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Religiöses wird in Frankreichs Schulen verboten ...

Religiöses wird in Frankreichs Schulen verboten ...
Was den Deutschen die Kopftuch-Debatte, 
ist den Franzosen der Abaja-Streit

Das körperlange Gewand sei eine religiöse Geste und daher genauso an Schulen zu verbieten wie jüdische Kippas oder christliche Kreuze, findet Bildungsminister Attal. 

Applaus kommt von rechts, von Muslimen Kritik.

Kommentare

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Zeitlos6 28.08.2023 11:08
Ich bin dafür, daß in den Schulen bei uns das christliche Kreuz bleiben muß,
weil es mich bei schwierigen Prüfungsfragen beruhigte:
ich sah darin meine geliebten Großeltern,
wie sie auf mich wohlwollend schauten ...
 
(Nutzer gelöscht) 28.08.2023 11:11
Die Kreuze wurden aus den Schulen schon vor Jahren entfernt!! - damit' die Moslems nicht beleidigt sind '!!!!!!!! 
 
Zeitlos6 28.08.2023 11:12
Leider ...
 
(Nutzer gelöscht) 28.08.2023 11:21
Ich habe daheim in jedem Raum ein Kreuz und Bibelverse. Weil es mir wichtig ist.
Und ich hab auch oft Tücher um den Kopf als Schutz vor Sonne und Schweiß beim Sport und ich trage zu klassischen Anlässen gerne Hüte. Wäre schlimm, wenn das in Gebäuden wie Bildungseinrichtungen nicht erlaubt wäre. Die Käppi bei Jugendlichen wird doch auch getragen
 
(Nutzer gelöscht) 28.08.2023 11:31
11:21 Uhr Schade das wir das nicht durch ein Profilfoto untermauert bekommen.
 
(Nutzer gelöscht) 28.08.2023 12:12
4) 1 Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2 Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3 Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4 Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-7
 
Zeitlos6 28.08.2023 12:16
Längst überholt durch das Bundesverfassungsgericht !
 
(Nutzer gelöscht) 28.08.2023 12:33
Soll doch jeder Tragen was eine  auch wohl fühlen lässt.
Ich hab nur Pgobleme mit Totalvermummung. Bissl mehr als die Augen sollten sichtbar sein.
 
(Nutzer gelöscht) 28.08.2023 13:02
das kann nicht sein Zeitlos, denn es ist eine Seite über die Gesetze in BAYERN 

bei uns im Bürgerzentrum hängt übrigens auch ein ziemlich großes Kruzifix 
 
Zeitlos6 28.08.2023 16:48
L e i t s ä t z e

zum Beschluß des Ersten Senats vom 16. Mai 1995

- 1 BvR 1087/91 -

Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

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Das Bürgerzentrum ist eher eine Gastwirtschaft und keine staatliche Schule.
 
(Nutzer gelöscht) 28.08.2023 21:13
das ist gar keine Gastwirtschaft sondern ein Veranstaltungsort für ca. 700 Personen  
 
(Nutzer gelöscht) 28.08.2023 21:32
BayEUG    Text gilt ab 01.08.2023     
Die Grundschule
(1) 1Die Grundschule schafft durch die Vermittlung einer grundlegenden Bildung die Voraussetzungen für jede weitere schulische Bildung. 2Sie gibt in Jahren der kindlichen Entwicklung Hilfen für die persönliche Entfaltung. 3Um den Kindern den Übergang zu erleichtern, arbeitet die Grundschule mit den Kindertageseinrichtungen zusammen.
(2) 1Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. 2Sie vereinigt alle Schulpflichtigen dieser Jahrgangsstufen, soweit sie nicht eine Förderschule besuchen.
(3) 1In den Grundschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 2In Klassen mit Schülerinnen und Schülern gleichen Bekenntnisses wird darüber hinaus den besonderen Grundsätzen dieses Bekenntnisses Rechnung getragen.
(4) 1Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.
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