Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD gemäß Artikel 21 Absatz 2 GG

Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD gemäß Artikel 21 Absatz 2 GG
Artikel 21 Absatz 2 GG besagt: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig

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