
https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/mitte-thueringen/weimar/richter-corona-masken-urteil-amtsgericht-100.html
Julia1960 24.04.2023 14:26
@ paeffchen 14.12
Danke für Deinen Beitrag, nun kann ich Deine vorherigen Fragen auch eher nachvollziehen.
Da Calando geschrieben hatte "bei KriSta" hatte ich in google danach geschaut. Auch, da ich keinen User mit so einem Namen hier zuvor je gesehen/gelesen hatte.
Aber und daher interessant zu sehen/zu lesen, wie Beiträge hier auch unterschiedlich aufgefasst/verstanden werden.
Danke für Deinen Beitrag, nun kann ich Deine vorherigen Fragen auch eher nachvollziehen.
Da Calando geschrieben hatte "bei KriSta" hatte ich in google danach geschaut. Auch, da ich keinen User mit so einem Namen hier zuvor je gesehen/gelesen hatte.
Aber und daher interessant zu sehen/zu lesen, wie Beiträge hier auch unterschiedlich aufgefasst/verstanden werden.
calando 24.04.2023 14:27
ja, das mit den Begriffen hat mich auch gleich irritiert
aber ob das juristisch ausschlaggebend ist weiß ich nicht @jan...
aber ob das juristisch ausschlaggebend ist weiß ich nicht @jan...
neroli 24.04.2023 15:26
zu 14.02
In der katholischen Kirche wird in der Regel ein Priester, der eine Pfarrei leitet, mit Pfarrer angesprochen, jemand ohne Pfarrei mit Pastor.
In der katholischen Kirche wird in der Regel ein Priester, der eine Pfarrei leitet, mit Pfarrer angesprochen, jemand ohne Pfarrei mit Pastor.
Avokado 24.04.2023 20:42
Man muss auch mal klären welcher Justiz die Kirche untersteht. Die Anwendung von BRD Gesetzen bei einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, wie es die Kirchen sind, kann schon mal fraglich sein. Das wissen Juristen besser.