Sachlich gut erklärt, aber Männerfeindlich formuliert. Also da besteht dann gleich die Frage, wie ernst soll ich das für mich nehmen? Das Haar in der Suppe suchen, OK.
Dann aber bitte selbst den Finger aus dem Teller lassen.
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Umgang mit der Corona-Pandemie: Verfassungsrechtliche Perspektiven
06.11.2020 10:47
Umgang mit der Corona-Pandemie: Verfassungsrechtliche Perspektiven
06.11.2020 10:47
Umgang mit der Corona-Pandemie: Verfassungsrechtliche Perspektiven
21.8.2020 | Von:
Hans-Jürgen Papier
Umgang mit der Corona-Pandemie: Verfassungsrechtliche Perspektiven
Ab Mitte März 2020 wurden in Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie flächendeckende Grundrechtsbeschränkungen eingeführt, die in ihrem Ausmaß und in ihrer Tragweite für diese rechtsstaatliche Demokratie bislang einmalig sind. Die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen betrafen die allgemeine Handlungsfreiheit und das Grundrecht der Bewegungsfreiheit. Das Verbot, Gottesdienste abzuhalten, schränkte die Religionsfreiheit ein, insbesondere die Freiheit der Religionsausübung. Inhaberinnen und Inhabern von Unternehmen verschiedener Branchen war es durch Betriebsschließungen und -einschränkungen mehr oder weniger nicht möglich, ihre Berufsfreiheit auszuüben. Viele Selbständige unterlagen oder unterliegen quasi einem zeitweiligen Berufsverbot. Dies gilt ebenso für viele künstlerisch Tätige, sodass auch die Kunstfreiheit hier erörtert werden könnte. Durch die weitgehende Schließung der Universitäten war die Forschungs- und Lehrfreiheit eingeschränkt. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen dieses weitgehenden Lockdowns stellen sich ferner Fragen der Eigentumsfreiheit.
Inzwischen sind viele dieser Beschränkungen wieder aufgehoben worden – angesichts immer noch bestehender Ungewissheiten und Unwägbarkeiten möglicherweise nur vorläufig. Zahlreiche Freiheitsbeschränkungen sind aber nach wie vor in Kraft und werden wohl auch noch eine nicht überschaubare Zeit lang bestehen bleiben. In Zeiten eines pandemischen Notstands von nationaler und internationaler Tragweite ist eine Besinnung auf grundlegende demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien von Verfassungs wegen geboten. Es gibt verschiedene Aspekte von Grundrechtsbeschränkungen, und jede muss im Einzelnen überprüft werden, ob verfassungsrechtlich ein noch zulässiger, insbesondere ein noch verhältnismäßiger Eingriff vorliegt.
Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit
Die Corona-Pandemie stellt den Staat und seine zuständigen Organe vor die schwierige Aufgabe, einen angemessenen Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit herzustellen. Grundrechte sind in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheit des Einzelnen vor ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu schützen: Sie sind Abwehr- oder Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger gegen den Staat. In dieser Funktionsausrichtung liegt ihr historischer Entstehungsgrund. Die zweite Schutzfunktion der Grundrechte besteht darin, dass sie als objektive Verfassungsprinzipien staatliche Schutzpflichten den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber begründen und dadurch die prinzipielle Geltungskraft der Grundrechte in der Gesellschaft verstärken.
Wie die staatlichen Organe den grundrechtlichen Schutzpflichten nachkommen, ist grundsätzlich von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Grundgesetz (GG) verlangt aber vom Gesetzgeber, von der Verwaltung und der Justiz eine permanente Rückbesinnung auf die vom Staat zu verteidigenden Freiheitsrechte und die Herstellung und Wahrung einer angemessenen Balance. Dabei haben sich die Väter und Mütter des Grundgesetzes dagegen entschieden, sämtliche verbürgte Grundrechte abwägbar oder gar "wegwägbar" zu machen. Die Menschenwürdegarantie und der Menschenwürdegehalt der speziellen Freiheitsrechte gehören zu diesem absolut geschützten Kernbestand. Anders als frühere deutsche Verfassungen stellt das Grundgesetz die Grundrechte als einklagbare Freiheitsrechte des Einzelnen gegen den Staat in den Mittelpunkt, sie sind nicht mehr als bloße Programmsätze, verfassungslyrische Verheißungen oder Staatszielbestimmungen zu verstehen. Das zeigt nicht nur die Stellung des Grundrechtekatalogs am Anfang der Verfassung, sondern ganz deutlich auch Art. 1 Abs. 3 GG, der die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht für alle staatlichen Gewalten, einschließlich der gesetzgebenden Gewalt, für verbindlich erklärt. Die staatlichen Eingriffe, nicht aber die Geltendmachung der Freiheitsrechte bedürfen der Rechtfertigung.
Bei der Wahl der Mittel zur Erfüllung seiner grundrechtlich fundierten Schutzpflichten ist der Staat also auf die Mittel beschränkt, deren Einsatz mit den rechtsstaatlichen Gehalten der Verfassung in Einklang stehen. Dabei gelten für ihn vor allem zwei verfassungsrechtliche Grenzen: Einerseits muss er nach dem "Untermaßverbot" ein gewisses Mindestmaß an Schutz gewähren. Diese Pflicht ist verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben.[1] Andererseits folgt aus der bereits angesprochenen Abwehrfunktion der Grundrechte ein "Übermaßverbot", es dürfen also keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe vorgenommen werden.
Verhältnismäßigkeit der Eingriffe
Im Rahmen seiner Schutzpflichterfüllung gegen die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus aufgrund des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG hat der Staat daher stets die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die konfligierenden Grundrechte zu prüfen:[2] Je größer die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung sind, desto umfassender und massiver dürfen die Freiheitsbeschränkungen sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die hier von den Schutzmaßnahmen vorrangig betroffenen Freiheitsrechte einen ausdrücklichen Vorbehalt gesetzlicher Beschränkungen enthalten. Das gilt sowohl für die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch für die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 2 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Soweit mit dem Verbot des Abhaltens von Gottesdiensten die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingeschränkt ist, fehlt zwar im Verfassungstext ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt. Aber auch diese vorbehaltlosen Grundrechte, wozu auch die bereits erwähnte Kunst-, Lehr- und Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gehört, unterliegen verfassungsimmanenten Schranken, soweit es zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter, hier des Lebens und der körperlichen Integrität der Bevölkerung, geboten ist und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Der Staat muss unter Hinzuziehung externen Sachverstands stets prüfen, welche Gefahrenabwehr- und Vorsorgemaßnahmen angemessen im Verhältnis zur aktuellen Gefahrenlage sind. Diese Fragen der rechtlichen Abwägung sind zwingend interdisziplinär zu beantworten und dürfen nicht ausschließlich Virologinnen, Medizinern, Epidemiologinnen und Naturwissenschaftlern überlassen werden. Vor dem Hintergrund der in wissenschaftlicher Hinsicht mitunter schwer zu beantwortenden Fragen nach der Effektivität von bestimmten Schutzmaßnahmen und dem Gefährdungsgrad der Bevölkerung durch das neuartige Corona-Virus ist den zuständigen Organen des Staates zwingend ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen, dessen Einhaltung die Gerichte nur unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten nachprüfen können. Die gesetzlichen Befugnisnormen in §28 Abs. 1 und §32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind notgedrungen sehr weit gefasst: Es sind demnach die "notwendigen Schutzmaßnahmen" zu treffen, "soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist".
Immer noch besteht kein hinreichendes Maß an Gewissheit über Inhalt und Umfang der Gefahren sowie über die Eignung und Erforderlichkeit der ergriffenen beziehungsweise alternativer Maßnahmen. Weil wir darüber nicht genügend wissen, kann niemand sagen, dass die angeordneten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen von vornherein unverhältnismäßig gewesen sind. Daher können auch keine generellen rechtlichen Bedenken gegen die im März erlassenen Maßnahmen erhoben werden, obgleich sie zu schwerwiegenden Eingriffen in die erwähnten Grundrechte führten. Auch die gegen diese Maßnahmen angerufenen Gerichte sehen sich – wie die Politik und die Exekutive – mit diesen Ungewissheiten über Art und Ausmaß der Gefahren sowie die Eignung und Erforderlichkeit der eingesetzten Mittel konfrontiert. Angesichts dieser Lage kommen auch sie gar nicht umhin, den zuständigen Organen der zweiten Gewalt einen erheblichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum sowie einen Ermessensspielraum bei der Auswahl der Einzelmaßnahmen einzuräumen. Es konnte nicht erwartet werden, dass die Gerichte abweichend von den Beurteilungen und Einschätzungen der Exekutive die Verantwortung dafür übernehmen, den Schutz von Leben und Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Menschen hintanzustellen.
Da es sich allerdings um besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt, die sich mit fortschreitender Zeit weiter intensivieren können, wird das Anforderungsprofil an die Rechtfertigung der Eingriffe mit zunehmender Dauer wachsen. Mit anderen Worten: Nicht die Lockerungen der Corona-Beschränkungen bedürfen einer Rechtfertigung, sondern ihre Aufrechterhaltung oder Wiedereinführung.
Es bestehen berechtigte Zweifel, ob die rechtfertigungsbedürftigen Beschränkungen – gerade in den Zeiten einer Lockerung – vonseiten der Entscheidungsträgerinnen und -träger immer richtig und plausibel begründet werden können. Wenn beispielsweise zeitweilig bestimmt wurde, dass Ladengeschäfte öffnen dürfen, es sei denn ihre Verkaufsfläche liegt über 800 Quadratmeter,[3] dann konnte man sich fragen, ob dies unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Es stellt sich nämlich die Frage, ob nicht auch großflächige Geschäfte für die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sorgen können – und dies vielleicht sogar besser als kleinräumige Geschäfte, wo sich die Kunden sehr viel mehr drängeln können. Zum anderen wurden bestimmte großflächigere Geschäfte, etwa Möbelhäuser oder Garten- und Baumärkte, von dieser Quadratmeterzahlbeschränkung von vornherein ausgenommen. Das ist für Bürgerinnen und Bürger und insbesondere für die Geschäftsleute, die von der Schließung oder der nur partiellen Öffnung nachteilig betroffen sind, nicht einsichtig. Die in den Eilverfahren entscheidenden Verwaltungsgerichte sehen das zu einem großen Teil ebenso.[4]
Parlamentsvorbehalt
Im Kontext der Grundrechtsbeschränkungen durch die Corona-Schutzmaßnahmen drängt sich ein weiteres Problem auf: Nach den grundgesetzlichen Strukturprinzipien von Demokratie und Rechtsstaat im Sinne des Art. 20 GG, die den verfassungsrechtlichen "Wesentlichkeitsgrundsatz" insbesondere bei Grundrechtsbeschränkungen enthalten, sind alle wesentlichen Entscheidungen zur Grundrechtsausübung und -einschränkung durch das unmittelbar durch Wahlen vom Volk legitimierte Parlament zu treffen. Der Gesetzgeber ist in den Worten des Bundesverfassungsgerichts dazu verpflichtet, "in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen".[5]
Dies betrifft nicht allein die Frage, ob ein bestimmter Sachbereich überhaupt gesetzlich zu regeln ist, sondern auch den Detaillierungsgrad einer parlamentsgesetzlichen Regelung, also die Frage, "wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben".[6] Das Parlament darf insbesondere die Festlegung der sachlichen Voraussetzungen für die Vornahme von Grundrechtseingriffen und die Regelung der wesentlichen Eingriffsmodalitäten nicht durch allzu weit und unbestimmt gefasste Eingriffsermächtigungen der Exekutive überlassen. Diese Anforderungen des Parlamentsvorbehalts decken sich mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Dieses verlangt vom Gesetzgeber, der Regierung und Verwaltung "steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe" vorzugeben.[7] Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können. Nur bei einer hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit des Gesetzes können sich die Normunterworfenen auf sie zukommende Belastungen rechtzeitig einstellen.[8] Wie hoch die Anforderungen an präzise gesetzliche Vorgaben und an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen sind, richtet sich dabei danach, ob und wie intensiv durch die gesetzlichen Regelungen in Grundrechte Dritter eingegriffen wird oder eingegriffen werden kann.[9]
Die Corona-Schutzmaßnahmen sind mittlerweile in allen Bundesländern durch Rechtsverordnungen geregelt worden, gestützt auf die §§28 und 32 IfSG.[10] Die Eingriffsermächtigung nach §32 IfSG mag hinreichend rechtsstaatlich und demokratiestaatlich adäquat sein, soweit es um zeitlich, regional und personell limitierte Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge geht. Ein sogenannter Shutdown nationalen Ausmaßes ist aber in diesem Gesetz weder angesprochen noch in grundsätzlicher Hinsicht geregelt. Eine derartige massive und nicht nur kurzzeitige Einschränkung des gesamten gesellschaftlichen und individuellen Lebens sollte nicht auf eine solche Generalklausel gestützt werden dürfen, also dem weitgehenden Ermessen von 16 Landesregierungen und ihrer nachgeordneten Behörden überantwortet sein. Für die freiheitliche Ordnung des gesamten Gemeinwesens nach Art, Ausmaß und Dauer wesentliche Einschnitte müssen im förmlichen Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung bestimmt werden und dürfen nicht anderen Normgebern überlassen werden. Nur dann verfügen sie über die notwendige demokratische Legitimation, nur so sind auch Öffentlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.
Eigentum und Berufsfreiheit
Von den ergriffenen Schutzmaßnahmen sind viele Unternehmen, etwa Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die Gastronomie sowie Beherbergungsunternehmen in besonderem Maße betroffen. Angesichts der empfindlichen, nicht selten existenzbedrohenden wirtschaftlichen Verluste dieser Unternehmen ist zu fragen, ob in diesen Fällen nicht gesetzliche Entschädigungsregelungen von Verfassungs wegen geboten wären. Die Unternehmensinhaberinnen und -inhaber sind in diesen Fällen nicht betroffen, weil sie krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind, ihnen wird aufgrund der Betriebsschließungen gewissermaßen ein "Sonderopfer" zum Wohle der Allgemeinheit abverlangt. Es geht hier nicht um klassische Enteignungen, aber um Eingriffe in das Eigentum und in die Berufsfreiheit, die man als "ausgleichspflichtige Sozialbindungen" bezeichnen kann.[11]
Solche Eingriffe müssten an sich von Verfassungs wegen durch gesetzliche Ausgleichs- beziehungsweise Entschädigungsansprüche abgefedert werden. Zwar sieht das Infektionsschutzgesetz durchaus Entschädigungsregelungen vor (§56 IfSG), aber eben nur für Personen, die ansteckungs- oder krankheitsverdächtig sind und deswegen Beschränkungen, etwa eine Quarantäne, hinnehmen müssen.[12] Diese gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsregelungen treffen aber für Unternehmerinnen und Unternehmer, die schwerwiegende wirtschaftliche Folgen tragen müssen, nicht unmittelbar zu. Offenbar hat beim Erlass des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2000 niemand mit einer solchen Tragweite von Ge- und Verboten gerechnet.
Eine rechtsstaatliche Aufarbeitung des Geschehenen wird diesen Aspekt aufgreifen und etwa das Gesetz entsprechend novellieren müssen. Das Problem ist in politischer Hinsicht zunächst dadurch etwas entschärft worden, weil Bund und Länder mit haushaltsgesetzlich ausgewiesenen Finanzleistungen oder Kreditgewährungen reagiert haben. Aber von Verfassungs wegen wird man feststellen müssen, dass der Gesetzgeber in der Pflicht steht, selbst Art und Ausmaß der Entschädigungen oder des sonstigen finanziellen Ausgleichs zu regeln.
Kritik am Föderalismus
Der Föderalismus, der zum Identitätskern der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik gehört, wird in der politischen Öffentlichkeit immer wieder als hemmend diskreditiert. Der Vorwurf der "Kleinstaaterei" und des "Flickenteppichs" ist immer wieder schnell zur Hand und wird auch im Kontext der Corona-Maßnahmen vorgebracht. Die Bundesstaatlichkeit Deutschlands ist aber ein wichtiger Faktor für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, insbesondere für die Gewaltenteilung und für das Selbstbestimmungsrecht des Volkes, das auf bestimmten Feldern in kleineren politischen Einheiten eher möglich ist als in größeren. Es mag sein, dass das Infektionsschutzgesetz des Bundes an einigen Stellen ergänzungsbedürftig ist, aber die generelle Zuständigkeit der Länder für den Vollzug dieses Bundesgesetzes sollte nicht infrage gestellt werden. Prinzipiell sind die Länder schneller in der Lage, den örtlichen oder regionalen Gegebenheiten gebührend Rechnung zu tragen. Das Infektionsschutzgesetz geht von Infektionslagen aus, die in aller Regel regional spezifisch oder lokal begrenzt verlaufen. Es macht daher durchaus Sinn, dass die regionalen Behörden – etwa Oberste oder Obere Landesbehörden oder die örtlichen Gesundheitsämter – auf diese regionalen Herausforderungen angemessen reagieren können. Die gegenwärtige Besonderheit ist aber, dass die Corona-Pandemie Deutschland insgesamt und die ganze Welt erfasst. Zwar gab es bisher auch gewisse regionale Schwerpunkte, aber grundsätzlich war die Infektionslage auf ihrem Höhepunkt relativ gleich verteilt. Gerade wenn es um die Frage der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen geht, ist es deshalb nicht sonderlich sinnvoll, dies von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen und zu entscheiden.
Diesen Konflikt könnte man im konkreten Fall auflösen, indem man den bundesweiten Parlamentsvorbehalt umsetzt. Auf diese Weise könnte man einerseits die für derartig schwerwiegende Grundrechtseingriffe erforderliche demokratische Legitimation stärken und andererseits eine national einheitliche Grundstruktur der Schutzmaßnahmen erreichen. Regionalen und örtlichen Besonderheiten könnte durch gesetzliche Öffnungsklauseln zugunsten landesrechtlicher Regelungen Rechnung getragen werden, die für eine zielgenauere Präzisierung, Lockerung oder Verschärfung der im Grundsatz bundesgesetzlich geregelten pandemischen Notstandsordnung sorgen könnten.
Ausblick
Die Grundprinzipien unseres Verfassungsstaates, nämlich Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, verlangen, dass der Gesetzgeber sich besser auf epidemische und pandemische Notlagen nationaler beziehungsweise internationaler Tragweite aufstellt. Das bisherige Instrumentarium des Infektionsschutzgesetzes musste angesichts der akuten Gefährdungslage deshalb genutzt werden, weil es keine besseren rechtlichen Instrumentarien gab. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die zuständigen staatlichen Instanzen es viel zu lange versäumt hatten, die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und nach solchen Versäumnissen mit den schärfsten Mitteln reagieren mussten. Zu erwähnen ist hier vor allem die lange Zeit versäumte Anordnung des Tragens von Schutzmasken in der Öffentlichkeit, obwohl eine solche die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger am wenigsten beeinträchtigt. Der Gesetzgeber sollte daraus lernen und Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch in dieser Hinsicht krisenfest machen. Für den Verteidigungsfall, also wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, ist vor Jahrzehnten durch Etablierung einer sogenannten Notstandsverfassung im Grundgesetz in rechtlicher Hinsicht Vorsorge getroffen worden. Für den epidemischen Notstand von nationalem Ausmaß fehlt indes nach wie vor eine rechtlich hinreichende Vorsorge. Dieser Frage sollte man umgehend nachgehen und sie zukunftsorientiert angemessen lösen.
Fußnoten
1.
Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 125, 39 (78f.); BVerfGE 88, 203 (159f.).
2.
Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.4.2020 – 1 BvQ 28/20 Rn. 14.
3.
Vgl. z.B. Daniel Pokraka, 800-qm-Regel sorgt für Kopfschütteln, 16.4.2020, http://www.tagesschau.de/inland/corona-massnahmen-117.html«.
4.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.4.2020 – 20 NE 2.793; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.4.2020 – 3 E 1675/20.
5.
BVerfGE 49, 89 (126). Vgl. auch BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 101, 1 (34).
6.
BVerfGE 101, 1 (34). Vgl. auch BVerfGE 34, 165 (192); BVerfGE 49, 89 (127ff.); BVerfGE 57, 295 (327); BVerfGE 83, 130 (142).
7.
Vgl. BVerfGE 110, 33 (106); BVerfGE 128, 282 (317f. m.w. Nachw.).
8.
Vgl. BVerfGE 145, 20 (Rn. 125 m.w. Nachw.).
9.
Vgl. BVerfGE 145, 20 (Rn. 125); BVerfGE 93, 213 (238); BVerfGE 102, 254 (337); BVerfGE 131, 88 (123); BVerfGE 133, 277 (336f., Rn. 140).
10.
Zuvor waren die Maßnahmen in manchen Bundesländern noch durch Allgemeinverfügung im Sinne von §35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Für zwei Einzelfälle wurden sie in Bayern vom Verwaltungsgericht (VG) München deshalb als formell rechtswidrig erachtet, vgl. VG München, Beschlüsse vom 24.3.2020 – M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255.
11.
Vgl. etwa Entscheidung zum Denkmalschutzrecht im Hinblick auf Art. 14 GG: BVerfGE 100, 226 (245f.).
12.
Vgl. Landgericht Heilbronn, Urteil vom 29.4.2020 – I 4 O 82/20; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.4.2020 – 13 MN 96/20 Rn. 37.
21.8.2020 | Von:
Hans-Jürgen Papier
Umgang mit der Corona-Pandemie: Verfassungsrechtliche Perspektiven
Ab Mitte März 2020 wurden in Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie flächendeckende Grundrechtsbeschränkungen eingeführt, die in ihrem Ausmaß und in ihrer Tragweite für diese rechtsstaatliche Demokratie bislang einmalig sind. Die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen betrafen die allgemeine Handlungsfreiheit und das Grundrecht der Bewegungsfreiheit. Das Verbot, Gottesdienste abzuhalten, schränkte die Religionsfreiheit ein, insbesondere die Freiheit der Religionsausübung. Inhaberinnen und Inhabern von Unternehmen verschiedener Branchen war es durch Betriebsschließungen und -einschränkungen mehr oder weniger nicht möglich, ihre Berufsfreiheit auszuüben. Viele Selbständige unterlagen oder unterliegen quasi einem zeitweiligen Berufsverbot. Dies gilt ebenso für viele künstlerisch Tätige, sodass auch die Kunstfreiheit hier erörtert werden könnte. Durch die weitgehende Schließung der Universitäten war die Forschungs- und Lehrfreiheit eingeschränkt. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen dieses weitgehenden Lockdowns stellen sich ferner Fragen der Eigentumsfreiheit.
Inzwischen sind viele dieser Beschränkungen wieder aufgehoben worden – angesichts immer noch bestehender Ungewissheiten und Unwägbarkeiten möglicherweise nur vorläufig. Zahlreiche Freiheitsbeschränkungen sind aber nach wie vor in Kraft und werden wohl auch noch eine nicht überschaubare Zeit lang bestehen bleiben. In Zeiten eines pandemischen Notstands von nationaler und internationaler Tragweite ist eine Besinnung auf grundlegende demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien von Verfassungs wegen geboten. Es gibt verschiedene Aspekte von Grundrechtsbeschränkungen, und jede muss im Einzelnen überprüft werden, ob verfassungsrechtlich ein noch zulässiger, insbesondere ein noch verhältnismäßiger Eingriff vorliegt.
Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit
Die Corona-Pandemie stellt den Staat und seine zuständigen Organe vor die schwierige Aufgabe, einen angemessenen Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit herzustellen. Grundrechte sind in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheit des Einzelnen vor ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu schützen: Sie sind Abwehr- oder Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger gegen den Staat. In dieser Funktionsausrichtung liegt ihr historischer Entstehungsgrund. Die zweite Schutzfunktion der Grundrechte besteht darin, dass sie als objektive Verfassungsprinzipien staatliche Schutzpflichten den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber begründen und dadurch die prinzipielle Geltungskraft der Grundrechte in der Gesellschaft verstärken.
Wie die staatlichen Organe den grundrechtlichen Schutzpflichten nachkommen, ist grundsätzlich von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Grundgesetz (GG) verlangt aber vom Gesetzgeber, von der Verwaltung und der Justiz eine permanente Rückbesinnung auf die vom Staat zu verteidigenden Freiheitsrechte und die Herstellung und Wahrung einer angemessenen Balance. Dabei haben sich die Väter und Mütter des Grundgesetzes dagegen entschieden, sämtliche verbürgte Grundrechte abwägbar oder gar "wegwägbar" zu machen. Die Menschenwürdegarantie und der Menschenwürdegehalt der speziellen Freiheitsrechte gehören zu diesem absolut geschützten Kernbestand. Anders als frühere deutsche Verfassungen stellt das Grundgesetz die Grundrechte als einklagbare Freiheitsrechte des Einzelnen gegen den Staat in den Mittelpunkt, sie sind nicht mehr als bloße Programmsätze, verfassungslyrische Verheißungen oder Staatszielbestimmungen zu verstehen. Das zeigt nicht nur die Stellung des Grundrechtekatalogs am Anfang der Verfassung, sondern ganz deutlich auch Art. 1 Abs. 3 GG, der die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht für alle staatlichen Gewalten, einschließlich der gesetzgebenden Gewalt, für verbindlich erklärt. Die staatlichen Eingriffe, nicht aber die Geltendmachung der Freiheitsrechte bedürfen der Rechtfertigung.
Bei der Wahl der Mittel zur Erfüllung seiner grundrechtlich fundierten Schutzpflichten ist der Staat also auf die Mittel beschränkt, deren Einsatz mit den rechtsstaatlichen Gehalten der Verfassung in Einklang stehen. Dabei gelten für ihn vor allem zwei verfassungsrechtliche Grenzen: Einerseits muss er nach dem "Untermaßverbot" ein gewisses Mindestmaß an Schutz gewähren. Diese Pflicht ist verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben.[1] Andererseits folgt aus der bereits angesprochenen Abwehrfunktion der Grundrechte ein "Übermaßverbot", es dürfen also keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe vorgenommen werden.
Verhältnismäßigkeit der Eingriffe
Im Rahmen seiner Schutzpflichterfüllung gegen die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus aufgrund des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG hat der Staat daher stets die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die konfligierenden Grundrechte zu prüfen:[2] Je größer die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung sind, desto umfassender und massiver dürfen die Freiheitsbeschränkungen sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die hier von den Schutzmaßnahmen vorrangig betroffenen Freiheitsrechte einen ausdrücklichen Vorbehalt gesetzlicher Beschränkungen enthalten. Das gilt sowohl für die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch für die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 2 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Soweit mit dem Verbot des Abhaltens von Gottesdiensten die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingeschränkt ist, fehlt zwar im Verfassungstext ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt. Aber auch diese vorbehaltlosen Grundrechte, wozu auch die bereits erwähnte Kunst-, Lehr- und Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gehört, unterliegen verfassungsimmanenten Schranken, soweit es zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter, hier des Lebens und der körperlichen Integrität der Bevölkerung, geboten ist und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Der Staat muss unter Hinzuziehung externen Sachverstands stets prüfen, welche Gefahrenabwehr- und Vorsorgemaßnahmen angemessen im Verhältnis zur aktuellen Gefahrenlage sind. Diese Fragen der rechtlichen Abwägung sind zwingend interdisziplinär zu beantworten und dürfen nicht ausschließlich Virologinnen, Medizinern, Epidemiologinnen und Naturwissenschaftlern überlassen werden. Vor dem Hintergrund der in wissenschaftlicher Hinsicht mitunter schwer zu beantwortenden Fragen nach der Effektivität von bestimmten Schutzmaßnahmen und dem Gefährdungsgrad der Bevölkerung durch das neuartige Corona-Virus ist den zuständigen Organen des Staates zwingend ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen, dessen Einhaltung die Gerichte nur unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten nachprüfen können. Die gesetzlichen Befugnisnormen in §28 Abs. 1 und §32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind notgedrungen sehr weit gefasst: Es sind demnach die "notwendigen Schutzmaßnahmen" zu treffen, "soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist".
Immer noch besteht kein hinreichendes Maß an Gewissheit über Inhalt und Umfang der Gefahren sowie über die Eignung und Erforderlichkeit der ergriffenen beziehungsweise alternativer Maßnahmen. Weil wir darüber nicht genügend wissen, kann niemand sagen, dass die angeordneten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen von vornherein unverhältnismäßig gewesen sind. Daher können auch keine generellen rechtlichen Bedenken gegen die im März erlassenen Maßnahmen erhoben werden, obgleich sie zu schwerwiegenden Eingriffen in die erwähnten Grundrechte führten. Auch die gegen diese Maßnahmen angerufenen Gerichte sehen sich – wie die Politik und die Exekutive – mit diesen Ungewissheiten über Art und Ausmaß der Gefahren sowie die Eignung und Erforderlichkeit der eingesetzten Mittel konfrontiert. Angesichts dieser Lage kommen auch sie gar nicht umhin, den zuständigen Organen der zweiten Gewalt einen erheblichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum sowie einen Ermessensspielraum bei der Auswahl der Einzelmaßnahmen einzuräumen. Es konnte nicht erwartet werden, dass die Gerichte abweichend von den Beurteilungen und Einschätzungen der Exekutive die Verantwortung dafür übernehmen, den Schutz von Leben und Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Menschen hintanzustellen.
Da es sich allerdings um besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt, die sich mit fortschreitender Zeit weiter intensivieren können, wird das Anforderungsprofil an die Rechtfertigung der Eingriffe mit zunehmender Dauer wachsen. Mit anderen Worten: Nicht die Lockerungen der Corona-Beschränkungen bedürfen einer Rechtfertigung, sondern ihre Aufrechterhaltung oder Wiedereinführung.
Es bestehen berechtigte Zweifel, ob die rechtfertigungsbedürftigen Beschränkungen – gerade in den Zeiten einer Lockerung – vonseiten der Entscheidungsträgerinnen und -träger immer richtig und plausibel begründet werden können. Wenn beispielsweise zeitweilig bestimmt wurde, dass Ladengeschäfte öffnen dürfen, es sei denn ihre Verkaufsfläche liegt über 800 Quadratmeter,[3] dann konnte man sich fragen, ob dies unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Es stellt sich nämlich die Frage, ob nicht auch großflächige Geschäfte für die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sorgen können – und dies vielleicht sogar besser als kleinräumige Geschäfte, wo sich die Kunden sehr viel mehr drängeln können. Zum anderen wurden bestimmte großflächigere Geschäfte, etwa Möbelhäuser oder Garten- und Baumärkte, von dieser Quadratmeterzahlbeschränkung von vornherein ausgenommen. Das ist für Bürgerinnen und Bürger und insbesondere für die Geschäftsleute, die von der Schließung oder der nur partiellen Öffnung nachteilig betroffen sind, nicht einsichtig. Die in den Eilverfahren entscheidenden Verwaltungsgerichte sehen das zu einem großen Teil ebenso.[4]
Parlamentsvorbehalt
Im Kontext der Grundrechtsbeschränkungen durch die Corona-Schutzmaßnahmen drängt sich ein weiteres Problem auf: Nach den grundgesetzlichen Strukturprinzipien von Demokratie und Rechtsstaat im Sinne des Art. 20 GG, die den verfassungsrechtlichen "Wesentlichkeitsgrundsatz" insbesondere bei Grundrechtsbeschränkungen enthalten, sind alle wesentlichen Entscheidungen zur Grundrechtsausübung und -einschränkung durch das unmittelbar durch Wahlen vom Volk legitimierte Parlament zu treffen. Der Gesetzgeber ist in den Worten des Bundesverfassungsgerichts dazu verpflichtet, "in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen".[5]
Dies betrifft nicht allein die Frage, ob ein bestimmter Sachbereich überhaupt gesetzlich zu regeln ist, sondern auch den Detaillierungsgrad einer parlamentsgesetzlichen Regelung, also die Frage, "wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben".[6] Das Parlament darf insbesondere die Festlegung der sachlichen Voraussetzungen für die Vornahme von Grundrechtseingriffen und die Regelung der wesentlichen Eingriffsmodalitäten nicht durch allzu weit und unbestimmt gefasste Eingriffsermächtigungen der Exekutive überlassen. Diese Anforderungen des Parlamentsvorbehalts decken sich mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Dieses verlangt vom Gesetzgeber, der Regierung und Verwaltung "steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe" vorzugeben.[7] Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können. Nur bei einer hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit des Gesetzes können sich die Normunterworfenen auf sie zukommende Belastungen rechtzeitig einstellen.[8] Wie hoch die Anforderungen an präzise gesetzliche Vorgaben und an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen sind, richtet sich dabei danach, ob und wie intensiv durch die gesetzlichen Regelungen in Grundrechte Dritter eingegriffen wird oder eingegriffen werden kann.[9]
Die Corona-Schutzmaßnahmen sind mittlerweile in allen Bundesländern durch Rechtsverordnungen geregelt worden, gestützt auf die §§28 und 32 IfSG.[10] Die Eingriffsermächtigung nach §32 IfSG mag hinreichend rechtsstaatlich und demokratiestaatlich adäquat sein, soweit es um zeitlich, regional und personell limitierte Maßnahmen der Gefahrenabwehr und -vorsorge geht. Ein sogenannter Shutdown nationalen Ausmaßes ist aber in diesem Gesetz weder angesprochen noch in grundsätzlicher Hinsicht geregelt. Eine derartige massive und nicht nur kurzzeitige Einschränkung des gesamten gesellschaftlichen und individuellen Lebens sollte nicht auf eine solche Generalklausel gestützt werden dürfen, also dem weitgehenden Ermessen von 16 Landesregierungen und ihrer nachgeordneten Behörden überantwortet sein. Für die freiheitliche Ordnung des gesamten Gemeinwesens nach Art, Ausmaß und Dauer wesentliche Einschnitte müssen im förmlichen Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung bestimmt werden und dürfen nicht anderen Normgebern überlassen werden. Nur dann verfügen sie über die notwendige demokratische Legitimation, nur so sind auch Öffentlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.
Eigentum und Berufsfreiheit
Von den ergriffenen Schutzmaßnahmen sind viele Unternehmen, etwa Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die Gastronomie sowie Beherbergungsunternehmen in besonderem Maße betroffen. Angesichts der empfindlichen, nicht selten existenzbedrohenden wirtschaftlichen Verluste dieser Unternehmen ist zu fragen, ob in diesen Fällen nicht gesetzliche Entschädigungsregelungen von Verfassungs wegen geboten wären. Die Unternehmensinhaberinnen und -inhaber sind in diesen Fällen nicht betroffen, weil sie krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind, ihnen wird aufgrund der Betriebsschließungen gewissermaßen ein "Sonderopfer" zum Wohle der Allgemeinheit abverlangt. Es geht hier nicht um klassische Enteignungen, aber um Eingriffe in das Eigentum und in die Berufsfreiheit, die man als "ausgleichspflichtige Sozialbindungen" bezeichnen kann.[11]
Solche Eingriffe müssten an sich von Verfassungs wegen durch gesetzliche Ausgleichs- beziehungsweise Entschädigungsansprüche abgefedert werden. Zwar sieht das Infektionsschutzgesetz durchaus Entschädigungsregelungen vor (§56 IfSG), aber eben nur für Personen, die ansteckungs- oder krankheitsverdächtig sind und deswegen Beschränkungen, etwa eine Quarantäne, hinnehmen müssen.[12] Diese gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsregelungen treffen aber für Unternehmerinnen und Unternehmer, die schwerwiegende wirtschaftliche Folgen tragen müssen, nicht unmittelbar zu. Offenbar hat beim Erlass des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2000 niemand mit einer solchen Tragweite von Ge- und Verboten gerechnet.
Eine rechtsstaatliche Aufarbeitung des Geschehenen wird diesen Aspekt aufgreifen und etwa das Gesetz entsprechend novellieren müssen. Das Problem ist in politischer Hinsicht zunächst dadurch etwas entschärft worden, weil Bund und Länder mit haushaltsgesetzlich ausgewiesenen Finanzleistungen oder Kreditgewährungen reagiert haben. Aber von Verfassungs wegen wird man feststellen müssen, dass der Gesetzgeber in der Pflicht steht, selbst Art und Ausmaß der Entschädigungen oder des sonstigen finanziellen Ausgleichs zu regeln.
Kritik am Föderalismus
Der Föderalismus, der zum Identitätskern der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik gehört, wird in der politischen Öffentlichkeit immer wieder als hemmend diskreditiert. Der Vorwurf der "Kleinstaaterei" und des "Flickenteppichs" ist immer wieder schnell zur Hand und wird auch im Kontext der Corona-Maßnahmen vorgebracht. Die Bundesstaatlichkeit Deutschlands ist aber ein wichtiger Faktor für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, insbesondere für die Gewaltenteilung und für das Selbstbestimmungsrecht des Volkes, das auf bestimmten Feldern in kleineren politischen Einheiten eher möglich ist als in größeren. Es mag sein, dass das Infektionsschutzgesetz des Bundes an einigen Stellen ergänzungsbedürftig ist, aber die generelle Zuständigkeit der Länder für den Vollzug dieses Bundesgesetzes sollte nicht infrage gestellt werden. Prinzipiell sind die Länder schneller in der Lage, den örtlichen oder regionalen Gegebenheiten gebührend Rechnung zu tragen. Das Infektionsschutzgesetz geht von Infektionslagen aus, die in aller Regel regional spezifisch oder lokal begrenzt verlaufen. Es macht daher durchaus Sinn, dass die regionalen Behörden – etwa Oberste oder Obere Landesbehörden oder die örtlichen Gesundheitsämter – auf diese regionalen Herausforderungen angemessen reagieren können. Die gegenwärtige Besonderheit ist aber, dass die Corona-Pandemie Deutschland insgesamt und die ganze Welt erfasst. Zwar gab es bisher auch gewisse regionale Schwerpunkte, aber grundsätzlich war die Infektionslage auf ihrem Höhepunkt relativ gleich verteilt. Gerade wenn es um die Frage der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen geht, ist es deshalb nicht sonderlich sinnvoll, dies von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen und zu entscheiden.
Diesen Konflikt könnte man im konkreten Fall auflösen, indem man den bundesweiten Parlamentsvorbehalt umsetzt. Auf diese Weise könnte man einerseits die für derartig schwerwiegende Grundrechtseingriffe erforderliche demokratische Legitimation stärken und andererseits eine national einheitliche Grundstruktur der Schutzmaßnahmen erreichen. Regionalen und örtlichen Besonderheiten könnte durch gesetzliche Öffnungsklauseln zugunsten landesrechtlicher Regelungen Rechnung getragen werden, die für eine zielgenauere Präzisierung, Lockerung oder Verschärfung der im Grundsatz bundesgesetzlich geregelten pandemischen Notstandsordnung sorgen könnten.
Ausblick
Die Grundprinzipien unseres Verfassungsstaates, nämlich Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, verlangen, dass der Gesetzgeber sich besser auf epidemische und pandemische Notlagen nationaler beziehungsweise internationaler Tragweite aufstellt. Das bisherige Instrumentarium des Infektionsschutzgesetzes musste angesichts der akuten Gefährdungslage deshalb genutzt werden, weil es keine besseren rechtlichen Instrumentarien gab. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die zuständigen staatlichen Instanzen es viel zu lange versäumt hatten, die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und nach solchen Versäumnissen mit den schärfsten Mitteln reagieren mussten. Zu erwähnen ist hier vor allem die lange Zeit versäumte Anordnung des Tragens von Schutzmasken in der Öffentlichkeit, obwohl eine solche die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger am wenigsten beeinträchtigt. Der Gesetzgeber sollte daraus lernen und Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch in dieser Hinsicht krisenfest machen. Für den Verteidigungsfall, also wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, ist vor Jahrzehnten durch Etablierung einer sogenannten Notstandsverfassung im Grundgesetz in rechtlicher Hinsicht Vorsorge getroffen worden. Für den epidemischen Notstand von nationalem Ausmaß fehlt indes nach wie vor eine rechtlich hinreichende Vorsorge. Dieser Frage sollte man umgehend nachgehen und sie zukunftsorientiert angemessen lösen.
Fußnoten
1.
Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 125, 39 (78f.); BVerfGE 88, 203 (159f.).
2.
Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.4.2020 – 1 BvQ 28/20 Rn. 14.
3.
Vgl. z.B. Daniel Pokraka, 800-qm-Regel sorgt für Kopfschütteln, 16.4.2020, http://www.tagesschau.de/inland/corona-massnahmen-117.html«.
4.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.4.2020 – 20 NE 2.793; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.4.2020 – 3 E 1675/20.
5.
BVerfGE 49, 89 (126). Vgl. auch BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 101, 1 (34).
6.
BVerfGE 101, 1 (34). Vgl. auch BVerfGE 34, 165 (192); BVerfGE 49, 89 (127ff.); BVerfGE 57, 295 (327); BVerfGE 83, 130 (142).
7.
Vgl. BVerfGE 110, 33 (106); BVerfGE 128, 282 (317f. m.w. Nachw.).
8.
Vgl. BVerfGE 145, 20 (Rn. 125 m.w. Nachw.).
9.
Vgl. BVerfGE 145, 20 (Rn. 125); BVerfGE 93, 213 (238); BVerfGE 102, 254 (337); BVerfGE 131, 88 (123); BVerfGE 133, 277 (336f., Rn. 140).
10.
Zuvor waren die Maßnahmen in manchen Bundesländern noch durch Allgemeinverfügung im Sinne von §35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Für zwei Einzelfälle wurden sie in Bayern vom Verwaltungsgericht (VG) München deshalb als formell rechtswidrig erachtet, vgl. VG München, Beschlüsse vom 24.3.2020 – M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255.
11.
Vgl. etwa Entscheidung zum Denkmalschutzrecht im Hinblick auf Art. 14 GG: BVerfGE 100, 226 (245f.).
12.
Vgl. Landgericht Heilbronn, Urteil vom 29.4.2020 – I 4 O 82/20; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.4.2020 – 13 MN 96/20 Rn. 37.
Kommentare
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(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 11:46
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 12:05
@Bluehorse
Punkt 1: das kommt m. M. nach auf die Sichtweise an. Wenn ich mich so verhalte, wie es die Vorschriften vorsehen, dann kann mich doch gerade im Sinne der Nächstenliebe so verhalten, weil ich mit damit die Schwachen schütze. (bestimmt auch mich selbst, aber wenn alle anderen die Auflagen ignorieren, dann gefährdet das meinen Schutz). Es mag ja Gründe geben, z. B. eine Maske zu tragen, aber wenn jemand das ablehnt, weil er dann schon seine Grundrechte beschnitten sieht oder weil er sich nichts vorschreiben lassen will, den halte ich für egoistisch.
Punkt 2: Ich glaube auch, dass der wirtschaftliche Schaden in dieser Zeit sowieso da ist. Manche meinen ja sogar, dass er noch größer wäre, wenn man keine frühen Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus ergreifen würde. Deshalb kann man den Schutz der Gesundheit nicht gegen den Erhalt der wirtschaftlichen Stabilität ausspielen.
Punkt 1: das kommt m. M. nach auf die Sichtweise an. Wenn ich mich so verhalte, wie es die Vorschriften vorsehen, dann kann mich doch gerade im Sinne der Nächstenliebe so verhalten, weil ich mit damit die Schwachen schütze. (bestimmt auch mich selbst, aber wenn alle anderen die Auflagen ignorieren, dann gefährdet das meinen Schutz). Es mag ja Gründe geben, z. B. eine Maske zu tragen, aber wenn jemand das ablehnt, weil er dann schon seine Grundrechte beschnitten sieht oder weil er sich nichts vorschreiben lassen will, den halte ich für egoistisch.
Punkt 2: Ich glaube auch, dass der wirtschaftliche Schaden in dieser Zeit sowieso da ist. Manche meinen ja sogar, dass er noch größer wäre, wenn man keine frühen Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus ergreifen würde. Deshalb kann man den Schutz der Gesundheit nicht gegen den Erhalt der wirtschaftlichen Stabilität ausspielen.
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 12:20
Ich wollte schreiben: es mag ja Gründe geben, eine Maske nicht zu tragen...
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 12:55
Virologinnen, Medizinern, Epidemiologinnen und Naturwissenschaftlern
Unternehmensinhaberinnen und -inhaber
Weibliche Formulierungen voran zu stellen, ist diskriminierend. Es sei denn, diese Gruppe stellt Zahlenmässig die Mehrheit da.
Umgekehrt würde bei uns die Gleichstellungsbeauftragte (Männer gibts dort keine!!!) aus dem Schlüpfer springen... 😧
Unternehmensinhaberinnen und -inhaber
Weibliche Formulierungen voran zu stellen, ist diskriminierend. Es sei denn, diese Gruppe stellt Zahlenmässig die Mehrheit da.
Umgekehrt würde bei uns die Gleichstellungsbeauftragte (Männer gibts dort keine!!!) aus dem Schlüpfer springen... 😧
Bluehorse 06.11.2020 12:58
Angel08
Zu Deinem Punkt 1:
a) Wie viele Schwache kannst Du denn schützen? Du müsstest statistisch 131 Personen am Tag treffen, um 1 Person zu schützen. Triffst Du so viele Personen täglich?
b) Es gibt Masken unterschiedlicher Qualität. a) Welche trägst Du? b) würde es nicht ausreichen, wenn diese 1 Person, die Schutz haben will, eine Maske trägt?
Wenn seine Maske ihn schützt, wieso muß ich dann auch noch eine Maske tragen?
Wenn seine Maske ihn nicht schützt, wieso soll das meine Maske dann können?
Zu Deinem Punkt 2)
meinen und glauben.... das ist nicht verboten, nur in Deinem Punkt ohne sachliche Basis und daher unqualifiziert. Das ist nicht böse gemeint. Aber ich denke, das Thema ist zu wichtig, um sich über sachlich unbegründete Meinungen zu unterhalten.
Zu Deinem Punkt 1:
a) Wie viele Schwache kannst Du denn schützen? Du müsstest statistisch 131 Personen am Tag treffen, um 1 Person zu schützen. Triffst Du so viele Personen täglich?
b) Es gibt Masken unterschiedlicher Qualität. a) Welche trägst Du? b) würde es nicht ausreichen, wenn diese 1 Person, die Schutz haben will, eine Maske trägt?
Wenn seine Maske ihn schützt, wieso muß ich dann auch noch eine Maske tragen?
Wenn seine Maske ihn nicht schützt, wieso soll das meine Maske dann können?
Zu Deinem Punkt 2)
meinen und glauben.... das ist nicht verboten, nur in Deinem Punkt ohne sachliche Basis und daher unqualifiziert. Das ist nicht böse gemeint. Aber ich denke, das Thema ist zu wichtig, um sich über sachlich unbegründete Meinungen zu unterhalten.
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 14:05
Zu Punkt 2: ich habe nicht Volkswirtschaft studiert, aber wenn die Fachleute, die sich besser auskennen dieser Meinung sind, dann leuchtet mir das ein. Die Politiker haben sich an der Stelle auch beraten lassen.
1. Weil unsere Volkswirtschaft, wie sonst keine andere, vom Export abhängt. Da in allen anderen Ländern um uns herum, die Nachfrage nach unseren Gütern stagniert oder zurückgeht, bleibt das Resultat nicht aus.
2. Die Deutschen haben auch Kaufentscheidungen zurückgestellt, das liegt aber an der Unsicherheit, die durch die Krise hervorgerufen wurde.
3. Aus meiner Sicht ist es so, dass unabhängig davon, was eine Regierung jetzt anordnet, die Menschen doch sowieso nicht ins Kino gehen würden (bis auf wenige, die dann aber auch nicht das Geschäft retten würden.) Genauso sehe ich das im Bereich Kunst, Sport (Konzerte, Auftritte...)
Da spielen nicht nur die Anordnungen der Politik eine Rolle, sondern auch die persönliche Abwägung, die Psychologie.
4. Alle Länder, egal wie stark die Beschränkungen umgesetzt wurden, haben wirtschaftliche Einbußen zu verkraften, weil alles miteinander verbunden ist.
Kennst Du Dich denn in der Volkswirtschaft aus?
Zu Punkt 1
Die Virologen sagen, dass meine Behelfsmaske (manchmal aus Stoff, manchmal OP-Masken) die Anderen schützen, weil das kleine Virus sich an Tröpfchen anhängt. Und Tröpfchen bleiben auch in einer Stoffmaske hängen. Daher verhindere ich mit meiner Maske, dass meine Tröpfchen beim Sprechen oder Niesen oder Husten ungehindert in die Luft abgegeben werden.
Wenn andere keine Maske tragen, und sich das Virus in der Raumluft befindet, dann schützt mich meine Maske nicht 100ig,, weil die Luft noch duch die Stellen, die von der Maske nicht so abgedeckt sind, eindringen kann und eingeatmet wird. Eine Ansteckungsgefahr ist auch gegeben, wenn das Virus in die Augen gelangt oder an meiner Kleidung oder Maske haftet.
Dagegen glaube ich, wenn ich z. B. mit Maske spreche oder huste, die Tröpfchen und das Virus nicht so entweichen können, weil sie sich direkt vor meinem Mund und Nase befindet.
1. Weil unsere Volkswirtschaft, wie sonst keine andere, vom Export abhängt. Da in allen anderen Ländern um uns herum, die Nachfrage nach unseren Gütern stagniert oder zurückgeht, bleibt das Resultat nicht aus.
2. Die Deutschen haben auch Kaufentscheidungen zurückgestellt, das liegt aber an der Unsicherheit, die durch die Krise hervorgerufen wurde.
3. Aus meiner Sicht ist es so, dass unabhängig davon, was eine Regierung jetzt anordnet, die Menschen doch sowieso nicht ins Kino gehen würden (bis auf wenige, die dann aber auch nicht das Geschäft retten würden.) Genauso sehe ich das im Bereich Kunst, Sport (Konzerte, Auftritte...)
Da spielen nicht nur die Anordnungen der Politik eine Rolle, sondern auch die persönliche Abwägung, die Psychologie.
4. Alle Länder, egal wie stark die Beschränkungen umgesetzt wurden, haben wirtschaftliche Einbußen zu verkraften, weil alles miteinander verbunden ist.
Kennst Du Dich denn in der Volkswirtschaft aus?
Zu Punkt 1
Die Virologen sagen, dass meine Behelfsmaske (manchmal aus Stoff, manchmal OP-Masken) die Anderen schützen, weil das kleine Virus sich an Tröpfchen anhängt. Und Tröpfchen bleiben auch in einer Stoffmaske hängen. Daher verhindere ich mit meiner Maske, dass meine Tröpfchen beim Sprechen oder Niesen oder Husten ungehindert in die Luft abgegeben werden.
Wenn andere keine Maske tragen, und sich das Virus in der Raumluft befindet, dann schützt mich meine Maske nicht 100ig,, weil die Luft noch duch die Stellen, die von der Maske nicht so abgedeckt sind, eindringen kann und eingeatmet wird. Eine Ansteckungsgefahr ist auch gegeben, wenn das Virus in die Augen gelangt oder an meiner Kleidung oder Maske haftet.
Dagegen glaube ich, wenn ich z. B. mit Maske spreche oder huste, die Tröpfchen und das Virus nicht so entweichen können, weil sie sich direkt vor meinem Mund und Nase befindet.
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 14:24
Verfassungsrechtlich betrachtet muss ja nicht mit Wissenschaftlich betrachtet einhergehen. Das kennt mancher von Recht haben und Recht bekommen vor Gericht. Vieles ist Auslegungs- und Ermessenssache, weil es garnicht möglich ist, alle Eventualitäten für Ewigkeiten vorher zu berücksichtigen bei der Entstehung eines Gesetzes. Zu Recht werden dann Bestimmungen bemängelt, wenn der Rechtsrahmen überdehnt wurde.
Aktuell haben Bibliotheken geöffnet. Museen geschlossen. Beide Arten von Kultureinrichtungen haben Pandemiekonforme Konzepte erstellt und erfolgeich angewandt. Warum nun ein Museum mit großen Räumen, einer Lüftungsanlage und vielen Aufsichten schließen muss, eine Jugendbibliothek nicht, das hat mir bislang unser Ministerpräsident nicht stichhaltig erklären können. Das wäre ein Fall für die Gerichte.
Im ÖPNV und bei der DB wird durchgängig gegen alle Bestimmungen verstoßen, mit System. Kein Abstand, voll besetzte Bahnen. Keine Hygiene, rein garnichts in Bahnen oder an Haltestellen. Keinerlei Nachverfolgung von Kontakten der Fahrgäste. Keinerlei durchgängige, nachvollziehbare Kontrolle, so wie es von anderen Institutionen gefordert wurde. Eigentlich dürfte nach den Bestimmungen für die Gastronomie in Deutschland übertragen auf die Verkehrsträger, kein einziger Bus und keine einzige Bahn jeglicher Bauart fahren.
Da ist es berechtigt, dies einzuklagen sofort alles einzustellen solange die Gastronomie geschlossen bleibt. Jetzt kommt es auf die Rrechtsauslegung oder -dehnung an, was von größerem allgemeinen Interesse ist.
Mobilität auf Kosten von Ansteckung wegen Klimaziele ja.
Gastronomie mit Minimalrisiko nein.
Eigentlich ist da eine Entscheidung einfach. Juristisch schwierig bei der Abwägung.
Aktuell haben Bibliotheken geöffnet. Museen geschlossen. Beide Arten von Kultureinrichtungen haben Pandemiekonforme Konzepte erstellt und erfolgeich angewandt. Warum nun ein Museum mit großen Räumen, einer Lüftungsanlage und vielen Aufsichten schließen muss, eine Jugendbibliothek nicht, das hat mir bislang unser Ministerpräsident nicht stichhaltig erklären können. Das wäre ein Fall für die Gerichte.
Im ÖPNV und bei der DB wird durchgängig gegen alle Bestimmungen verstoßen, mit System. Kein Abstand, voll besetzte Bahnen. Keine Hygiene, rein garnichts in Bahnen oder an Haltestellen. Keinerlei Nachverfolgung von Kontakten der Fahrgäste. Keinerlei durchgängige, nachvollziehbare Kontrolle, so wie es von anderen Institutionen gefordert wurde. Eigentlich dürfte nach den Bestimmungen für die Gastronomie in Deutschland übertragen auf die Verkehrsträger, kein einziger Bus und keine einzige Bahn jeglicher Bauart fahren.
Da ist es berechtigt, dies einzuklagen sofort alles einzustellen solange die Gastronomie geschlossen bleibt. Jetzt kommt es auf die Rrechtsauslegung oder -dehnung an, was von größerem allgemeinen Interesse ist.
Mobilität auf Kosten von Ansteckung wegen Klimaziele ja.
Gastronomie mit Minimalrisiko nein.
Eigentlich ist da eine Entscheidung einfach. Juristisch schwierig bei der Abwägung.
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 14:27
Zu dem Argument mit der Statistik: das ist doch nur theoretisch. Wer sagt mir denn, dass ich nicht vielleicht der einen Person, der ich begegnet bin, viel Leid oder sogar den Tod erspart habe.
Eine Journalistin, die sich infiziert hatte, erzählte, die Zeit, in der sie noch nicht wusste, ob sie ggf. ihre Mutter angesteckt haben könnte, sei für sie die schlimmste Zeit gewesen.
Ich wünsche, dass mir das erspart bleibt, dass ich mir irgendwann einmal Vorwürfe diesbezüglich machen muss.
Eine Journalistin, die sich infiziert hatte, erzählte, die Zeit, in der sie noch nicht wusste, ob sie ggf. ihre Mutter angesteckt haben könnte, sei für sie die schlimmste Zeit gewesen.
Ich wünsche, dass mir das erspart bleibt, dass ich mir irgendwann einmal Vorwürfe diesbezüglich machen muss.
Bluehorse 06.11.2020 14:28
hallo angel08,
Zu Deinem Punkt 2 - wirtschaftliche Verflechtungen/Ursache und Wirkung:
1. Wenn im Ort z.B. 200 Menschen mit Corona infiziert werden und 3 Menschen sterben, werden deshalb von allen nicht Erkrankten keine Kaufentscheidungen zurückgestellt. Warum sollten sie das auch?
Jedoch werden Kaufentscheidungen zurückgestellt, wenn der Arbeitsplatz wegen Lockdown und ähnlicher Maßnahmen in Gefahr ist.
2. Laut der aktuellen volkswirtschaftlichen Berechnungen sinkt in diesem Jahr das Bruttosozialprodukt um ca. 7%. Das ist erstaunlich wenig. Die Erklärung: Die Exporte sind nahezu unvermindert hoch. Lediglich die Inlandsproduktion, die Leistungen der Kleinbetriebe, Gaststätten, Hotels, Einzelhändler etc. ... die mit Export nichts zu tun haben, verlieren ihren Umsatz und damit ihre Arbeitsplätze. Das hat damit zu tun, dass diese kleinen Unternehmen i.d.R. keine starke Finanzdecke haben und daher schließen müssen.
Natürlich kann auch ein Großunternehmen, wie z.B. die Lufthansa, darunter leiden, weil es eben deutlich weniger (Touristik-) Reisen gibt. Die Touristikbranche ist wohl insgesamt von den Situationen in anderen Ländern besonders betroffen. So ziemlich alle anderen Branchen bestehen aus Firmen mit guter Kapitaldecke bzw. mit Exportgeschäft ==> die leiden nicht unter Lockdown oder aus kleinen Unternehmen, die von einem Lockdown hart getroffen werden und eben nicht von der Situation in anderen Ländern.
Ja, ich habe Volkswirtschaft studiert und war am Export orientiert tätig.
Zu Deinem Punkt 1: Masken
ich habe alles verstanden. Mir fehlen trotzdem die Antworten auf meine Fragen:
a) Wenn seine Maske ihn schützt, wieso muß ich dann auch noch eine Maske tragen?
b) Wenn seine Maske ihn nicht schützt, wieso soll das meine Maske dann können?
Zu Deinem Punkt 2 - wirtschaftliche Verflechtungen/Ursache und Wirkung:
1. Wenn im Ort z.B. 200 Menschen mit Corona infiziert werden und 3 Menschen sterben, werden deshalb von allen nicht Erkrankten keine Kaufentscheidungen zurückgestellt. Warum sollten sie das auch?
Jedoch werden Kaufentscheidungen zurückgestellt, wenn der Arbeitsplatz wegen Lockdown und ähnlicher Maßnahmen in Gefahr ist.
2. Laut der aktuellen volkswirtschaftlichen Berechnungen sinkt in diesem Jahr das Bruttosozialprodukt um ca. 7%. Das ist erstaunlich wenig. Die Erklärung: Die Exporte sind nahezu unvermindert hoch. Lediglich die Inlandsproduktion, die Leistungen der Kleinbetriebe, Gaststätten, Hotels, Einzelhändler etc. ... die mit Export nichts zu tun haben, verlieren ihren Umsatz und damit ihre Arbeitsplätze. Das hat damit zu tun, dass diese kleinen Unternehmen i.d.R. keine starke Finanzdecke haben und daher schließen müssen.
Natürlich kann auch ein Großunternehmen, wie z.B. die Lufthansa, darunter leiden, weil es eben deutlich weniger (Touristik-) Reisen gibt. Die Touristikbranche ist wohl insgesamt von den Situationen in anderen Ländern besonders betroffen. So ziemlich alle anderen Branchen bestehen aus Firmen mit guter Kapitaldecke bzw. mit Exportgeschäft ==> die leiden nicht unter Lockdown oder aus kleinen Unternehmen, die von einem Lockdown hart getroffen werden und eben nicht von der Situation in anderen Ländern.
Ja, ich habe Volkswirtschaft studiert und war am Export orientiert tätig.
Zu Deinem Punkt 1: Masken
ich habe alles verstanden. Mir fehlen trotzdem die Antworten auf meine Fragen:
a) Wenn seine Maske ihn schützt, wieso muß ich dann auch noch eine Maske tragen?
b) Wenn seine Maske ihn nicht schützt, wieso soll das meine Maske dann können?
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 14:29
Dooferweise hat eine Studie ( schon länger her) des cdc in USA jetzt ergeben dass maskentraeger viel häufiger an Corona erkranken
.....in den USA...
waren wohl alles Trumpwähler, das würde einiges erklären... 🙈
.....in den USA...
waren wohl alles Trumpwähler, das würde einiges erklären... 🙈
Bluehorse 06.11.2020 14:33
Powerstream: Wenn das wirklich so der Fall ist, dann wäre deutlich, dass der Glaube "eine Maske hilft mir" ein Irrglaube.
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 15:08
Punkt 2, o.k., dann hast Du natürlich mehr Überblick. (Ich hatte das Fach 2 Jahre in der Schule.)
Ich glaube nur, dass der Satz, man könne Gesundheit und Wirtschaft nicht gegeneinander ausspielen, stimmt.
Punkt 1:
Warum helfen anderen meine Maske:
Wenn ich spreche, niese oder huste gelangen Tröpfchen in die Luft. An diese Tröpfchen hängt sich das Virus. Durch das Tragen der Maske bleiben Tröpfchen und Virus in meiner Maske hängen und werden nicht ungehindert in die Luft abgegeben. Das schützt die anderen. Ich habe auch Bilder gesehen, mit denen gezeigt wurde, wie weit Tröpfchen in die Luft gelangen und was in die Luft gelangt, wenn man Maske trägt.
Warum schützt mich meine Maske nicht 100ig:
Wenn meine Mitmenschen keine Maske tragen, dann befindet sich das Virus in der Raumluft. Dann kann es in meine Augen gelangen (da hilft keine Maske), an meiner Kleidung haften, dadurch kann ich mich auch infizieren. Schließlich kann ich es trotz Maske noch einatmen, da die Maske doch nicht alles verschließt. Es kommt doch noch Luft durch kleine Öffnungen. Trotzdem kann meine Maske dazu beitragen, dass die Virenlast nicht so groß ist, wenn ich abgehustet werde. Aber der Schutz ist gegeben, wenn andere dafür sorgen, dass das Virus in ihrer eigenen Maske abgefangen wird.
Ich glaube nur, dass der Satz, man könne Gesundheit und Wirtschaft nicht gegeneinander ausspielen, stimmt.
Punkt 1:
Warum helfen anderen meine Maske:
Wenn ich spreche, niese oder huste gelangen Tröpfchen in die Luft. An diese Tröpfchen hängt sich das Virus. Durch das Tragen der Maske bleiben Tröpfchen und Virus in meiner Maske hängen und werden nicht ungehindert in die Luft abgegeben. Das schützt die anderen. Ich habe auch Bilder gesehen, mit denen gezeigt wurde, wie weit Tröpfchen in die Luft gelangen und was in die Luft gelangt, wenn man Maske trägt.
Warum schützt mich meine Maske nicht 100ig:
Wenn meine Mitmenschen keine Maske tragen, dann befindet sich das Virus in der Raumluft. Dann kann es in meine Augen gelangen (da hilft keine Maske), an meiner Kleidung haften, dadurch kann ich mich auch infizieren. Schließlich kann ich es trotz Maske noch einatmen, da die Maske doch nicht alles verschließt. Es kommt doch noch Luft durch kleine Öffnungen. Trotzdem kann meine Maske dazu beitragen, dass die Virenlast nicht so groß ist, wenn ich abgehustet werde. Aber der Schutz ist gegeben, wenn andere dafür sorgen, dass das Virus in ihrer eigenen Maske abgefangen wird.
Bluehorse 06.11.2020 17:04
Angel08, Deine Meinung zur Maske finde ich nicht überzeugend...
Wenn die Ansteckung durch Corona über die Augen passiert, dann sollte man doch eine Augenmaske tragen, oder? Warum soll ein Maske da nicht schützen können???
Aber das habe ich noch nie gehört, dass man sich mit dem Virus über die Augen ansteckt.
Wenn die Ansteckung durch Corona über die Augen passiert, dann sollte man doch eine Augenmaske tragen, oder? Warum soll ein Maske da nicht schützen können???
Aber das habe ich noch nie gehört, dass man sich mit dem Virus über die Augen ansteckt.
Bluehorse 06.11.2020 17:10
Angel08
niemand spielt Gesundheit gegen Wirtschaft aus und umgekehrt. Lediglich wird übersehen, dass das Leiden durch Lockdowns weitgehend ignoriert wird. Es wird einfach in Kauf genommen. Das ist ethisch nicht in Ordnung.
niemand spielt Gesundheit gegen Wirtschaft aus und umgekehrt. Lediglich wird übersehen, dass das Leiden durch Lockdowns weitgehend ignoriert wird. Es wird einfach in Kauf genommen. Das ist ethisch nicht in Ordnung.
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 17:39
Allein die Überlegung, dass ein Virus in der Umgebungsluft mehr Möglkchkeiten hat, Unheil anzurichten, als ein Virus, das in der Maske des Trägers hängen bleibt, ist doch unbestritten. Ein Virus gelangt über die Schleimhäute, auch über die Augen in den Körper, daher wird auf die Händedesinfektion soviel Wert gelegt. Man sollte, um eine Infektion zu verhindern, nicht die Augen reiben. Eine Brille ist daher auch ein Vorteil. Wie wahrscheinlich eine Ansteckung über diesen Weg ist, weiß ich nicht, wohl aber, dass es möglich ist; und das gilt nicht nur für Corona.
Dass man sich obwohl man selbst eine Maske trägt, trotzdem noch anstecken kann, wenn alle anderen keine tragen, finde ich auch einleuchtend. Die Tröpfchen verdunsten ja in der Luft und dann kann das Virus trotz meiner Maske noch eingeatmet werden.
Ich empfinde es so, dass die Politiker schon auch die gesellschaftlichen Auswirkungen im Blick haben und jetzt vielleicht noch mehr als am Anfang mit einbeziehen. Deshalb achtet man darauf, dass für die Kinder die Kitas und Schulen geöffnet bleiben. Das ist ja auch ein Lernprozess und das Abwägen ist bestimmt nicht einfach. Die Virologen sagen ja schon deshalb immer, dass sie es der Politik überlassen, die Schlüsse aus ihren Erkenntnissen zu ziehen. Also, ich sehe das Ringen und Bemühen um den richtigen Weg.
Einfach auf Zustände zu steuern, ohne Gegenmaßnahmen zu treffen, die dazu führen, dass man eine Auswahl treffen muss. wer die notwendige medizinische Behandlung erhält und wer nicht, finde ich schlimm.
Dass man sich obwohl man selbst eine Maske trägt, trotzdem noch anstecken kann, wenn alle anderen keine tragen, finde ich auch einleuchtend. Die Tröpfchen verdunsten ja in der Luft und dann kann das Virus trotz meiner Maske noch eingeatmet werden.
Ich empfinde es so, dass die Politiker schon auch die gesellschaftlichen Auswirkungen im Blick haben und jetzt vielleicht noch mehr als am Anfang mit einbeziehen. Deshalb achtet man darauf, dass für die Kinder die Kitas und Schulen geöffnet bleiben. Das ist ja auch ein Lernprozess und das Abwägen ist bestimmt nicht einfach. Die Virologen sagen ja schon deshalb immer, dass sie es der Politik überlassen, die Schlüsse aus ihren Erkenntnissen zu ziehen. Also, ich sehe das Ringen und Bemühen um den richtigen Weg.
Einfach auf Zustände zu steuern, ohne Gegenmaßnahmen zu treffen, die dazu führen, dass man eine Auswahl treffen muss. wer die notwendige medizinische Behandlung erhält und wer nicht, finde ich schlimm.
Bluehorse 06.11.2020 19:18
"Allein die Überlegung, dass ein Virus in der Umgebungsluft mehr Möglkchkeiten hat, Unheil anzurichten, als ein Virus, das in der Maske des Trägers hängen bleibt, ist doch unbestritten."
Doch, das ist bestritten. In Schulen sollen auch bei Kälte die Fenster geöffnet bleiben...weil so angeblich Ansteckung vermindert wird. Belastbare Studien sind mir nicht bekannt.
Wie ich hörte, sind die Poren von Masken 80 mal größer als die Viren. Was soll da hängen bleiben? Und wenn ich mich so umschaue, ist es völlig egal, welche Masken man trägt.
Doch, das ist bestritten. In Schulen sollen auch bei Kälte die Fenster geöffnet bleiben...weil so angeblich Ansteckung vermindert wird. Belastbare Studien sind mir nicht bekannt.
Wie ich hörte, sind die Poren von Masken 80 mal größer als die Viren. Was soll da hängen bleiben? Und wenn ich mich so umschaue, ist es völlig egal, welche Masken man trägt.
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 19:31
Das Virus bleibt deshalb in den Masken hängen, weil es nicht isoliert durch die Gegend schwirrt, sondern sich an Tröpfchen hängt, und die bleiben in der Maske.
Das ständige Lüften in den Klassenräumen kann bestimmt auch zu einem Problem werden. Ich kann verstehen, wenn man sich dafür andere Lösungen wünscht, wie z. B. Luftfilter.
Der Reoproduktionswert betrug am 5.11. noch 0,93 % (1 Infizierter steckt im Schnitt 0,93 weitere Personen) und diese Zahl ist heute schon gesunken auf 0,79.
Das klingt doch schon mal gut.
Das ständige Lüften in den Klassenräumen kann bestimmt auch zu einem Problem werden. Ich kann verstehen, wenn man sich dafür andere Lösungen wünscht, wie z. B. Luftfilter.
Der Reoproduktionswert betrug am 5.11. noch 0,93 % (1 Infizierter steckt im Schnitt 0,93 weitere Personen) und diese Zahl ist heute schon gesunken auf 0,79.
Das klingt doch schon mal gut.
(Nutzer gelöscht) 06.11.2020 20:21
Bluehorse um 12:58 Uhr
Wenn 1 Infizierter durchschnittlich ca. 0,8 Personen ansteckt, woher hast Du dann die Zahl, dass derjenige 131 Personen treffen müsste, um 1 Person anzustecken?
Fest steht auf jeden Fall, dass jeder Kranke ca. 0,8 Personen ansteckt.
Wenn 1 Infizierter durchschnittlich ca. 0,8 Personen ansteckt, woher hast Du dann die Zahl, dass derjenige 131 Personen treffen müsste, um 1 Person anzustecken?
Fest steht auf jeden Fall, dass jeder Kranke ca. 0,8 Personen ansteckt.
Bluehorse 06.11.2020 22:50
ich habe nur die offiziellen Zahlen zur Bevölkerung sowie zu den Infizierten genommen. Und dann ein bisschen gerechnet. Siehe meinen Beitrag 11:30 Uhr.
Ethisch-christlich habe ich schon Bedenken,
1) wenn quasi die ganze Bevölkerung unter Generalverdacht "gesundheitsgefährdend" gestellt wird. Aus einem "Du sollst Deinen Nächsten lieben" wird so ein "Du sollst Deinen Nächsten fürchten."
2) wenn Erhaltung der Gesundheit zum obersten Ziel ernannt werden. Um sich die Auswirkung einer solchen Zielsetzung klar zu machen, sollte man folgendes wissen:
Die Gesamtbevölkerung hat eine Anzahl von rd. 81.500.000 Personen.
Heute ist die Ansteckungsrate um 21.000 Personen auf 619.166 Personen gestiegen.
Die bisherigen Todesfälle in Verbindung mit Corona belaufen sich auf 11.919 Personen.
Das bedeutet: von 10.000 Personen haben sich rd. 76 Personen angesteckt.
(0,7597% der Gesamtbevölkerung)
Von 100 Personen, die sich angesteckt haben, versterben rd. 2 (genau 1,925) Personen an der Erkrankung.
Natürlich ist jeder Todesfall zu viel. Aber diese prozentualen Werte führen zu den Fragen:
Mit welchen Kollateralschäden ist zu rechnen, wenn man mit bestimmten Maßnahmen diese Werte einfrieren oder gar zurückführen will?
Ist Lebenserhalt/Existenzsicherung ein niedrigerer Wert als Gesundheit?
An welchen Kriterien wird Angemessenheit von Maßnahmen gemessen?