In der Natur geht es ja auch
um fressen und gefressen werden.
Frieden war noch nie möglich in der Natur ...
19.03.2023 14:07
Frieden war noch nie möglich in der Natur ...
19.03.2023 14:07
Frieden war noch nie möglich in der Natur ...
Schulbeispiel sind die Kämpfe der Hirsche um ihre Kühe in den Wäldern.
Bei den Primaten können sie sogar tödlich enden - siehe die griechische Mythologie!
Bei den Primaten können sie sogar tödlich enden - siehe die griechische Mythologie!
Kommentare
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(Nutzer gelöscht) 19.03.2023 15:06
Zeitlos6 19.03.2023 15:45
Ja, es gibt Grasfresser und deren Raubtiere.
Raubtiere muß es geben, damit möglichst keine Seuchen ausbrechen,
auch der Mensch gehört dazu, obwohl er einen Blinddarm hat.
Er stammt ja von der kleinen nächtlich-raubenden Spitzmaus ab, die die Dinos übrig gelassen haben.
lt. Biologie-Unterricht.
.... und was kommt nach den Primaten?
Die Sammler und Jäger, Nüsseknacker oder eher Bananen?
Raubtiere muß es geben, damit möglichst keine Seuchen ausbrechen,
auch der Mensch gehört dazu, obwohl er einen Blinddarm hat.
Er stammt ja von der kleinen nächtlich-raubenden Spitzmaus ab, die die Dinos übrig gelassen haben.
lt. Biologie-Unterricht.
.... und was kommt nach den Primaten?
Die Sammler und Jäger, Nüsseknacker oder eher Bananen?
Zeitlos6 19.03.2023 16:02
Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge
Der Arbeitsmarktzugang von Schutzsuchenden bzw. Flüchtlingen ist in den folgenden Fällen möglich, Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis (Weiteres hierzu siehe II)
I.) Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich
II.) Arbeitserlaubnis für Asylbewerber und Geduldete
I.) Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich
1.) Asylbewerber haben einen Arbeitsmarktzugang
nach drei Monaten für Asylbewerber, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
nach sechs Monaten Asylbewerber mit minderjährigen Kindern,
nach neun Monaten Asylbewerber ohne minderjährige Kinder (auch trotz Verpflichtung in Aufnahmeeinrichtung zu wohnen).
2.) Geduldete haben nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang, wenn sie zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, ansonsten nach drei Monaten.
3.) Kein Arbeitsmarktzugang besteht:
in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes,
für die Zeit des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes),
soweit die Fristen nach Nummern 1 und 2 nicht abgelaufen sind,
für Asylbewerber deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und
für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.
für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.
-----------------------------------------------------------------
Kein Wunder, daß viele ukrainische hübsche Frauen jede passende Arbeit aufnehmen ...; die meisten sind ja Witwen!
Hier könnte ein Kirchen-Computer vermitteln - aber soweit ist die Kirche noch nicht .... armes Deutschland!
Der Arbeitsmarktzugang von Schutzsuchenden bzw. Flüchtlingen ist in den folgenden Fällen möglich, Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis (Weiteres hierzu siehe II)
I.) Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich
II.) Arbeitserlaubnis für Asylbewerber und Geduldete
I.) Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich
1.) Asylbewerber haben einen Arbeitsmarktzugang
nach drei Monaten für Asylbewerber, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
nach sechs Monaten Asylbewerber mit minderjährigen Kindern,
nach neun Monaten Asylbewerber ohne minderjährige Kinder (auch trotz Verpflichtung in Aufnahmeeinrichtung zu wohnen).
2.) Geduldete haben nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang, wenn sie zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, ansonsten nach drei Monaten.
3.) Kein Arbeitsmarktzugang besteht:
in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes,
für die Zeit des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes),
soweit die Fristen nach Nummern 1 und 2 nicht abgelaufen sind,
für Asylbewerber deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und
für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.
für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.
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Kein Wunder, daß viele ukrainische hübsche Frauen jede passende Arbeit aufnehmen ...; die meisten sind ja Witwen!
Hier könnte ein Kirchen-Computer vermitteln - aber soweit ist die Kirche noch nicht .... armes Deutschland!
(Nutzer gelöscht) 19.03.2023 17:32
Die Kirche ist keine Arbeitsvermittlung
und wer gerade Witwe geworden ist,
sucht auch mit Hilfe der Kirche
nicht sofort einen neuen Partner.
und wer gerade Witwe geworden ist,
sucht auch mit Hilfe der Kirche
nicht sofort einen neuen Partner.
(Nutzer gelöscht) 19.03.2023 17:42
Die Herren suchen schon,
nur festlegen wollen sie sich nicht immer. 🙂
nur festlegen wollen sie sich nicht immer. 🙂
Zeitlos6 19.03.2023 18:02
Will die Kirche ins Mittelalter zurückkehren oder
sich lieber an den Wünschen der Mitglieder orientieren?
Mitglieder, die Hilfe benötigen
wie z.B. die Ukrainerinnen?
sich lieber an den Wünschen der Mitglieder orientieren?
Mitglieder, die Hilfe benötigen
wie z.B. die Ukrainerinnen?
Der chinesische Xi hat Putin bewogen,
die ukrainische Ausfuhr von Getreide zuzulassen ....(wenn der Westen seine Ausfuhren in demselben Maße zustimmt z.B. Amoniak zu Düngemittel.
Wenn Xi droht,
wird Uncle Sam noch mehr zustimmen müssen - und wir?