EuGH-Urteil: Dienstgeber darf religiöse Zeichen verbieten
28.11.2023 14:31
EuGH-Urteil: Dienstgeber darf religiöse Zeichen verbieten
28.11.2023 14:31
EuGH-Urteil: Dienstgeber darf religiöse Zeichen verbieten
EINE SOLCHE REGEL SEI NICHT DISKRIMINIEREND, WENN...
LUXEMBURG ‐ Das sichtbare Tragen des Kreuzes, des islamischen Kopftuchs oder einer Kippa kann eine öffentliche Verwaltung ihren Beschäftigten verbieten: Der Europäische Gerichtshof sagt, wann so ein Verbot gerechtfertigt ist.
Eine öffentliche Verwaltung kann Beschäftigten laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das sichtbare Tragen des islamischen Kopftuchs, eines Kreuzes oder einer Kippa untersagen. So ein Verbot sei dann gerechtfertigt, wenn es darum gehe, ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, stellten die Richter in Luxemburg am Dienstag klar. Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal angewandt werde und sich auf das absolut Notwendige beschränke.
Ein Arbeitsgericht im belgischen Lüttich hatte den EuGH um Auslegung des EU-Rechts gebeten. Anlass war der Rechtsstreit einer muslimischen Gemeindebediensteten um ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Die betreffende Gemeinde änderte daraufhin ihre Arbeitsordnung dahingehend, dass sie den Angestellten das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit generell untersagte.
Laut EuGH steht den Mitgliedstaaten und deren Behörden ein Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes zu. Eine "Politik der strikten Neutralität" ist demnach ebenso mit den Grundsätzen der Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots vereinbar wie die gegenteilige Entscheidung, das Tragen von Zeichen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen zu erlauben. Bedingung sei, dass das Ziel der Neutralität in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde und die Mittel zur Durchsetzung sich auf das Nötigste beschränkten. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt seien. (KNA)
LUXEMBURG ‐ Das sichtbare Tragen des Kreuzes, des islamischen Kopftuchs oder einer Kippa kann eine öffentliche Verwaltung ihren Beschäftigten verbieten: Der Europäische Gerichtshof sagt, wann so ein Verbot gerechtfertigt ist.
Eine öffentliche Verwaltung kann Beschäftigten laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das sichtbare Tragen des islamischen Kopftuchs, eines Kreuzes oder einer Kippa untersagen. So ein Verbot sei dann gerechtfertigt, wenn es darum gehe, ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, stellten die Richter in Luxemburg am Dienstag klar. Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal angewandt werde und sich auf das absolut Notwendige beschränke.
Ein Arbeitsgericht im belgischen Lüttich hatte den EuGH um Auslegung des EU-Rechts gebeten. Anlass war der Rechtsstreit einer muslimischen Gemeindebediensteten um ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Die betreffende Gemeinde änderte daraufhin ihre Arbeitsordnung dahingehend, dass sie den Angestellten das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit generell untersagte.
Laut EuGH steht den Mitgliedstaaten und deren Behörden ein Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes zu. Eine "Politik der strikten Neutralität" ist demnach ebenso mit den Grundsätzen der Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots vereinbar wie die gegenteilige Entscheidung, das Tragen von Zeichen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen zu erlauben. Bedingung sei, dass das Ziel der Neutralität in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde und die Mittel zur Durchsetzung sich auf das Nötigste beschränkten. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt seien. (KNA)
Kommentare
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(Nutzer gelöscht) 28.11.2023 14:49
Früher war das Tragen von kleinen Kreuzchen selbstverständlich, erst seit eine gewisse Region Beleidigtheit als Hauptbeststandteil ihres Gottes sieht.......
Zeitlos6 28.11.2023 15:18
Die kannst Du auch heute noch tragen,
wo Du willst -
jedoch in der Arbeit bestimmt der Arbeitgeber die Uniform ...
wo Du willst -
jedoch in der Arbeit bestimmt der Arbeitgeber die Uniform ...
hansfeuerstein 28.11.2023 23:33
Ja ja, "religiöse Zeichen", so tun als ob nicht unser gesamtes Staatswesen auf dem Christentum beruht, nur um anderen in den Hintern zu kriechen.
Klavierspielerin2 30.11.2023 20:12
RICHTERSPRUCH FÜHRE ZU "KOLLATERALSCHADEN" UNTER JUDEN EUROPAS
Oberrabbiner nennt EuGH-Urteil zu religiösen Zeichen verstörend
VERÖFFENTLICHT AM 30.11.2023
BERLIN ‐ Vor wenigen Tagen hat der Europäische Gerichtshof den EU-Mitgliedsstaaten gestattet, ihren Angestellten im öffentlichen Dienst das Tragen religiöser Symbole zu verbieten. Oberrabbiner Pinchas Goldschmidt kritisiert das Urteil scharf.
Der Präsident der Konferenz Europäischer Rabbiner, Pinchas Goldschmidt, hat das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum sichtbaren Tragen religiöser Zeichen als verstörend bezeichnet. Dies sei ein "Angriff auf das Grundrecht der Religionsfreiheit", schreibt der ehemalige Moskauer Oberrabbiner in der "Jüdischen Allgemeinen". Zwar sei es im konkreten Fall um ein muslimisches Kopftuch gegangen. Allerdings führe das Urteil zu einem "Kollateralschaden" unter Juden und Jüdinnen in Europa: "Wenn mit höchstrichterlicher Bestätigung religiöse Symbole selbst aus den Hinterzimmern europäischer Amtsstuben verbannt werden, gilt das auch uns", so Goldschmidt.
Laut EuGH-Urteil kann eine öffentliche Verwaltung Beschäftigten das sichtbare Tragen des islamischen Kopftuchs, eines Kreuzes oder einer Kippa untersagen. So ein Verbot sei dann gerechtfertigt, wenn es darum gehe, ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, so die Richter. Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal angewandt werde und sich auf das absolut Notwendige beschränke.
Mitgliedsstaaten besitzen Spielraum bei Neutralität
Ein Arbeitsgericht im belgischen Lüttich hatte den EuGH um Auslegung des EU-Rechts gebeten. Anlass war der Rechtsstreit einer muslimischen Gemeindebediensteten um ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Dem EuGH zufolge steht den Mitgliedstaaten und deren Behörden ein Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes zu. Eine "Politik der strikten Neutralität" ist demnach ebenso mit den Grundsätzen der Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots vereinbar wie die gegenteilige Entscheidung, das Tragen von Zeichen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen zu erlauben.
Bedingung sei, dass das Ziel der Neutralität in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde und die Mittel zur Durchsetzung sich auf das Nötigste beschränkten. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt seien. (KNA)
Oberrabbiner nennt EuGH-Urteil zu religiösen Zeichen verstörend
VERÖFFENTLICHT AM 30.11.2023
BERLIN ‐ Vor wenigen Tagen hat der Europäische Gerichtshof den EU-Mitgliedsstaaten gestattet, ihren Angestellten im öffentlichen Dienst das Tragen religiöser Symbole zu verbieten. Oberrabbiner Pinchas Goldschmidt kritisiert das Urteil scharf.
Der Präsident der Konferenz Europäischer Rabbiner, Pinchas Goldschmidt, hat das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum sichtbaren Tragen religiöser Zeichen als verstörend bezeichnet. Dies sei ein "Angriff auf das Grundrecht der Religionsfreiheit", schreibt der ehemalige Moskauer Oberrabbiner in der "Jüdischen Allgemeinen". Zwar sei es im konkreten Fall um ein muslimisches Kopftuch gegangen. Allerdings führe das Urteil zu einem "Kollateralschaden" unter Juden und Jüdinnen in Europa: "Wenn mit höchstrichterlicher Bestätigung religiöse Symbole selbst aus den Hinterzimmern europäischer Amtsstuben verbannt werden, gilt das auch uns", so Goldschmidt.
Laut EuGH-Urteil kann eine öffentliche Verwaltung Beschäftigten das sichtbare Tragen des islamischen Kopftuchs, eines Kreuzes oder einer Kippa untersagen. So ein Verbot sei dann gerechtfertigt, wenn es darum gehe, ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, so die Richter. Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal angewandt werde und sich auf das absolut Notwendige beschränke.
Mitgliedsstaaten besitzen Spielraum bei Neutralität
Ein Arbeitsgericht im belgischen Lüttich hatte den EuGH um Auslegung des EU-Rechts gebeten. Anlass war der Rechtsstreit einer muslimischen Gemeindebediensteten um ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Dem EuGH zufolge steht den Mitgliedstaaten und deren Behörden ein Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes zu. Eine "Politik der strikten Neutralität" ist demnach ebenso mit den Grundsätzen der Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots vereinbar wie die gegenteilige Entscheidung, das Tragen von Zeichen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen zu erlauben.
Bedingung sei, dass das Ziel der Neutralität in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde und die Mittel zur Durchsetzung sich auf das Nötigste beschränkten. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt seien. (KNA)