Anerkennung der Rechtswidrigkeit einer C- Verordnung
14.08.2023 08:17
Anerkennung der Rechtswidrigkeit einer C- Verordnung
14.08.2023 08:17
Anerkennung der Rechtswidrigkeit einer C- Verordnung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02.08.2023
- 20 N 20.28861 -
Einreisequarantäne-Verordnung - Bloße Einreise aus einem Risikogebiet begründet noch keinen hinreichenden Ansteckungsverdacht
Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 war unwirksam
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat festgestellt, dass die Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 unwirksam war.
Nach der Einreisequarantäne-Verordnung waren Personen, die in den Freistaat Bayern eingereist waren und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben.
Als Risikogebiet stufte die Verordnung Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, für die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus bestand. Maßgeblich für die Einstufung als Risikogebiet war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts.
Die Einreisequarantäne-Verordnung wurde vom Freistaats Bayern auf Grundlage einer Musterverordnung des Bundes erlassen. Hiergegen hatte ein Ehepaar aus München geklagt, die eine Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet geplant hatten.
Bloße Einreise aus einem Risikogebiet begründet noch keinen hinreichenden Ansteckungsverdacht
Der BayVGH hat mit seinem Urteil festgestellt, dass die Verordnung unwirksam war.
Die Einreise aus einem Risikogebiet sei bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen.
Ein Ansteckungsverdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome und eine entsprechende Anamnese oder einen Kontakt mit einer infizierten Person.
Keine gesetzliche Grundlage für rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten
Die Einreisequarantäne-Verordnung sei zudem deshalb unwirksam, weil der für die Einstufung als Risikogebiet maßgebliche Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße.
ADenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es an einer gesetzlichen Grundlage für die rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten gefehlt. Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
- 20 N 20.28861 -
Einreisequarantäne-Verordnung - Bloße Einreise aus einem Risikogebiet begründet noch keinen hinreichenden Ansteckungsverdacht
Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 war unwirksam
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat festgestellt, dass die Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 unwirksam war.
Nach der Einreisequarantäne-Verordnung waren Personen, die in den Freistaat Bayern eingereist waren und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben.
Als Risikogebiet stufte die Verordnung Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, für die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus bestand. Maßgeblich für die Einstufung als Risikogebiet war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts.
Die Einreisequarantäne-Verordnung wurde vom Freistaats Bayern auf Grundlage einer Musterverordnung des Bundes erlassen. Hiergegen hatte ein Ehepaar aus München geklagt, die eine Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet geplant hatten.
Bloße Einreise aus einem Risikogebiet begründet noch keinen hinreichenden Ansteckungsverdacht
Der BayVGH hat mit seinem Urteil festgestellt, dass die Verordnung unwirksam war.
Die Einreise aus einem Risikogebiet sei bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen.
Ein Ansteckungsverdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome und eine entsprechende Anamnese oder einen Kontakt mit einer infizierten Person.
Keine gesetzliche Grundlage für rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten
Die Einreisequarantäne-Verordnung sei zudem deshalb unwirksam, weil der für die Einstufung als Risikogebiet maßgebliche Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße.
ADenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es an einer gesetzlichen Grundlage für die rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten gefehlt. Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Kommentare
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Misio 14.08.2023 13:50
Danke 👍
MB73 14.08.2023 20:21
Schließe mich hier Peter Hahne an, der meinte,
"Ich will Handschellen klicken garen!"
"Ich will Handschellen klicken garen!"