Staatskirchenvertrag

Staatskirchenvertrag 
Ein Staatskirchenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Staat (Nationalstaat oder Gliedstaat) und einer Glaubensgemeinschaft.

Staatskirchenverträge mit der römisch-katholischen Kirche, genauer mit dem Heiligen Stuhl, heißen Konkordate. Nach strengem römischem Sprachgebrauch schließt der Heilige Stuhl ein Konkordat nur mit einem katholischen Staatsoberhaupt, während die Verträge mit nicht-katholischen Regierungen Konventionen heißen. Staatskirchenverträge mit nicht-katholischen Religionsgemeinschaften, insbesondere mit evangelischen Kirchen, bezeichnet man dagegen als Kirchenverträge.

Soweit es sich um eine nicht-christliche Religionsgemeinschaft handelt, wird mitunter auch (mehrdeutig) von einem Staatsvertrag gesprochen (etwa Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland).


Bedeutung und Rechtsnatur

Das so einvernehmlich geschaffene Vertragsstaatskirchenrecht (Konkordatsrecht) stellt einen Ausgleich staatlicher und religiöser Interessen dar. Die Regelungen werden nicht einseitig gesetzt, sondern sind eine Selbstbindung der Vertragsparteien, die staatlicher Souveränität und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht, das aus der Trennung zwischen Religion und Staat folgt, gleichermaßen gerecht wird. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands hat das Vertragsstaatskirchenrecht durch die Vertragsschlüsse zwischen den neuen Bundesländern und den Kirchen wieder an Bedeutung gewonnen.

(Wikipedia)


1. Konkordate
https://www.christ-sucht-christ.de/christliches-forum/Klavierspielerin2/117551/

2. Kirchenverträge
https://www.christ-sucht-christ.de/christliches-forum/Klavierspielerin2/117552/



Geschichte

Historisch war die Rechtsnatur von Staatskirchenverträgen umstritten. Als im Mittelalter Staat und Kirche als Einheit verstanden wurden, sah die Privilegientheorie die Konkordate als Zugeständnisse der Kirche gegenüber dem Staat. Später, als die Kirchen als dem Staat untergeordnet verstanden wurden, verstand die Legaltheorie die Verträge als abgesprochene (und damit auch einseitig abänderbare) staatliche Gesetze. Heute geht die herrschende Meinung dagegen davon aus, dass es sich um echte Verträge handelt. Durch ein parlamentarisches Zustimmungsgesetz erhalten Staatskirchenverträge Gesetzeskraft.



Inhalt

Staatskirchenverträgen kann die momentane Rechtslage zusätzlich garantiert werden, so etwa wenn der Staat Religionsfreiheit, Kirchliches Selbstbestimmungsrecht, Schutz des Kirchenguts vor Säkularisation oder Staatsleistungen weiterhin zusichert.

Es können aber auch dort, wo das geltende Staatskirchenrecht dafür Raum lässt, konkretisierende Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere bei den res mixtae, wo also Staat und Religionsgemeinschaften zusammenarbeiten müssen, sind Absprachen üblich: etwa bei der Besetzung der theologischen Fakultäten, dem Religionsunterricht, der Seelsorge in Militär, Polizei, Strafanstalten usw.

Mitunter haben sich auch Religionsgemeinschaften verpflichtet, bei der Ausbildung ihrer Geistlichen bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten, staatliche Stellen bei Ämterbesetzungen mitwirken zu lassen oder kirchliche Gliederungen (z. B. Bistum) unverändert zu lassen.

Gewöhnlich enden die Staatskirchenverträge mit Vereinbarungen, dass die Vertragsparteien etwa auftretende Probleme einvernehmlich beilegen werden.






Spezifischere Themen betreffende Verträge mit christlichen Institutionen

Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 20. bis 23. Juli/12. August 1965
Vertrag des Saarlandes von 1968 über den Theologischen Lehrstuhl der Universität Saarbrücken
Vertrag des Landes Niedersachsen mit der Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen vom 8. Juni 1970
Abschließendes Protokoll des Landes Berlin über Besprechungen mit der Evangelischen Kirche vom 2. Juli 1970
Vereinbarung über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorge) im Saarland vom 25. Oktober 1978 (auch mit römisch-katholischen Diözesen)
Düsseldorfer Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen zum Hochschulwesen vom 29. März 1984
Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den Ev. Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorgerlichen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 25. Januar 1993
Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Ev. Kirchen im Land Sachsen-Anhalt zur Regelung der seelsorgerlichen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 24. März 1994
Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Ev. Kirchen im Land Sachsen-Anhalt über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten
Vertrag über die Gestellung im kirchlichen Dienst für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 7. September 1994 (abgeschlossen auch mit den katholischen Bistümern)
Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer vom 12. Juni 1996




Verträge mit jüdischen Gemeinden
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Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern vom 14. August 1997
Vereinbarung zwischen dem Senat von Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin vom 8. Januar 1971
Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen vom 11. November 1986
Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde vom 1. November 1993 
Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 23. März 1994
Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden vom 7. Juni 1994
Vertrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden vom 14. Juni 1996
Vertrag zwischen der Jüdischen Gemeinde in Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Förderung jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein vom 12. März 1998
Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz vom 8. März 2000
Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland vom 27. Januar 2003



Verträge mit islamischen Verbänden

Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem DITIB-Landesverband Hamburg, SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg und dem Verband der Islamischen Kulturzentren von 2012[2]
Vertrag zwischen dem Land Bremen, dem DITIB-Landesverband Bremen, SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Bremen und dem Verband der Islamischen Kulturzentren von 2013[3][4]





Literatur

Hans Ulrich Anke: Die Neubestimmung des Staat-Kirche-Verhältnisses in den neuen Ländern durch Staatskirchenverträge: zu den Möglichkeiten und Grenzen des staatskirchenvertraglichen Gestaltungsinstruments. 1. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147319-1 (Jus Ecclesiasticum, Bd. 62).
Gabriele-Maria Ehrlich: Der Vertrag des Apostolischen Stuhls mit dem Land Sachsen-Anhalt (= Tübinger kirchenrechtliche Studien, Band 10). Lit Verlag, Berlin/Münster 2010, ISBN 978-3-643-10402-1 (zugleich Diss. Univ. Tübingen, 2009).
Christian Hermes: Konkordate im vereinigten Deutschland. Grünewald, Ostfildern 2009, ISBN 978-3-7867-2763-7 (zugleich Diss. Univ. Tübingen, 2008).
Alexander Hollerbach: Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland. Klostermann, Frankfurt am Main 1965, ISBN 3-465-00480-9.
Marco Jorio: Konkordate. 1 – Kirchenkonkordate. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
Norbert Buske: 20 Jahre »Güstrower Vertrag«. Thomas Helms Verlag, Schwerin 2014, ISBN 978-3-940207-50-0.
Erika Weinzierl-Fischer: Die österreichischen Konkordate von 1855 und 1933 (= Österreich Archiv). Verlag für Geschichte und Politik, Wien 



Völkerrechtssubjekt?
https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrechtssubjekt



Römische Frage?
Die Römische Frage bezeichnet den Konflikt um den Status des Gebiets um die Stadt Rom bzw. des Territoriums des Vatikans, des Machtzentrums der katholischen Kirche. Bis 1870 war der Kirchenstaat ein unabhängiges Gebiet und noch kein Teil des Königreichs Italien, das 1861 gegründet worden war. Italien wollte sich das Gebiet einverleiben, was durch die Anwesenheit französischer Truppen noch verhindert wurde.

Seit 1870 war das Gebiet de jure ein Teil Italiens, doch es blieb ungeklärt, welchen Status der Vatikan haben sollte. In der Praxis handelte es sich um ein De-facto-Regime. Am 11. Februar 1929 wurde dieser Konflikt mit den Lateranverträgen beigelegt: Die faschistische Regierung Italiens unter Mussolini garantierte dem Vatikan als Vatikanstadt die politische Unabhängigkeit und volle staatliche Souveränität, während die katholische Kirche Rom als Hauptstadt Italiens anerkannte.
https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6mische_Frage

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