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Contergan-Skandal: Ein Sittenbild der Pharmaindustrie?

Contergan-Skandal: Ein Sittenbild der Pharmaindustrie?
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von Auf TV vom 08.12.2021

Das internationale Konzern- und Finanzkapital steht ebenso hinter der Corona-Propaganda wie hinter den Plänen mit Hilfe eines „Great Reset“ die Nationalstaaten endgültig zu entmachten und einen Globalstaat zu errichten. Die mächtigen Pharmariesen spielen dabei eine zentrale Rolle und sind aktuell im Zusammenspiel mit den Technologiegiganten bereits in der Lage, eine weltweite Zensur auszuüben. Kritische Informationen zur offiziellen Corona-Version sind dadurch immer schwieriger zu bekommen. Das betrifft aber auch ganz allgemein die Machenschaften der Pharmaindustrie:

Dass die Pharmakonzerne mit der Gesundheit der Menschen verantwortungslos umgehen, haben sie mehr als einmal bewiesen. In diesem Zusammenhang sei an den Contergan-Skandal erinnert, der für tausende Familien und ihre Kinder eine wahre Katastrophe bedeutete.

Kommentare

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(Nutzer gelöscht) 15.03.2022 12:00
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das Symbol mit der Klammer und dem Minus dazwischen verwenden und du kannst den Link einfacher einfügen.
Danke ist grausam anzusehen.
 
calando 15.03.2022 12:09
schau ich mal das nächste Mal
danke

ja, es ist grausam anzusehen

wird diesmal etwas vor Gericht landen?
 
Bluehorse 15.03.2022 12:17
Juristisch gesehen führte der Contergan-Skandal zu einer rechtlich revolutionären Entscheidung. Es geht um den Rechtsgrundsatz der Beweislast. Bis zum Contergan-Skandal mussten Geschädigte beweisen, dass ihre Erkrankung/Schädigung die Ursache in xyz liegt. Also bei Contergan sollten Frauen beweisen, dass ihre Erkrankung bzw. die Fehlbildungen ihrer Babys dem Medikament Contergan und damit dem Pharma-Unternehmen anzulasten ist. Dieser Rechtsgrundsatz der Beweislast wurde nun grundsätzlich umgedreht. Pharma- Unternehmen mussten beweisen, dass ihr Medikament nicht die Ursache von .... sein kann.

Dieser Rechtsgrundsatz wird vernachlässigt, wenn Medikamente o.ä. in den Handel gelangen, deren Auswirkungen nicht ausreichend bekannt sind. Oder anders ausgedrückt:

Die Behauptung, dass ein bestimmtes Medikament/Impfstoff 
a) nur eine bestimmte Anzahl von Nebenwirkungen 0,00x % hat,
b) eine angestrebte Wirkung (z.B. keine Erkrankung...) erzielt
ist zu beweisen. Es ist eine Beweislast, die auf Seiten der Pharmahersteller liegt.

Die Faktenlage aktueller Berichte zeigt, dass bei Corona mehr von Mutmaßungen gesprochen wird und der Ausdruck Beweis völlig fehl am Platze ist. 
 
calando 15.03.2022 12:21
danke Bluehorse

hast du für die Beweislastumkehr auch juristische Belege in Form von Normen

die heute noch gelten?
 
Marion5000 15.03.2022 12:45
🙂was ist heute wichtig?
    Gestern ist Geschichte.
    Das Heute zählt.
    wer bespricht mit mir das Morgen?
 
Bluehorse 15.03.2022 13:00
Calando

Die Beweislast ist in Art. 8 ZGB geregelt: „Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige, das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.“ Die negativen Folgen der Beweislosigkeit trägt folglich derjenige, welcher eine Tatsachenbehauptung nicht beweisen kann, aus welcher er für sich Rechte ableitet.

Im BGB und anderen Gesetzen finden sich einzelne Vorschriften, die gesetzliche Beweislastregeln enthalten (= Beweislastumkehr). Die Grundregel, dass die anspruchsstellende Partei alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorbringen muss, wird in Ausnahmefällen zum Schutz dieser Partei aufgehoben (z.B. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 477, 630h, 2336 Abs. 3 BGB, § 22 AGG).

Beweislast und Beweislastumkehr
Ist eine Tatsache nach dem Vorgenannten noch beweisbedürftig (entscheidungserheblich, bestritten, nicht zugestanden, nicht offenkundig, keine gesetzliche Vermutung), bleibt noch zu klären, ob der Kläger oder der Beklagte den Beweis anbieten muss. Das regelt die formelle Beweislast. Wie schon bei der Darlegungslast erläutert, trägt jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Norm. Von der materiellen Beweislast wiederum hängt der Prozessgewinn ab. Denn diese entscheidet darüber, wer das Risiko trägt, dass die Tatsache unaufklärbar bleibt, sich also nicht beweisen lässt. Diese Situation wird im Beweisrecht als „non liquet“ bezeichnet. Kann der Kläger die Voraussetzungen der für ihn günstigen Anspruchsgrundlage nicht beweisen („non liquet“), verliert er den Prozess. Die Klage wird aufgrund der materiellen Beweislastregeln als unbegründet abgewiesen. Kann der Beklagte eine Einwendung (z.B. Erfüllung, § 362 BGB) oder Einrede nicht beweisen („non liquet“), verliert er den Prozess.



Beweislast Beispiel:
Mona macht Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Fliesen geltend (§ 437 BGB). Will sie deswegen vom Kaufvertrag zurücktreten, muss sie den Vertragsschluss, das Vorliegen eines Sachmangels, die Rücktrittserklärung, eine Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit sowie die Erheblichkeit des Mangels beweisen (§§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5, 346 BGB). Die V-GmbH muss hingegen den Eintritt der Verjährung (§§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 218 BGB) oder die Kenntnis des Käufers vom Mangel (§ 444 BGB) beweisen. Kann Mona beispielsweise das Vorliegen eines Sachmangels nicht beweisen, liegt ein „non liquet“ vor und Mona verliert den Prozess. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
 
Rosenlied 15.03.2022 13:15
⛪Ja, @calando. Das war seeeehr schlimm für
die Opfer und ihre Angehörigen!!
In Köln kannte ich ein seeeehr tapferes
Mädchen...
 
calando 15.03.2022 13:27
Besprichst du nicht alles mit unserem HERRN?

Natürlich wäre es schöner mit einem lieben Mann etwas besprechen und aufbauen zu können
bis dahin ist aber der HERR unser Haupt und Ansprechpartner

im übrigen gibt es heute auch schon viele Geschädigte 
hast du darüber noch nicht gehört, Marion?
 
liebeslied 15.03.2022 14:23
 
calando 16.03.2022 16:18
wichtig in diesem uns betreffenden Fall der unsäglichen "Impfungen" ist wohl der des 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
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