Vergewaltigung in der Ehe (ein weltliches Thema?)
Heute, 15:09
Vergewaltigung in der Ehe (ein weltliches Thema?)
Heute, 15:09
Vergewaltigung in der Ehe (ein weltliches Thema?)
Gleich vorweg, ich finde, dass jeder Vergewaltiger bestraft werden sollte. Auch oder gerade, wenn es in der Ehe passiert.
Vergewaltigung in der Ehe ist seit Juli 1997 strafbar. Mit dem 33. Strafrechtsänderungsgesetz wurde das Merkmal außerehelich aus dem Tatbestand der Vergewaltigung, § 177 StGB, gestrichen, sodass seitdem auch die eheliche Vergewaltigung als ein Ver-
brechen geahndet wird.
Es lässt sich feststellen, dass es nach der Erweiterung des Vergewaltigungstatbestandes einen leichten Anstieg dieser Straftaten gegeben hat. Es wird vermutet, dass sich die
Zahl der Vergewaltigungen im häuslichen Bereich seitdem nicht erhöht, sondern vom Dunkel- ins Hellfeld verlagert hat. Trotzdem kommt, wie Dunkelfeldstudien belegen, ein Großteil der Sexualstraftaten zwischen Ehepartnern weiterhin nicht zur Anzeige.
Studien belegen zudem, dass Sexualstraftaten sehr selten von Fremden begangen werden. Meistens findet sexuelle Gewalt im häuslichen Bereich statt, wobei es sich bei einem Großteil der Täter um den Ehemann bzw. Lebensgefährten des Opfers handelt
Da immer noch eine große Zurückhaltung im Anzeigeverhalten von Opfern sexueller Gewalt besteht und die Behandlung von Straftaten dieser Art naturgemäß besondere
Schwierigkeiten beinhaltet, gibt es eine Vielzahl von Beratungs- und Hilfsangeboten.
Auch die Gewalttäter sind inzwischen im Fokus von Hilfsprogrammen. Zudem werden Fortbildungen bei Polizei, Justiz und im Gesundheitswesen angeboten, die für die besonderen Umstände bei Fällen häuslicher Gewalt sensibilisieren sollen.
Dabei wird die Vergewaltigung in der Ehe sowohl in Studien als auch in Aufklärungs- und Hilfsmaßnahmen nicht konkret als Solches behandelt, sondern unter den Begriff der
häuslichen Gewalt (gegen Frauen) gefasst.
Gewalt gegen Frauen, vor allem im häuslichen Umfeld, steht seit einiger Zeit europaweit im Fokus von Förderprogrammen und Aktionsplänen, sodass dieses Problem inzwischen nicht mehr als ein privates angesehen wird, sondern in die Öffentlichkeit ge-
rückt ist.
Trotzdem lässt sich feststellen, dass Vergewaltigung in der Ehe gesellschaftlich nicht allgemein als Verbrechen betrachtet wird. Es halten sich weiterhin Vergewaltigungsmythen, die den Opfern eine Mitschuld geben, die Täter entschuldigen oder, entgegen des
geltenden Straf- und Zivilrechts, behaupten, Vergewaltigung in der Ehe könne es gar nicht geben, da eine ständige sexuelle Bereitschaft Bestandteil des Ehevertrags sei.
Die strafrechtliche Lage ist europaweit ähnlich. Vergewaltigung auf den außerehelichen Bereich zu beschränken wurde im Laufe der letzten zehn Jahre in fast allen europäischen Ländern abgeschafft. Zum Teil bestehen oder bestanden bis vor einigen Jahren
jedoch Klauseln in den Strafgesetzen, die eine Strafverfolgung der Vergewaltigung in der Ehe vom Antrag des Opfers abhängig machten, oder, zum Zwecke der Versöhnung, zuließen, die Strafverfolgung des Ehemanns auf Verlangen der Ehefrau abzubrechen.
Die Probleme solcher Privilegierungen wurden in Deutschland im Rahmen der GesetVezesreform 1997 erkannt und es wurde deshalb von der Aufnahme einer solchen Klausel abgesehen.
Vergewaltigung in der Ehe ist seit Juli 1997 strafbar. Mit dem 33. Strafrechtsänderungsgesetz wurde das Merkmal außerehelich aus dem Tatbestand der Vergewaltigung, § 177 StGB, gestrichen, sodass seitdem auch die eheliche Vergewaltigung als ein Ver-
brechen geahndet wird.
Es lässt sich feststellen, dass es nach der Erweiterung des Vergewaltigungstatbestandes einen leichten Anstieg dieser Straftaten gegeben hat. Es wird vermutet, dass sich die
Zahl der Vergewaltigungen im häuslichen Bereich seitdem nicht erhöht, sondern vom Dunkel- ins Hellfeld verlagert hat. Trotzdem kommt, wie Dunkelfeldstudien belegen, ein Großteil der Sexualstraftaten zwischen Ehepartnern weiterhin nicht zur Anzeige.
Studien belegen zudem, dass Sexualstraftaten sehr selten von Fremden begangen werden. Meistens findet sexuelle Gewalt im häuslichen Bereich statt, wobei es sich bei einem Großteil der Täter um den Ehemann bzw. Lebensgefährten des Opfers handelt
Da immer noch eine große Zurückhaltung im Anzeigeverhalten von Opfern sexueller Gewalt besteht und die Behandlung von Straftaten dieser Art naturgemäß besondere
Schwierigkeiten beinhaltet, gibt es eine Vielzahl von Beratungs- und Hilfsangeboten.
Auch die Gewalttäter sind inzwischen im Fokus von Hilfsprogrammen. Zudem werden Fortbildungen bei Polizei, Justiz und im Gesundheitswesen angeboten, die für die besonderen Umstände bei Fällen häuslicher Gewalt sensibilisieren sollen.
Dabei wird die Vergewaltigung in der Ehe sowohl in Studien als auch in Aufklärungs- und Hilfsmaßnahmen nicht konkret als Solches behandelt, sondern unter den Begriff der
häuslichen Gewalt (gegen Frauen) gefasst.
Gewalt gegen Frauen, vor allem im häuslichen Umfeld, steht seit einiger Zeit europaweit im Fokus von Förderprogrammen und Aktionsplänen, sodass dieses Problem inzwischen nicht mehr als ein privates angesehen wird, sondern in die Öffentlichkeit ge-
rückt ist.
Trotzdem lässt sich feststellen, dass Vergewaltigung in der Ehe gesellschaftlich nicht allgemein als Verbrechen betrachtet wird. Es halten sich weiterhin Vergewaltigungsmythen, die den Opfern eine Mitschuld geben, die Täter entschuldigen oder, entgegen des
geltenden Straf- und Zivilrechts, behaupten, Vergewaltigung in der Ehe könne es gar nicht geben, da eine ständige sexuelle Bereitschaft Bestandteil des Ehevertrags sei.
Die strafrechtliche Lage ist europaweit ähnlich. Vergewaltigung auf den außerehelichen Bereich zu beschränken wurde im Laufe der letzten zehn Jahre in fast allen europäischen Ländern abgeschafft. Zum Teil bestehen oder bestanden bis vor einigen Jahren
jedoch Klauseln in den Strafgesetzen, die eine Strafverfolgung der Vergewaltigung in der Ehe vom Antrag des Opfers abhängig machten, oder, zum Zwecke der Versöhnung, zuließen, die Strafverfolgung des Ehemanns auf Verlangen der Ehefrau abzubrechen.
Die Probleme solcher Privilegierungen wurden in Deutschland im Rahmen der GesetVezesreform 1997 erkannt und es wurde deshalb von der Aufnahme einer solchen Klausel abgesehen.